{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_40_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 40/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 40/59\n27\n93 07%\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Kurt VD zus en\ndort geboren am EEE 1907,\n\nwegen Gebührenüberhebung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n21.0Oktober 1958 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg»\n\nl. Die Ausführungen, mit denen die Strafkamnmer\nverneint, der Angeklagte habe die Gebühren \"erhoben\",\nkönnen allerdings von Rechtsirrtum beeinflußt sein. Es\ntrifft zwar zu, daß der Angeklagte die Gebühren nur dann\n\"erhoben\" hat, wenn er den Mandanten über deren Fälligkeit getäuscht hat. Das hat er aber auch dann getan, wenn\ner in dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, daß er,\nder Angeklagte, es sei, der dem Mandanten freiwillig von\nsich aus die Gebühren stunde, während in Wahrheit die\nGebühren bis zu einem Nachzahlungsbeschluß gesetzlich\ngestundet waren. Es ist für den Mandanten eines Anwalts\nein wesentlicher Unterschied, ob er kraft Gesetzes bis\nauf weiteres nicht zu zahlen braucht, oder ob der Amwalt\naus menschlichem Entgegenkommen die Zahlung stundet, aber\nin absehbarer Zeit Vorschläge für deren Abdeckung erwartet.\nViele Mandanten werden im zweiten Fall weit eher zur Zahlung bereit sein als im ersten.\n\nDie Ausführungen des Urteils erwecken den Eindruck,\ndaß die Strafkammer dies verkannt hat.\n\n2. Indessen tragen die Hilfsausführungen zur inneren\nTatseite den Freispruch. Sie können durch den möglichen\nFehler bei der Erörterung des objektiven Tatbestandes\nnicht beeinflußt sein. Für den objektiven Tatbestand ging\nes um die Frage, ob der Angeklagte die Gebühr \"erhoben!\"\nhat, obgleich er sie gestundet hat, Für die innere Tat-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nseite geht es hingegen um die Frage, ob der Angeklagte\nsich bewußt war, daß die Gebühr schon kraft Gesetzes\nnicht fällig war. Diese tatsächliche Frage hat die Strafkammer auf Grund der ihr allein zustehenden Beweiswürdigung verneint. Die Angriffe der Revision richten sich\nnur gegen diese Beweiswürdigung der Strafkamnmer.\n\nDer Senat hat keinen Anlaß gehabt, die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz der\nLandeskasse aufzuerlegen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-40-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-40-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.643903+00:00"}}