{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_192_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 192/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 192/59\n\n— \n\nIm Namen des Volkes “79,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Bruno D EEEEEEEED\naus MEN Xrci: 1\ngeboren am EEE 920 in Ha,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 13.Januar 1959\nwird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin\ngeändert, daß die Unterbringung des Angeklagten in\neiner \"Heil- oder Pflegeanstalt\" angeordnet wird.\n\n05 7\n\n- 2 -\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 13.Januar 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten\n\nwegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen (§ 176 Abs.ı\nNr.3 StGB),\n\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht zwischen\nMännern (§ 175 StGB),\n\nin einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB,\n\nin einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und teilweise in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern\n\nsowie wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB)\n\nunter Anrechnung der Untersuchungsha?t und der einstweiligen\nUnterbringung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\n\nneun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und\nseine Unterbringung in einer \"Heil- und Pflegeanstalt\"\nangeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDer von der Revision behauptete Verstoß gegen § 261\nStPO ist nicht erwiesen. Es trifft zwar zu, daß der Sachverständige Medizinalrat Dr.med.Holtschmidt, dessen Gutachten in den Urteilsgründen erwähnt wird, in der Hauptverhandlung am 153.Januar 1959, die allein dem Urteil zugrunde\nliegt, nicht gehört worden ist. Dies ergibt aber nicht,\ndaß § 261 StPO verletzt worden wäre. Was das Urteil über\ndas Gutachten dieses Sachverständigen mitteilt, kann in\nanderer Weise als durch Anhörung des Sachverständigen in\ndie Hauptverhandlung vom 13.Januar 1959 eingeführt worden\nsein.\n\n-4-\n\nIm übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Holtschmidt, sondern\nauf dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Frohoff.\n\n§ 244 Abs.2 StPO ist nicht verletzt worden. Es ist\nzwar richtig, daß der Sachverständige Dr.Holtschmidt,\nder in der Hauptverhandlung am 9.September 1958 gehört\nworden war, zu dem Ergebnis gelangt ist, der Schwachsinn\ndes Angeklagten habe dessen Einsichtsfähigkeit sicher\nin ganz erheblichem Maße vermindert, wahrscheinlich sogar\nganz aufgehoben. Die Strafkammer hat aber in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen\nDr.Frohoff die Überzeugung gewonnen, daß die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht\naufgehoben, sondern nur erheblich vermindert waren. Das\nUrteil stellt fest, daß der Angeklagte vom 23.September\nbis zum 29.Oktober 1958 - also nach dem Zeitpunkt, in\ndem Dr.med.Holtschmidt sein Gutachten erstattete -— in\nGöttingen untergebracht war und dort von Dr.Frohoff\nbeobachtet und untersucht wurde. Es stellt weiterhin\nfest, daß Dr.Frohoff bessere Untersuchungsmöglichkeiten\nhatte und ein größeres Fachwissen besitzt als\nDr.med.Holtschmidt. Bei dieser Sachlage brauchte, es\nsich der Strafkamer nicht aufzudrängen, von Amts wegen\nDr.med.Holtschmidt unter Gegenüberstellung mit Dr. Frohoff\nzu vernehmen.\n\nDie Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung der\nStrafkammer, daß der Angeklagte in den Fällen BED una\nREES jedem der beiden Jungen gegenüber mehrere, im\nSinne des § 74 StGB selbständige Straftaten begangen\nhat. Die Strafkammer.hat in beiden Fällen den Gesamtvorsatz, den der: Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt, als nicht gegeben angesehen. Dabei hat\n\"sie gegen den Grundsatz, daß der Tatrichter bei Zweifeln\nim Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten\n\n- 5.\n\n-5-\n\nentscheiden muß (in dubio pro reo), schon deshalb\nnicht verstoßen, weil sie keine Zweifel hatte. Das\nUrteil sagt in beiden Fällen, daß es an Anhaltspunkten\nfür einen Gesamtvorsatz fehle. Damit bringt es als\nÜberzeugung der Strafkamer zum Ausdruck, daß der\nAngeklagte einen Gesamtvorsatz nicht hatte. Was die\nRevision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen\ndie tatrichterliche Überzeugungsbildung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\n\nIm übrigen würde der Unrechtsgehalt der Tat nicht\ngeringer sein, wenn der Angeklagte bei jedem der\nbeiden Jungen von vornherein den Gesamtvorsatz gehabt\nhätte, sich an ihm wiederholt in unzüchtiger Weise\nzu vergehen.\n\nDas Urteil stellt fest, der Angeklagte habe in\nsämtlichen Fällen sehr wohl gewußt, daß er etwas Verbotenes tat (vgl.S.10 UA). Das Revisionsgericht ist\nan diese Feststellung gebunden. Sie schließt einen\nVerbotsirrtum ohne weiteres aus.\n\nDie Anwendung des § 42b StGB ist gleichfalls\nohne Rechtsirrtum. Die Urteilsgründe ergeben, daß die\nStrafkammer eingehend geprüft hat, ob der Gefahr, die\nder Angeklagte für die Öffentliche Sicherheit bedeutet, durch andere, für ihn weniger einschneidende\nMaßnahmen wirksam begegnet werden könne. Sie hat die\nFrage verneint. Die Erwägungen, von denen sie sich\nbei dieser Entscheidung hat bestimmen lassen, sind\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision\ndemgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n-6 -\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung\nergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-192-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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