{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-07_5_StR_199_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"5 StR 199/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 199/59 2193 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Mühlenbesitzer Hermann B EB aus I.\ndort geboren am EB 1901,\n\n2. den Kaufmann August PB co EEE zus WEHEEEEED La\ndort zeboren am mp 1899,\n\n- Sachbezeichnung: Mb u.a. -\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBumdesrichterin Dr .Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr uw\nals Vertreter der Eundesamaltschaft,\nJustizangestellte Ne\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Bew und\nBe wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 10.0ktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diese Beschwerdeführer betrifft,\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Iievisionen -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten BB una\nBelB wesen gewertsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten sind begründet.\nAuf die in beiden Revisionen enthaltene allgemeine Sachrüge war zu beachten:\n\nZur Verurteilung des Angeklagten Be wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wird in den Urteilsgründen nur festgestellt: \"Bgpnahnm seit Ende 1955 an, daß die ihm\nschwarz verkauften Mengen Getreide durch strafbare Handlungen eriangt worden waren. Die seitdem von ihm noch\nabgenommene Men;e beläuft sich auf 55 t.\" Bei der rechtlichen Würdigung heißt es nur: \"Die Angeklagten BB ...-\nund Be Laben sich der fortgesctzten gewerbsmäßigen\nHehlerei schuldig gcmacht. Sie haben ihres Vorteils wegen\nauf Grund eines einheitlichen Entschiusses laufend Sachen,\nBEE mindestens 35 t, ..... Bew 70 t Getreide, das,\nwie sie auch annahmen, mittels einer strafbaren Handlung\nerlangt war, angekauft in der Absicht, sich dadurch eine\nfortlaufende Einnahmequelle von erheblicher Dauer zu\nverschaffen (§§ 259, 260 StGB).\"\n\nDas kann - zunächst für BP - nicht als ausreichende Feststellung für eine Verurteilung wegen Hehlerei\nangesehen werden. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob die Strafkammer dem inneren Tatbestande nach von\nzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, Insbesondere\nist nicht zu ersehen, inwiefern BB cewußt hat, daß\nes sich um Getreide handelte, das durch eine strafbare\nHandlung im Sinne des § 259 StGB erlangt war. Dieser\nBegriff ist nur erfülit, wenn die Vortat irgendwie gegen\ndas Vermögen gerichtet ist. In disser Beziehung läßt sich\nauch nichts aus der in Urteil wiedergegebenen Einlassung\n\n- 3 -\n\n- 5.\n\ndes Beschwerdeführers BP entnehmen. Sie bezieht sich\n\nnur auf die Steuerhchlerei. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers BCM sinäa im wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen worden. Was für den Beschwerdeführer\n\nBEE ausgeführt worden ist, trifft auch für Befezu.\nÜber ihn wird darüber hinaus nur im Zusammenhang mit der\n\nDarstellung des Vergehens des frühoren Mitangeklagten\nSGEEBD :es2st, er habe gleichfalls angenommen, daß an den\nGetreidemengen \"Veruntreuungen\" begangen worden waren. Auch\nhierdurch ergibt sich für das Revisionsgericht jedoch keine\nhinreichende Prüfungsmöglichkeit.\n\nHinsichtlich beider Angeklagten kann somit die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei nicht aufrechterhalten\nwerden. Damit entfällt auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Beide Verurteilungen stehen in Tateinheit. Der Schuldspruch ist daher nicht teilbar.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-199-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-199-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.055286+00:00"}}