{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-07_5_StR_198_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"5 StR 198/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 198/59\n\nImNavren des Volkes\n\nIn der Strafsache 9,\n+\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Erwin 2 EED zus Te “\n\ndort geboren am EEE :905;,\n\n2. den Seemann Heinz KB :ı: EEE:\ngeboren am EEE 1926 ir. EEE Kreis A,\n\n- Sachbezeichnung: VB ...2. -\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarsvedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidi\nBundesrichter Siemer\nBundesrichtcr Dr. Börker\nals beisiszende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtia der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten ZB und\nKO gegen aas Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 7.Oktober 1953 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n@\n- Von Rechts wsgen -\n\n- 2.\n\nGründe te\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ZU wegen\nDiebstahls im Rückfalle und den Angeklagten KB wegen\n\"Diebstahls oder Hehlerei\" verurteilt.\n\nDie Revisionen beider ängeklagten rügen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten 7m\n\nDer Angeklagte hatte als Kraftfahrer der Firma Pi»\nin Hamburg-Altona auf Weisung Fischmehl und Schrotladungen\nin Hamburg-Wilhelmsburg abzuholen und auf vorgeschriebenen\nFahrtrouten zu den Empfängerfirmen, insbesondere nach\nWilster zu befördern. Er empfing in Hamburg-Wilhelmsburg\nmehr Waren, als er ablolen sollte. Die überschüssigen\nMengen - in der Zeit von 1954 bis zur Jahreswende 1956/57\ninsgesamt 100 Sack Schrote aller Art - verkaufte er an den\nfrüheren Mitangeklagten MB für c:wa 700 IM.\n\nDas Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß\ndie Firma DEE an acı von Angeklagten beförderten\nWarenladungen mindestens Mitgewahrsam hatte, solange der\nBeschwerdeführer äie ihn vorgeschriebenen Fahrtrouten einhielt. Es hat seine Handlungsweise zutreffend als (fortgesetzten) Diebstahl gewürdigt. Was die Revision hiergegen\nvorbringt, ist unbegründet, soweit es richt schon deshalb\nunbeachtlich ist, weil es sich von dem festgestellten\nSachverhalt entfernt. Ob die Arbeitgeberin des Angeklagten\ntrotz der - wie der Revision zuzugoben ist, beachtlichen -\nEntfernungen in der Lage war, über die auf ihren Lastkraftwagen vorhandenen Ladungen die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ist im wesentlichen Tatfrage. Rechtlich bestehen gegen die Annahme eines Gewahrsams oder\nMitgewahrsams auch bei den hier iri Betracht kommenden\nFahrtwegen keine Bedenken.\n\nN\n\nDer Generalbundsesanwalt kat Jedoch zchon hezweifelt,\nob aus den Feststellungen der Strafkammer auch hinreichend klar hervorgehe, daß die Tirma Piiuumm den\nGewahrsam an den vom Angeklag\\en beiseite geschafften\nSäcken erworben habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts könne die Firma DEE G=wahrsam nur durch\nden Angeklagten erlangt haber. Dessen Willis sei aber\nvon vornherein darauf gerichtes gewesen, die überschüssigen Säcke für sich zu verwerten.\n\nDiese Bedenken vermag der Senat richt zu Teilen.\nSie wären nur berechtigt, wenn der Arg.eklagte die zuviel\nempfangenen Säcke gesondert empfangen, zumindest aber\nvon vornherein äußerlich erkennbar getrennt von der\nübrigen Ladung aufbewahrt hütt>. Das war jedoch nicht\nder Fall. Es handelte sich nämlich nach den Urteilsfeststellungen nur um \"überschüssige zadungss teile\",\nEine gesonderte rechtliche Beurtsilung der Gewahrsamsverhältnisse kinsichtl!ich des Hauptteiles der Ladungen\nund der entwendeten Säche war Gaher nicht möglich.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn man mit der Revision davon\nausgehen wollte, daß nicht alle überschüssigen Warenmengen die Firma BEE Hct-afen, so stelite sich das\nVerhalten des Angeklagten als ein Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin dar.\n\nFehl gehen scaließlich auch üle Angriffe der\nRevision dagegen, daß die gegen deu Beschwerdeführer\nverhängte Strafe nicht zur Pewährung ausgesetzt worden\nist. Wenn die Strafkamnmer in ihren Urteilsgründen die\nAnsicht vertritt, dsß \"diesem Angeklagten durch eine\nStrafverbüßung die Gofäariichkeit seinss Tuns vor Augen\ngehalten werden mußte\", so ist hiermit nach den Feststellungen über die Vorstrafen ües Argeklagten und den\nübrigen Strafzun”»ennssgründen ausveichend dargetan, daß\ndie Persönlichkeit des AngellryLen vac sein Vorlieben\n\nnicht erwarten lassen, er werä. unter der Einwirkung der\nAussetzung in Zukunft ein geseizmäßiges und geordnetes\nLeben führen (3% 25 Abs.2 StGB}.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kg\n\nDer Angeklagte Xpnhat rach seiner Einlassung\nmehrere Säcke mit Kaffee gagen Zahlung von 20 IM zwei Tage\nfür einen Unbekannten ir seiner Wohnung aufbewahrt, bis\nsie von dem Unbekarnten und den früheren NMitangeklagten\nSEE und VE risder abschclt wurden, nachdem ihm\n- dem Beschwerdeführer - inzwischen klargeworden war,\ndaß \"die Sache nicht sauber sei\". Das Landgericht ist\nüberzeugt, daß es sich um gestohlenen Kaffee handelte.\n\nEs hat den Verdacht, daß der Angeklagte selbst - vielleicht\nmit einem oder zwei Mittätern - der Dieb ist. Die Strafkammer hält das jedoch nicht für erwiesen, ist aber der\nAuffassung, daß sich der Angeklagte, falls er den Diebstahl\nnicht selbst begangen hat, Aer Hehlerei schuldig gemacht\nhat.\n\nZunächst ist grundsätzlich in einer derartigen Falle\neine Wahlfeststellung zulässig (vgl.BGISt 1,302,304;\nNJW 1952,114). Das Gericht darf der wahldeutigen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei die eigene Darstellung des Angeklagten zugrunde legen, auch wenn es sie\nfür unglaubhaft hält, aber davon überzeugt ist, daß sie\nrichtig sein muß, fzlls der Angeklagte den Diebstahl nicht\nselbst begangen hat, Voraussetzung ist selbstverständlich,\ndaß diese Darstellung des Angeilagten den Tatbestand der\nHehlerei entnält. Das ist - im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision — der Fall.\n\nAus der Darstellung des Deschwerdeführers ergibt\nsich, wie das Landgericht zusrsifend angeıommen hat, daß\nKB an Absatz des Kaffees bei anderen nitgewirkt hat.\n\"Am Absatz mitgewirkt\" hat jeder, der eine Tätigkeit entfaltet, die der wirischafttlichsn Texrwortung der Sache\n\n-5 -\n\n-5-\n\ndurch ihre Übertragung an einen Dritten dient. Daß der\nBeschwerdeführer den Kaffee aufbewahrt hat, reicht allerdings für die Annahme einer Hehlerei noch nicht aus (vgl.\nBGHSt 2,135,137). Der Angeklagte mußte vielmehr mit seinen\nTun die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes fördern. Hierfür genügt jede Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, insbesondere auch der\nTransport. Gerade darin, daß KÜW sich nach seiner Einlassung selbst am Transport beteiligt hat, sieht die\nStrafkammer nun die Mitwirkung am Absatz. Das ist somit\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision sonst gegen die Verurteilung wegen\n\"Diebstahls oder Hehlerei\" noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Feststellung der\nStrafkammer, es habe sich um gestohlenen Kaffee gehandelt,\nnicht zu beanstanden. Die Einzelausführungen in den Urteilsgründen hierzu enthalten keine Widersprüche.\n\nAuch die Revision des Beschwerdeführers KB war\ndaher zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt\n' ist krank und kann\ndeshalb nicht unterschreiben. Sarstedt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-198-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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