{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-07_5_StR_209_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"5 StR 209/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/59 2193 008\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Werner R EB zus TEE,\ndort geboren om EB 1515,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens und Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 12.Februar 1959 dahin\nberichtigt, daß die Aussprüche über die Aberkennung\nder Eidesfähigkeit und über die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte wegfallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittols zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte ist wegen einss Verbrechens gemäß\n8 176 Abs.1 Nr.3 StGB und wegen eines - im Eidesnotstand\nbegangenen - Meineides zu einer Gesautstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das\nLandgericht hat ian in Urteilsspruch für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei\nJahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat in der Hauptsache keinen Erfolg.\n\n1. Das eingehende Einzelvorbringen der Revision wendet\nsich überwiegend gegen die. Beweiswürdiguag als scIche und\ngegen die Feststellungen. Damit kann der Beschwerdeführer\nim Revisionsrechtszuge richt gehört weräsn.\n\n2. Das Landgerickö führt em Schiusse der Tntscheidungsgründe ausz\n\n\"Die Kammer nat den Angeklagten ferner für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, unü ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Diese\nNebenfolge und !iebenstrafe hat Cie Kammer in der\nirrigen Annahme verhängt, sie sei dazu auf Grund\nder Vorschrift des § 161 Abs.1 SıGB genötigt. Sie\nhat dabei übersehen, daß die bezeichnete Nebenfolgs\nund Nebenstrafe im Falle des Eiüesnotstäandes\n(§ 157 StEB) nicht zulässig bzw. nicht zwingend\nsind. Andernfalls würde sı= von der Verkängung\nabgesehen haben.\"\n\nDer Irrtum des Lanigerichte \"\\onnte im vorliegenden\nFalle entsprechend der Vorschrift des 3 354 Abs.1 StPO\n\n- 3.\n\n- 3-\n\ndurch den Senat berichtigt werden.\n\n3. Die Meinung der Revision, es fehle \"schlechthin\"\nan den Urteilsgründen, weil die Nebenstrafen ohne Rechtsgrund verhängt worden seien, ist abwegig. Diese Auffassung\nwäre nur richtig, wenn zwischen der Begründung der |\nNebenentscheidungen und den übrigen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang bestünde. Davon kann hier aber keine\nRede sein. | :\n\n4. Da die übrigen zulässigen Angriffe des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sind und weil .auch\ndie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsmangel erkennen ließ, war die Revision - abgesehen von\nder Berichtigung - zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-209-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-209-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.071650+00:00"}}