{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-03_5_StR_400_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-03","aktenzeichen":"5 StR 400/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 400/59\n\nIm Namen des Volkes 227\n034\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischlermeister Friedrich 3 Ü(EEENEEEEEEEEEEED\naus Re\ngeboren am EEE 1910 in ro Kreis Sg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20.0ktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 3.Juli 1959 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 3.Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nZuchthausstrafe angerechnet,\n\n+\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe?\n\nDie Revision meini, die Strafkammer hätte bestimmte\nUmstände weiter aufklären müssen, sagt aber nicht, mit\nwelchen Beweismitteln das hätte geschehen sollen. Sie rüst\nalso nicht ordnungsmäßig, der § 244 Abs.2 StPO sei verletzt\nworden (BGHSt 2,168).\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt nicht\ngegen die Denkgesetze. Soweit der Beschwerdeführer sie\ndurch eine andere ersetzen will, kann das Revisionsgericht\ndarauf nicht eingehen (§ 337 StPO).\n\nNur folgendes muß auf die Sachrüge erörtert werden.\n\nDas Landgericht sieht einen Beweggrund des überschuldeten Angeklagten, sein kleines Wohnhaus anzuzünden,\nnicht nur in der Aussicht auf die Versicherungssumme,\nsondern auch darin, daß er das Haus beim bevorstehenden\nAblauf seiner Pachtzeit hätte abbrechen müssen, wie er gewußt habe. Diese Kosten habe er sich durch den Brand ersparen können.\n\nDie Revision findet diese Erwägung nicht überzeugend.\nSie behauptet, jeder Mensch wisse, daß kein Wohnraum ohne\nZustimmung der Wohnungsbehörde vernichtet werden dürfe, wie\nsich aus § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom\n31.März 1953 (BGB1 I 97) ergebe. Ein solcher allgemein und\nausnahmslos gültiger Erfahrungssatz besteht jedoch nicht.\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe jene\nKenntnis während seines Streites mit dem Verpächter in mehrfachen Besprschungen mit seinem Prozeßbevollmächtigten gewonnen, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des\nLandgerichts. Wie übrigens aus ihnen hervorgeht, hatte die\nVerteidigung in der Hauptverhandlung nur geltend gemacht,\ndaß der Angeklagte \"bei seiner Mentalität nach Lesen des\nBerufungsurteils des Landgerichts in Bückeburg hinsichtlich\ndes zu Anfang der Mietzeit schwebenden Rechtsstreits die\nVorstellung erhalten habe, er brauche nicht auszuziehen und\ndas Haus abzubrechen\" (UA S.12).\n\n-3-\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung des Schuldspruchs\ndeckt auch sonst kein durchgreifendes Bedenken auf.\n\nAuch der Strafausspruch hält ihr stand. Der\nBeschwerdeführer meint, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß er habe glauben können, in einer gewissen Notlage zu sein, weil die Pachtzeit am 31.März 1959\nablief. Hierin brauchte das Landgericht jedoch keinen\nMilderungsgrund dafür zu sehen, daß er das Haus ansteckte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. .\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/5-str-400-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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