{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-17_5_StR_224_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-17","aktenzeichen":"5 StR 224/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 224/59\n\n9,\nI\n\nImNamen des Volkes\n\n02:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempnergesellen Reinhard T EEEEEEEEEEEEEREEEEED\n\naus HD,\ndort geboren am EB 1935,\n- Sachbezeichnung: CB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub und Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende T[.ichter,\n\nBundesanwalt Dr .‚n\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten TEE\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n24.Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Hehlerei,\nb) in der Anordnung des Jugendarrests.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum schweren Raub und wegen Hehlerei zu vier Wochen Jugendarrest verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nl. Zu Unrecht vermißt die Revision in dem angefochtenen\nUrteil eine Feststellung, \"daB TB die Gewaltanwendung der Mitangeklagten mit Bezug auf die Uhr als Mittel\nzur Ausführung eines Diebstahls erkannt hat\". CB hatte,\nvon WEM dazu aufgefordert, dem CB dic Uhr vom Handgelenk gerissen. Die Uhr fiel zu Boden. Der Beschwerdeführer,\nder der Gruppe folgte, sah die Uhr am Boden liegen. Er hatte\nvon dem Gespri:::h der beiden anderen und dem Abreißen der\nUhr durch CH nichts bemerkt, nahm jedoch an, daß einer\nder beiden die Uhr mit Gewalt abgerissen hatte. Wie der\nRevision einzuräumen ist, ergibt das Urteil nicht, daß der\nBeschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt schon die Zueignungsabsicht Vs und CHE erkannt hätte. Er hob nun\ndie Uhr auf, holte die Gruppe ein und wollte die Uhr dem\nVerletzten zurückgeben oder sie in dessen Manteltasche\nstecken. Hiervon wurde er durch CB una WEB abgehalten,\ndie ihm sagten, er solle die Uhr behalten und einstecken.\n\nEr tat dies und nahm sie nunmehr entgegen seiner früheren\nAbsicht für CB und VER in Verwahrung. Erst dadurch\nwar der kaub tatsächlich beendet. Dabei nahm der Beschwerdeführer jetzt zutreffend an, daß sie Ci mit Gewalt\nweggenommen worden war. Daß er nunmehr nach Ansicht der\nStrafkammer auch die der Wegnahme zugrunde liegende Absicht\nrechtswidriger Zueignung erkannte, versteht sich bei dem\nfestgestellten Sachverhalt derart von selbst, daß es keiner\nausdrücklichen Hervorhebung bedurfte.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision zu dicsem Punkt\nsind unzulässig. Die Nachprüfung hat hier keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\n2. Dagegen hat die Verurtcilung wogen Hcehlerei keinen\nBestand. Die Ausführungen der Eevision richten sich freilich nur gegen eine Hilfsbegründung dcs Landgerichts und\ngreifen deshalb nicht durch. Dagegen urgibt hier die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrügc., daß bisher weder der\näußere noch der innere Tatbestand der Hehlerei bedenkenfrei festgestellt ist.\n\nae) WEB zahlte dem Beschwerdeführer einan geschuldceten Betrag von 6 DM, nachdem Wim una CH den CE\num otwa 120 DM beraubt hatten. Die Strafkammer sagt, der\nBeschwerdeführer habce gewußt,daß WB vorher kein Gold\nhatte. Sie schlicßt das daraus, daß WWW ihn wenige Stunden vorher um Stundung gebeten hatte. Es kann uncrört.rt\nbleiben, ob dieser Schluß bedenk:nfrei ist, ob cr insbesondere dahin verstanden werden muß, daß WWW wirklich\nkeine 6 DM mehr busaß. Jemand kann auch dann triftige\nGründe haben, um Stundung zu bitten, wenn er einen B.trag\nin der Höhe des geschuldeten noch besitzt. Solcho Gründe\nkönnen in der Notwendigkeit oder auch nur dem Wunscho liegen,\ndas Geld zunächst anderwcit zu verwenden. Abur das mag\ndahinstchen. Denn das Urtsil stellt fcst, daß nach dem\nRaub und vor der Rückzahlung des Darlehens Ce den\nVs Uhr für 10 DM abgekauft hat. Es ist nicht\nfestgestellt, daß CME vor dcm Raub kein Geld gehabt\nhättc. Demnach ist es zwar möglich, aber nicht gewiß, daß\nCHE icm WEB di: Uhr mit geraubtem Gelde bezahlte. Als\nVoBB den Boschweräcführer die 6 DM gab, besaß er also\n10 DM, von denen nicht feststeht, ob sie aus einer strafbaren Handlung stammen. Ferner wird darauf hingowiesen,\ndaß es am äußs;ren Tatbestand der Hehlerei auch dann fchlen\nwürde, wenn etwa die 10 DM aus Wechselgeld stammen sollten,\ndas WEB bei der nach dcm aub veranstaltcten Zecherei\nauf Geldscheine herausb.:kommen hätte, die den Ci seraubt worden waren. Das geraubte Geld war fast ganz der\n\n-4-\n\n-4-\n\nBrieftasche GWws «ntnommen worden, bestand insoweit\nalso aus Schcinen. Soweit WEB den Beschwerdeführer\nnicht mit eben den Scheinen oder Stücken bezahlte, die\ndem CE woggenommen worden waren, fchlt es am äußeren\nTatbcestande der Hehlcrei.\n\nb) Ferner fehlt es im Urt.il an jeglicher Feststellung\neiner Vorteilsabsicht, Zwar war es ein Vorteil für den\nBeschwerdeführer, daß er die entlichenen 6 DM zurückerhielt,\ndie er sonst erst einige Tage später bekommen hätte.\n\n§ 259 StGB erfordert aber, daß das Streben nach Vortcil\n\nder Bewcggrund für das Handeln ist. Das sagen die Urteilsgründe nicht ausdrücklich, und auch ih.ıem Zusammenhang ist\nes nicht zu entnehmen. Denn es liegt nicht nahe, daß der\nBeschwerdeführer geraubtcs Gold deswegen angenommen haben\nsollte, weil ihm an ciner früheren Rückzahlung des Darlehens\nlag. Einmal handelte ıs sich nur um einen geringen Betrag;\nzum andercn hatte er sich kurz vorher mit späterer Lückzahlung einverstanden erklärt.\n\nDaß die V.rhandlung im ersten Rechtszuge vor der Strafkammer stattgefunden hat, liegt nur an der Verbindung mit\ndem Verfahren g>gen den erwachsenen Mitangeklagten We.\n\n-5-\n\nDa diose Verbindung nicht mehr besteht, war die Sache\nan das Jugendschöffengericht zurückzuverwesisen.\n\nDie Fntscheidung cntspricht dcm Antrag der Bundcsanwaltschaft.\n\nSarst.dt Dr.Koffka Schmitt\n\nBörker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-224-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-224-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.639420+00:00"}}