{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-07_5_StR_246_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"5 StR 246/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 246/59 2193 010\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Motorenschlosser Gerhard S |\naus BEE, dort geboren an ME 1923,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Moräües\n\nhat der 5.Strafsenat des Buniesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Er.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichtsr Siewsr\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzerde Richter,\nLandgerichtsrat Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte (u\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 27.Januar 1959 im\nStrafiausspruch und hınsichtlich der Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird._. --\nverworfen. ‘\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsrivtels, an cas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„2.\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn\nJahren aberkamnt. Ferner hat es die Tatwerkzeuge (eine\nAxt und ein Brotsägemesser) eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nist offensichtlich unbegründet.\nII.\n\nl, Auch die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen\nden Schuldspruch sind unbegründet. Der Angeklagte hat seine\nschlafende Frau getötet. Daß er sich im Augenblick der Tat\nihrer Arg- und Hilflosigkeit bewußt war, stellt das Urteil\nausdrücklich fest. Das Urteil begründet auch ohne Rechtsirrtum, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungs- .-\nunfähig war.\n\n2. Bedenken bestehen aber gegen den Strafausspruch.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten hat in den letzten zwei\nJahren vor ihrem Tode immer wieder mit anderen Männern\nGeschlechtsverkehr gehabt. Der Angeklagte hat sich die\ngrößte Mühe gegeben, sie von ihrem Treiben abzuhalten und\nder Familie zu erhalten. Insbesondere in den letzten\nMonaten vor der Tat des Angeklagten hat seine Ehefrau offen\nein den Angeklagten mißachtendes, demütigendes und zutiefst\nverletzendes Verhalten an den Tag gelegt. Der Angeklagte\nstand diesem hilflos gegenüber. Er hat die Tat in einer\ntiefen depressiven Verstimmung und einem Zustand affektiver\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nHochspannung begangen. Das Schwurgericht kommt zu dem\nErgebnis, daß infolge dieses Affektstaues die Fähigkeit\ndes Angeklagten, den Anreiz zur Tat und die ihm entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen\nund danach seinen Willensentschluß zu bilden, erheblich\nvermindert war. Es wendet deshalb § 51 Abs.2 StGB auf den\nAngeklagten an und macht von dessen Milderungsmöglichkeit\nGebrauch.\n\nNach §§ 51 Abs.2, 44 Abs.2 StGB stand deshalb dem Schwurgericht ein Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung. Der Senat vermag nicht auszuschließen,\ndaß die in diesem Rahmen verhältnismäßig hohe Strafe von\nzwölf Jahren Zuchthaus durch Rechtsirrtum beeinflußt ist.\n\nDas Schwurgericht begründet nämlich den neben der\nStrafe ausgesprochenen Ehrverlust damit, daß der Angeklagte\neine ehrlose Gesinnung gezeigt habe. Dem vermag der Senat\nnicht zuzustimmen. Die zweifellos verwerfliche Tat des\nAngeklagten ist, wie die Feststellungen des Schwurgerichts\nergeben, seiner Übergefügigkeit, Selbstunsicherheit und\nagressiven Gehemmtheit entsprungen, aber nicht einer ehrlosen Gesinnung. Die insoweit unrichtige Ansicht des Schwurgerichts kann nicht nur den Ausspruch über die Aberkennung\n\n-4-\n\n- 4-\n\nder bürgerlichen Ehrenrechte, sondern auch die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-246-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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