{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-17_5_StR_172_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-17","aktenzeichen":"5 StR 172/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _172/59\n\n2193 001\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hausmakler Rolf Kn ED aus He,\ndort geboren am Em 1925,\naus FE,\n\n2. den Kaufmann Peter x EEE\ngoboren am EEE 1 507 in KB,\n\n- Sachbezeichnung: BED u.a. -\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßigcer Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzunder,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzunde Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\nJustizangcst.llte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n14.Mai 1958 wird\n\n1. auf die Revisionen dcr Angeklagten Ki»\nund KB, soweit cs diese Boschwerde-\n\nführer verurteilt,\n\n2. auf die Revision des Hauptzollamts Hamburg-Kehrwieder im Strafausspruch gegen den\n\nAngeklagten Ks»\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\nIn diesem Umfange wird die Sachc zur\nneucn Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückvcerwiesen.\n\n- Von R.:chts wugen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kfp wegen versuchter gewcrbsmäßiger Steuerhechlerei im Rückfalle, den\nAngeklagten Kr wegen fortgcsetzter gewerbsmäßiger\nHehlcrei in Tateinheit mit fortgaesetzter gewerbsmäßiger\nStuuerhehlerei verurtzilt.\n\nI.\n\nDie Revision des Hauptzollamts beanstandet mit R.cht,\ndaß gegen den Angeklagten KÜB nur eine Freiheits-, und\nnicht außerdem cin. Geldstrafe verhängt worden ist. Diese\nwar in der Fassung, die § 404 Abs.1 AbgO zur Tatz.it gemäß\n§ 9 Nr.3 des Gesetzes vom 20.April 1949 (WiGBl S.69) hatte,\nzwingend vorgeschricben. Daran hat die Neufassung des\n§ 404 Abs,1 AbgO durch Artikel I Nr.4 des Gesetzes vom\n11.Mai 1956 (BGBl I 418) nichts geändert.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten KW nu3\ndaher aufgchoben werden,\n\nII.\n\nDie Verurteilung der Angeklagt.n KB una Kr\nhält den Sachrügen dieser beiden Beschwerdcführer nicht\nstand. Die Strafkammer legt in beiden Fällen den Vorsatz\nnicht rechtlich einwandfrei dar,\n\n1. Bei dem Angeklagten Ki knüpft sic daran an, daß\nihm der Kaffee ohne schriftliche Rechnung verkauft wurde.\nDies habe ihn zwar nicht auf einen vorangegangenen Diebstahl, aber auf eine anders nicht einwandfreic. Herkunft\ndes Kaffees, nämlich auf einen Schmuggel, schließen lassen\nmüssen (UA S.35). In der rechtlichen Würdigung nimmt sis\neinen Virsuch der Steuerhehlerei an, weil dem Argeklagten\nKOEEB \"ic Umstände des Ankaufs des Kaffees mindestens die\nSchlußfolgerung aufzwangen, daß der Kaffee geschmuggelt\n\n-4-\n\nworden war\" (UA S.66).\n\nDas Landgericht stellt also nicht etwa den b.dingten\nVorsatz fest, der bei der Steuerhehlerci ausreichen würde,\nEs wendct vie.Im.hr die sog.nannte gesetzliche Beweisrugel\noder Vorsatzvermutung an, die in § 259 StGB für die Sachhehlerei mit den Worten \"oder den Umständen nach ann.hmen\nmuß\" ausgedrückt wird und nicht mit den bedingten Vorsatz\nverwechselt werden darf (RGSt 55,204,206). Sie ist in\n§ 403 Abs.1l AbgO nicht enthalten und darf dahur bei der\nSteusrhehlerei nicht herangezogen werden.\n\n2. Über däen Vorsatz des Angeklagten Kr sast das\nUrteils \"Da „r den Kaffce untor den gleichen Umständen\ngekauft hat we KU, zwangen ihm dic bei der Behandlung\ndes Falles KügWnäner dargelegten Umstände den Schluß\nauf, daß der Kaffee gestohlen war, sofern ihm dieses, was\nihm nicht nachgewiesen werden konnte, nicht ausdrücklich\ngesagt worden war\" (UA S.55).\n\nDie Strafkammer stützt sich hier also auf die gesctzliche Bueweisregel d.s § 259 StGB, d.h. sie meint, der\nAngeklagte Knp hebe den Umständen nach annehmen müssen,\ndaß der Kaffee gestohlen war. An der Stelle, auf dic sie\nverweist und die in erster Linie den Angcklagten Küf\nbetrifft, nennt sie solche Umstände. Sie kommt dort aberzu dem Ergebnis, Küfß habe \"hiernach angenommen und nicht\nbezweifelt, daß scine Lieforanten den Kaffee ontwendet _\nhatten\" (UA S,53). Demgemäß h>ißt cs bei der rechtlichen\nWürdigung, KüWhape gewußt, daß dor Kaffee gestohlen\nwar (UA S.84). Dieselbe Beurteilung soll nach U4 S.87 auf\nden Angeklagten Kr zutreffen.\n\nDas Urteil 1cgt also dem Schuldspruch gegen den\nAngeklagten Kr vald das \"Annchmenmüssen\" (UA 5.55),\nbald das \"Wissen\" (UA S.87 in Vuerb.m. S.84) zugrunde. Das\nist ein innerer Widorspruch. Beides läßt sich nicht nebeneinander feststellen (RGSt 55,204,208). Schon aus dicsem\n\n-5.\n\n-5-\n\nGrunde muß dic Verurtcilung des Angeklagten Kriep\naufgehoben wurden. Es kann uncrörtert bleiben, ob ihre\nBegründung (Va 5.53) auch, wie die Bundesanwaltschaft\nausgeführt hat, der vom Tatrichter als wahr unterstollten\nTatsache widerspricht, \"daß man im Freihafen nicht nur\ngebrannten, sondern auch Rohkaffee kaufen kann\".\n\n3. Ebensowenig wie auf diese Rüge der Revision braucht\nder Senat auf die übrigen Einz.langriffe cinzugehen. Sie\nsind überdics zum großen Teil rein tatsächlicher Art. Die\nn:ue Hauptverhandlung gibt dem B-schwerdcführer Gelegonheit, diese Ausführungen dem Tatrichter vorzutragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstodt Dr.Koffka Schnitt\n\nDr.Börker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-172-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-172-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.586275+00:00"}}