{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-17_5_StR_202_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-17","aktenzeichen":"5 StR 202/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 202/59 2193 011\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich (G EEE aus UEEEEEEED\nKreis CE,\ngeboren am EEE 1926 ir OD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten CM gegen\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 27.Januar 1959 wird verworfen. Das\nBerufsverbot fällt jedoch weg.\n\nDie nach dem 27.Januar 1559 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ne-\n.. Lore\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecker wegen Rückfallbetruges in 15 Fällen\nzu einer Gesamtsvrafe von sechs Jahren Zuchthaus, auf die\ndie Untersuchungshaft anzurechnen ist, und zu 15 Geldstrafen\nverurteilt; sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\nacht Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen\nihn angeordnet.\n\nInsoweit deckt die rechtliche Prüfung, zu der die\nallgemeine Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Urteils auf.\n\nDie Strafkamzer hat dem Angeklagten ferner \"die\nselbständige Ausübung jedweden Berufes oder Gewerbes auf\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt\". Es mag dahinstehen,\nob diese Anordnung zu weit gefaßt ist (vgl. BGH vom\n22.Janmuar 1952 bei Dallinger MDR 1952,530 zu § 42 1 StGB)\nand ob neben der Sicherungsverwahrung ein Berufs- oder\nsewerbeverbot grundsätzlich wöglich ist. Das ist es jedenfalls hier nicht, weil die Strafkammer in ihrer Begründung\nfür die Sicherungsverwahrung sagt, daß Berufsverbote \"in\nkeiner Weise geeignet sind, den Angeklagten von der Begehung\nvon Straftaten abzuhalten\" (UA S.85).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\n\nDr.Börker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-202-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-202-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.624878+00:00"}}