{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-06_5_StR_570_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-06","aktenzeichen":"5 StR 570/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 570/59\n\nImNamen des Volkes 219,\n092\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Fredi 5 (EEE ‚\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22,.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.Juli 1959 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit\nmit Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und mit leichtfertiger Steuerverkürzung, verurteilt.\"\n\n- 2.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\n3. Die nach dem 6.Juli 1959 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit einfachem Diebstahl im Rückfall, Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und fahrlässiger Steuerverkürzung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf die Behauptung, daß ein Beweisamtrag nicht protokolliert worden\nsei, kann die Revision nicht gestützt werden. Ob ein\nBeweisamtrag gestellt worden ist, der in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden mußte, hatten allein\ndie für die Niederschrift verantwortlichen Urkundspersonen - hier der Vorsitzende und der Urkundsbeante -\nzu entscheiden. Wenn der Angeklagte glaubte, einen\nsolchen Antrag gestellt zu haben, hätte er eine entsprechende Ergänzung der Sitzungsniederschrift beantragen\nsollen. Das Revisionsgericht kann und darf grundsätzlich\nnicht prüfen, ob die Sitzungsniederschrift richtig und\nvollständig ist.\n\nDie Sachrügen sind im wesentlichen gleichfalls\nunbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Auf Einwendungen dieser Art\nkann eine Sachrüge nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen\nFahrens ohne Führerschein ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher\nausgeführten Einwendungen.\n\n- 4 -\n\nDas gleiche gilt für die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter leichtfertiger Steuerverkürzung\n(§ 402 AbgO). Nach den Feststellungen des Urteils hat\nder Angeklagte einen fremden gebrauchten Personenwagen\nweggenommen und benutzt, der nicht mehr zugelassen war.\nDer Angeklagte war, da er den Personenwagen widerrechtlich benutzte, nach § 1 Abs.l1 Nr.3 und § 4 Abs.1l\nNr.4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 23.3.1935 in\nder Fassung vom 30.6.1955 - BGBl I,417 - und vom 23.7.1958\n- BGBl 1,540 - (KfzStG) verpflichtet, die Kraftfahrzeugsteuer für den Wagen zu zahlen. Hierbei braucht der Senat\nnicht zu entscheiden, ob der widerrechtliche Benutzer\neines Kraftfahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuer auch dann\nzu entrichten hat, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist oder war, die Steuer für den in\nRede stehenden Zeitraum bereits gezahlt hat (vgl.hierzu\nRFH 24,290; 27,313; BayObLG NJW 1957,1001°°). Die Strafkammer hat festgestellt, daß im vorliegenden Fall die\nKraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt war. Der Angeklagte\nhat eine Verkürzung dieser Steuer, die nach § 12\nNr.8 KfzStG vor Benutzung des Kraftfahrzeuges zu entrichten war, dadurch bewirkt, daß er weder die Steuer\nzahlte noch die steuerlich erhebliche Tatsache der\nwiderrechtlichen Benutzung des Kraftfahrzeuges der zuständigen Steuerbehörde offenbarte,\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkammer, daß der Angeklagte die Steuerverkürzung\nim Sinne des § 402 AbgO leichtfertig bewirkt hat. Nach\nden Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte\nden Personenkraftwagen auf dem Grundstück einer\nGebrauchtwagenfirma, auf dem mehrere Fahrzeuge standen.\nUnter den Kraftfahrzeugen, die auf dem Grundstück einer\nGebrauchtwagenfirma zum Verkauf stehen, befinden sich\nerfahrungsgemäß nicht selten Kraftfahrzeuge, die nicht\noder nicht mehr zugelassen sind und für die die Kraftfahrzeugsteusr nicht gezahlt ist. Wer an einem solchen\n\n-5-\n\n-5-\n\nOrt einen gebrauchten Personenkraftwagen wegnimmt, kann\nund muß damit rechnen, daß dies auch für das Kraftfahrzeug\nzutrifft, das er entwendet. Hiermit konnte und mußte auch\nder Angeklagte rechnen. Dem steht nicht entgegen, daß\n\nder gebrauchte, aber nicht mehr zugelassene Personenkraftwagen, den der Angeklagte entwendete, noch mit einen\nNummernschiläd versehen war. Entscheidend ist, ob ein\nDienststempel noch vorhanden war. Daß dies der Fall gewesen wäre, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet.\nNach § 7 Abs.1 Nr.1 KfzStG wird bei Kraftfahrzeugen, die\naußer Betrieb gesetzt sind, der Dienststempel auf dem\nKennzeichen entfernt. Wer unter solchen Umständen, wie\nsie hier vorlagen, ein Kraftfahrzeug stiehlt und widerrechtlich benutzt, ohne sich auch nur Gedanken darüber\n\nzu machen, ob die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt ist, bewirkt, wenn die Steuer nicht gezahlt ist, leichtfertig\neine Verkürzung dieser Steuer. Das hat der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Urteils getan.\n\nZu Bedenken gibt jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen einfachen Rückfalldiebstahls\nAnlaß. Der einfache Rückfalldiebstahl, den der Angeklagte\ndurch die Entwendung des Personenkraftwagens verübt hat,\ngeht in dem schweren Rückfalldiebstahl auf, den der Angeklagte dadurch begangen hat, daß er aus dem verschlossenen Bretterhäuschen mittels Einbruchs die\nSchlüssel für den Personenkraftwagen, ein Jackett und\nein Paar Gummihandschuhe wegnahm. Der Angeklagte ist\ninsoweit nur wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu\nverurteilen.\n\nDer Senat kann diesen Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Daß der Strafausspruch durch den Mangel\nbeeinflußt sein könnte, ist ausgeschlossen. Der Fortfall\n\n-6 -\n\nder Verurteilung wegen tateinheitlich verübten einfachen\nRückfalldiebstahls ändert nichts an dem Unrechtsgehalt\nder Tat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-06/5-str-570-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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