{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-07_5_StR_226_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"5 StR 226/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 226/59 2193 009\n\n‚ImNaven des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ferdinand N WD au Hi\ngeboren am EEE 1925 ir EEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBurdesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzenäe Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten N@@wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n13.August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte im Fall 4 (Diebstahl aus\nZigarettenautomat des Kaufmanns WeiiP)\nverurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch\nund soweit auf Ehrverlust und Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht erkannt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n-2.\n\n- 2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und drei\nJahren Ehrverlust verurteilt und die Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDa der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist\nversäumt hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom\n19.Februar 1959 seine Revision als unzulässig verworfen,\nHiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig die Entscheidung\ndes Revisionsgerichtis beantragt und Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand erbeten. Den Anträgen war stattzugeben,\nda der Angeklagte glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist für ihn auf einem unabwendbaren Zufall beruhte.\n\nII.\n\nDie gegen das Urteil erhobene Verfahrensrüge ist\nunbeachtlich. Die Revision vermißt weitere Aufklärung des\nSachverhalts, ohne die Beweismittel anzugeben, deren sich\ndas Gericht hätte bedienen sollen.\n\nIIl.\n\nl. Die Einzelausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nnur einen Rechtsfehler im Falle 4 ergeben. Nach den\nFeststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte als\nAufpasser dabei mitgewirkt, den Zigarettenautomaten\ndes Kaufmanns WEB aufzubrechen und daraus für\n\n-4-\n\n-4-\n\n26 DM Zigaretten zu entwenden. Daß es sich hierbei um\neinen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs.l\n\nNr.2 StGB handelte, hat die Strafkammer nicht näher\nbegründet. Sie hat über die art der Anbringung des\nZigarettenautomaten nichts mitgeteilt. Das Revisionsgericht vermag daher nicht auszuschließen, daß dieser\nZigarettenautomat in der üblichen Weise an der Außenwand\neines Gebäudes nach der Straße zu befestigt war. In diesem\nFall war er jedoch kein in diesem Gebäude befindliches\nBehältnis im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB (BGHSt 9,173).\nDer Angeklagte hätte sich alsdann nicht des schweren,\nsondern nur des einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig\ngemacht.\n\nDas Urteil mu23 also im Fall 4 aufgehoben werden,\nDamit fällt auch die Gesamtstrafe und mit ihr der\nAusspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Polizeiaufsicht. Daß die übrigen Strafen\ndurch diese aufgehobene Strafe beeinflußt sind, ist\nausgeschlossen. Die Ablehnung von mildernden Umständen\nberuht auf Erwägungen, die nichts mit diesem Fall im\n\n-5-\n\n-5.\nbesonderen zu tun haben. Nach Ablehnung der mildernden\n\nUmstände hat die Strafkammer in allen Fällen als Einzelstrafen nur die gesetzlichen Mindeststrafen eingesetzt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-226-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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