{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_194_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 194/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 194/59\n2193 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahn-Leitungsmeister August W EEEB aus\n\nOHR,\ndort geboren am EEE 1910,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24.Februar\n1959 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründesgz\n\nGegen den Angeklagten ist das Verfahren wegen des\nVerdachtes eröffnet worden, in Oldenburg ab Mitte bis Ende\n1958 fortgesetzt handelnd mit der noch nicht 14 Jahre alten\nSchülerin Christiane SW unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in drei Fällen\nverurteilt. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, nämlich die Annahme von drei Einzelhandlungen\nanstelle nur einer (fortgesetzten) Handlung, ist der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen\nworden. Das wäre jedoch nach § 265 Abs.1 StPO erforderlich\ngewesen. Daß es nicht geschehen ist, beanstandet die\nRevision des Angeklagten mit Recht.\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nsich anders, als geschehen, auf die Anklage eingelassen\nhätte, wenn ihm klar gewesen wäre, daß er unter Umständen\nwegen dreier Taten verurteilt werden könnte und nicht\nnur wegen einer Tat. Außerdem hätte der Verteidiger des\nAngeklagten - wie die Revision auch behauptet - den Hinweis nach § 265 StPO zum Anlaß nehmen können, weitere Fragen\nan. den Angeklagten zu richten,oder Beweisamträge stellen\nkönnen. Nach alledem kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen, obwohl es auch hinsichtlich der Annahme\nvon drei Einzeltaten auf der Einlassung des Angeklagten\nberuht, der ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Kofffka. Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-194-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-194-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.627189+00:00"}}