{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_190_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 190/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 190/59\n\nIm Namen des Volkes <\n79\nIn der Strafsache 7 Oo\ngegen °C\n\nden Gürtler Manfred V EB zus BEE,\ndort geboren am EEE 1926,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 22.Dezember 1958\n\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründez3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nverurteilt.\n\nDie Revision rügt erfolglos Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nl. Daß sich der Angeklagte der Unwahrheit seiner\neidlichen Angaben bewußt war, folgert die Strafkammer\nzwar nicht allein, aber in erster Linie \"aus dem Geständnis\nvor der Kriminalpolizei am 1.August 1958, in dem er auch\ndas Motiv, warum er die Bekanntschaft mit der Christel\nAU verschwiegen hat, in durchaus einleuchtender\nWeise erklärt hat\" (UA S.9). Damit ist gemeint, daß er\nihre gerichtliche Vernebmung in seinem Ehescheidungsrechtsstreit vermeiden wollte, weil er durch ihre Aussage\n\"aller Wahrscheinlichkeit nach sehr belastet worden!\" wäre,\nwie er sich vor der Polizei ausgedrückt hat (UA S.7).\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht aus\nfolgendem Grunde rechtlich zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hat bei der Polizei auch erklärt, er\nsei bei seiner eidlichen Vernehmung am 9.November 1957\nfest entschlossen gewesen, nach seiner Ehescheidung\nChristel AU zu heiraten, zumal sie ein Kind von\nihm erwartete; er habe seine \"zukünftige Frau davor bewahren\" wollen, vor Gericht zu erscheinen (UA S.7). Das\nmag deshalb nicht richtig sein können, weil er nach den\nUrteilsgründen wohl zum ersten Male am 13.November 1957,\nalso vier Tage nach seiner eidlichen Aussage vor der\nEhescheidungskammer, von der Schwangerschaft gehört und\nsich erst daraufhin entschlossen hat, Christel Ann\nzu heiraten.\n\na) Es ist kein rechtlicher Mangel des Urteils, daß es\nsich mit dieser Unstimmigkeit des polizeilichen Geständnisses nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Das Landgericht\nkann sie sich damit erklärt haben, daß der Angeklagte bei\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nder Polizei entweder in diesem Punkte keine ganz richtige\nErinnerung mehr gehabt oder versucht habe, seinen Meineid\ndurch die Erklärung zu beschönigen, er habe schon damals\nChristel AB ihrer Schwangerschaft wegen heiraten\nund sie deshalb nicht in seinen Ehescheidungsrechtsstreit\nhineinziehen wollen. In beiden Fällen durfte: die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler stillschweigend davon ausgehen, daß der wesentliche Inhalt des polizeilichen Geständnisses unberührt blieb und den entscheidenden Beweggrund für den Meineid des Angeklagten richtig erkennen\nließ.\n\nb) Die Revision meint, aus der hier behandelten\nUnstimmigkeit des polizeilichen Geständnisses müsse gefolgert werden, daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung\n\"alles vom Standpunkt des 13.November 1957 sah\". Wie er\nin der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt habe, sei\ner zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung des Glaubens\ngewesen, sich schon dadurch strafbar gemacht zu haben,\ndaß er vor der Ehescheidungskammer aus Unkenntnis\nobjektiv falsch ausgesagt und geschworen habe. Deshalb\nkönnten \"die widerspruchsvollen Angaben des Angeklagten\nin seiner polizeilichen Vernehmung nicht als Beweis dafür dienen, daß seine Einlassung in der Hauptverhandlung\nunwahr ist\".\n\nDiese Ausführungen erschüttern das Urteil nicht.\n\nDer Angeklagte hat sich schon in der Hauptverhandlung damit verteidigt, er sei von dem vernehmenden\nPolizeibeamten falsch verstanden worden. In Wahrheit\nhabe er nur sagen wollen, nachdem Christel Auiuugp\nihm am'13.November 1957 ihre Schwangerschaft mitgeteilt\nhatte, habe er sich entschlossen, sie zu heiraten.\n\nDiese Einlassung konnte das Landgericht auf Grund\nder Aussage des Polizeibeamten | ohne Rechtsirrtum\nals widerlegt ansehen. Die von der Revision vorgetragenen\nGegengründe liegen nicht so nahe, daß sie im Urteil aus-\n\n-4-\n\n-4-\n\ndrücklich hätten erörtert werden müssen. Dazu war die\nStrafkammer um so weniger aus Rechtsgründen verpflichtet,\nals das Geständnis, das sie den polizeilichen Erklärungen\ndes Angeklagten entnimmt, mit seinem auffälligen Verhalten\nwährend des Ehescheidungsstreites übereinstimmt, wie das\nUrteil eingehend darlegt (UA S.10/11).\n\n2. Was die Revision sonst noch im einzelnen vorbringt,\nbezweckt, die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine\nStrafzumessungserwägungen durch andere zu ersetzen. Beides\nist unzulässig (§ 337 StPO).\n\n3. Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-190-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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