{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-07_5_StR_197_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-07","aktenzeichen":"5 StR 197/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 197/59\n\ne ig,\n\nImnmNamen des Volkes\n\n7 „\nfo\n..\n\n4\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Bernhard WB au Tu,\n\ndort geboren am EEE 13:30,\n\n- Sachbezeichnung: VW u... -\nwegen Dicbstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichteor Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten WB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober\n1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nCründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen schweren Diebstahls, jeweils in zwei Fällen,\nzu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Es\nhat abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nI.\n\nSoweit die Revision die Verletzung des § 267 StPO\nrügt, bedarf es keiner gesonderten Erörterung. Insoweit\nfallen die Verfahrensbeschwerden mit der Sachrüge zusammen.\n\nII.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n1. Fall I 5 aund b:\n\nDer Angeklagte und der frühere Mitangeklagte FB\nwaren am Abend des 31.Oktober 1956 in einer Gastwirtschaft\nübereingekommen, aus einer in der Nähe liegenden Schute\nFischmehl zu stehlen.\n\na) Als sie die Gastwirtschaft verließen, bemerkten\nsie eine gummibereifte Karre, die Wendt auf Anregung von\nEB zu der einige 100 m entfernt an der Kaimauer\nliegenden Schute schob. Mit der Karre wurden 14 Sack\ngestohlenen Fischmehls zu dem Schuppen im Schrebergarten\nHBBs gcfahren. Die bei dem Transport stark beschädigte\nKarre wurde nicht zurückgebracht, sondern versteckt.\n\nDie Verurteilung des Böschwerdeführers wegen einfachen\nDiebstahls ist nicht zu beanstanden. Zwar lassen die Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit offen, daß\nder Beschwerdeführer nicht sofort erkannte, die Karre\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ngehöre nicht dem früheren Mitangcklagten How. Er hat\naber von diesem selbst alsbald, jedenfalls bevor der\nDiebstahl beendet war, erfahren, daß es sich um eine fremde\nKarre handelte.\n\nb) Über die Entwendung der 14 Sack Fischmehl stellt\ndie Strafkammer fest: Der 'ngeklagte FB stieg auf die\nSchute hinunter, löste das Tau, mit dem die Ladung gesichert\nwar, und trug 14 Sack auf die Kaimauer, von wo sie zu dem\nSchuppen des Herzog gefahren wurden.\n\nHieraus folgt zunächst. daß He in seiner Person\ndie Merkmale eines schweren (Beförderung-)Diebstahls nach\n§ 243 Abs.1 Nr.4 StGB verwirklicht hat. Dic Urteilsgründe\nergeben auch zur Genüge, daß dar Beschwerdeführer bewußt\nund gewollt mit HB zusammen handclte. Er hatte sich\nmit diesem zur Tat vcrabredct, war bei der Ausführung\nzugegen und sorgte mit ihm zusammen für den Weitertransport zum Hehler MB. Das brauchte bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten nicht nochmals\nhervorgehoben zu wcrden.\n\nc) Mit Recht hat die Strafkammer auch zwei selbständige\nDiebstähle angenommen. Es kam weder eine natürliche Handlungseinheit noch eine fortgesetzte Handlung in Frage.\n\nDenn HB uni der Beschwerdeführer hatten den Entschluß,\ndas Fischmehl zu stehlen, schon gofaßt, bevor sie die\nKarre entdeckten und wegfuhren. Daß die Karre benutzt\nwerden sollte, um das gestohlene Fischmehl in Sicherheit\nzu bringen, verbinäct beide Taten nöch nicht zu eincr\nrechtlichen Einheit.\n\n2. Fall 110:\n\nDer Beschwerdeführer und HB waron verabredungsgemäß zu dem Lagerschuppen der Firma NW: Ca :cfahren, um Fischmehl zu stehlen. Herzog stieg zunächst auf\ndas Schuppcendach, um so in das Lager zu gelangen. Das\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nbeobachtete der Beschwerdeführer, ging dann aber um den\nSchuppen herum, Als er zurückkanm, stand der Angeklagte\nHB schon bei der geöffneten Lagertür. Nachdem es ihm\nnicht gelungen war, über das Dach in das Lager einzudringen, war er wieder heruntergestiegen und hatte die Schuppentür gewaltsam geöffnet. Der Beschwerdeführer trug nunmehr\ndurch die Tür 22 Zentner Fischmehl, die He ihn zureichte, auf den Wagen des frühoren Mitangekiagten Bögen, der\nsich verabredungsgemäß am Tatort mit seinem Lieferwagen\neingefunden hatte.\n\nDie Angriffe der Revision „egen die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers als Mittäters eines schweren Diebstahls sind unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Art und Weise, in der Hin\ndie verriegelte Schuppentür geöffnet hat, mit Recht als\n\"Einbruch im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB gewertet. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n‚Richtig ist zwar, Gdaß die Strafkammer sagt, es hätten\nkeine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen werden\nkönnen, ob der Angeklagte WB bemerkt habe, wie es dem\nAngeklagten FB eelungseon ist, die Tür zu dem Lagerschuppen der Firma N & CB zu öffnen. Festgestellt\nist weiter, daß HB schon bei der geöffneten Lagerschuppentür stand, als der Beschwerdeführer von seinen\nRundgang um den Schuppen zurückkehrte. Diese Faststellungen enthalten aber wsder einen Widerspruch, noch stehen\nsie der Verurteilung WGBs als eines Mittäters an einem\nschweren Diebstahl entgegen. Denn der Beschwerdeführer\nhatte gesehen, wie HB zunächst auf das Dach gestiegen\nwar, um sich von dort aus durch das vergitterte Fenster\nin den Schuppen zu zwängen. Er war also mit einem schweren\nDiebstahl nach §§ 243 Ats.1 Nr.?2 StGB einverstanden. Daß\nHB nur den Zugang zum Schuppen nicht mittels Einsteigens,\n\n-5-\n\n-5-\n\nsondern durch einen Zinbruch erlangte, steht der Verurteilung des Angeklagten aus § 243 Abs,1 Nr.2 StGB nicht\nentgegen, weil es sich nur um eine unerhebliche Abweichung\nvon dem vorgestellten Verlauf? handelte.\n\nDer Hinweis der Revision auf die abweichende Beurteilung des früheren Mitangeklagten Böggp ist schon deshalb\nabwegig, weil Big erst später am Tatort eingetroffen\nund von ihm nicht festgestellt worden ist, daß er mit\nangesehen hat, wie I] auf das Schuppendach stieg.\n\n3. Fall I 11:\n\nWas die Revision hier unter Berufung auf § 267 StPO\nvorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet. Die\nRevision will auch hier das Urteil nicht als einheitliches\nGanzes ansehen, sondern meint, alle Feststellungen müßten\nin Bezug auf jeden Angeklagten gesondert getroffen werden.\n\n4. Strafzumessungsgründe.\n\nDie Strafzumessungsgründe enthalten im Gegensatz zur\nAuffassung der kevision cbenfalls keine Rechtsfehler. Sie\nsind zwar nur knapp, lassen aber die für die Strafkamner\nbestimmenden Umstände klar erkennen, Insbesondere ist die\nErwägung, daß es sich im Falle I 10 schon um die dritte\nStraftat handele, nicht zu beanstanden. Sie steht mit den\nFeststellungen über die Tatzesiten im Birklang. ls vorangehende Taten kamen jedenfalls, auch wenn man mit der\nRevision den Fall I 11 außer acht läßt, die Diebstähle\nII5 a und b in Betracht.\n\n5. Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nSchließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen\ndie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung unbegründet. Mit dem Satze, der Angeklagte müsse schon, um vor\nBegehung weiterer Straftaten ernstlich gewarnt zu werden,\nmindestens einen Teil der gegen ihn verhängten Strafe\n\n-6 -\n\n-6-\n\nverbüßen, hat die Strafkammer ihrer Überzeugung Ausdruck\ngegeben, daß sie nicht die Erwartung hege, der Beschwerdeführer würde schon unter dem Eindruck der Verhängung der\nStrafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben\nführen (§ 23 Abs.2 StGB). Was die Strafkammer hierzu im\neinzelnen ausführt, ist zwar knapp, aber nicht, wie die\nRevision meint, als \"inhaltlose Phrase\" zu werten. Maßgebend war für das Landgericht, daß der Beschwerdeführer\n\"nicht nur gelegentlich einer Versuchung unterlegen\" ist,\n\"sondern sich an drei schr ernsten Straftat:n beteiligt\"\nhat. Was die Revision sonst noch zu diesem Punkte vorbringt,\ngreift unzulässigerweise in das tatrichterliche Ermessen\nein und ist daher unbeachtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmidt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-07/5-str-197-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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