{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_184_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 184/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 184/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen Üge\n\nGünther R up zu: Ham\ndort geboren am EEE 1929,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gi»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29.Mai 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 29.Mai 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes3z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid in\nfünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung\nzur falschen Versicherung an Eides Statt und in drei Fällen\nin Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen\nAussage, sowie wegen mißlungener Anstiftung zur falschen\nuneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nsechs Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Der Eröffnungsbeschluß, der in der Hauptverhandlung\nverlesen worden ist, entspricht den Erfordernissen des\n§ 207 StPO. Er erweckt nicht den Eindruck, daß die Taten,\ndie er dem Angeklagten zur Last legt, bereits erwiesen\nseien. Er schildert sie zwar in direkter Rede. Das geschieht aber im unmittelbaren Anschluß an den Satz, in dem\nder Angeklagte als hinreichend verdächtig bezeichnet wird,\n“und ohne jede Beweiswürdigung.\n\n2. Die dienstliche Äußerung. des Urkundsbeamten beweist\n‘zur Überzeugung des Senats, daß die. mit der Schreibmaschine\ngeschriebene Sitzungsniederschrift. die Urschrift ist. Sie\nentbehrt nicht deslalb der Beweiskraft des § 274 StPO, weil\nsie erst nach der Hauptverhandlung gefertigt worden ist.\nEs gibt keine gesetzliche Vorschrift, die bestimmt, daß die\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung selbst hergestellt werden müßte. § 271 StPO sagt nur, daß über die\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nHauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist. Die\nEntscheidung RGSt 55,1 betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.\n\nHiermit erledigen sich ohne weiteres die Rügen 1\n(erster Teil), 3 (erster Teil) und 6 der Revisionsbegründung.\n\n'3, Der gerügte Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO (Vereidigung der Zeugin Lg beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte gar\nnicht in Abrede gestellt hat, Frau Iggezu den Angaben\nveranlaßt zu haben, die sie in ihrer Erklärung vom\n14,Dezember 1954 gemacht hat. Der Angeklagte hat auch.\nnicht in Abrede gestellt, daß diese Angaben falsch waren\n(vgl.8.72 UA). Er hat lediglich geltend gemacht, daß er.\nim Fall LED ebenso wie in den Übrigen Fällen nicht mit\neiner Vereidigung gerechnet habe (vgl.S.76 UA). Das hat\ndie Zeugin IB für ihren Fall bestätigt. Sie hat bekundet, daß der Angeklagte ihr gesagt habe, es werde\nzum Schwur nicht kommen. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher im Fall Lg auch nicht wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid, sondern nur wegen mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage .\nverurteilt. Die Feststellung, daß der Angeklagte in den\nüdrigen Fällen mit eidlichen Zeugenvernehmungen gerechnet hat, beruht nicht auf der Aussage der Zeugin I@@.\n\n4. Die Strafkammer hat’ den. Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Ob und Rei una auf Beiziehung\nder Zivilakter Rem gegen WERE mit. üer. Begründung\nabgelehnt, daß die Beweistatsache (Fluchtplan des: Angeklagten) unerheblich sei, weil die. Angaben des An-.\nbeklagten’ in der’ von ihm selbst verfaßten Beschwerde-.\nbegründung vom 1. August 1955 ergäben, daß. er. trotz.\netwaiger Fluchtpläne die Absicht hatte,. die Vernehmung\nder Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDer Beschluß ergibt, daß die Strafkammer die Beweistatsache in Wahrheit als eine Tatsache angesehen hat,\ndie als wahr unterstellt werden könne. Das zeigen klar\ndie Worte \"trotz etwaiger Fluchtpläne\" und war auch für\nden Verteidiger erkennbar. Die so begründete Ablehnung\nist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte in den\nFällen Ben Dep. EEE VCH und HERE eine\nrichterliche Beweisaufnahme im Wiederaufnahmeverfahren\nerstrebte und mit eidlichen Zeugenvernehmungen rechnete\n({vgl.S.77 UA). Ein Fluchtplan des Angeklagten schließt\ndiese Feststellung nicht aus. Die Vernehmung von Zeugen\nim Wiederaufnahmeverfahren (§ 369 StPO) setzt die Anwesenheit des Angeklagten nicht voraus.\n\nZu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß es auf\nSeite 77 UA heißt, die Zeugen würden grundsätzlich vereidigt, soweit nicht gesetzliche Gründe entgegenständen,\nund daß festgestellt wird, der Angeklagte habe dies\ngewußt. Nach § 369 Abs.2 StPO ist es dem Ermessen des\nGerichts überlassen, ob die Zeugen eidlich vernommen werden\n' sollen. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Die\nGerichte üben: in aller Regel ihr Ermessen dahin aus, daß\nsie die Zeugen vereidigen, sofern nicht gesetzliche Gründe\nentgegenstehen (vgl.hierzu Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl.\n§ 369 Anm.5). Dies meint das Urteil. Es sagt nicht, daß\ndie Zeugen grundsätzlich vereidigt werden müssen, sondern\nnur, daß sie grundsätzlich vereidigt werden.\n\nIm übrigen beruht die in Rede stehende Feststellung\nauch gar nicht hierauf, sondern auf Schlußfolgerungen, die\ndie Strafkammer aus den Angaben des Angeklagten in der von\nihm selbst verfaßten Beschwerdebegründung vom 1.August 1955\ngezogen hat. Das Urteil sagt, aus diesen Angaben gehe\n\"einwandfrei\" hervor, daß der Angeklagte mit eidlichen\nVernehmungen im Wiederaufnahmeverfahren rechnete (vgl.\n\nS.77 UA). Diese Schlußfolgerungen sind aus Rechtsgründen\n\n-5-\n\n-5-\n\nnicht zu beanstanden. Daß an einer Stelle der Beschwerdebegründung von § 59 StPO die Rede ist, ergibt angesichts\ndes übrigen Inhalts der Beschwerdebegründung nicht, daß\ndie Schlußfolgerungen denkgesetzlich unmöglich wären.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. § 244 Abs.2 StPO (Aufklärungspflicht) ist nicht\ndadurch verletzt worden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, Bee, Ip. \"MEEEm una VER darüber\nzu vernehmen, was der Angeklagte mit ihnen über eine\nVereidigung oder Nichtvereidigung vereinbart habe.\n\nBerg ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen\nworden (vgl.Bd.II B1.324 R d.A.). Eine Aufklärungsrüge\nkann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß\nder Tatrichter es unterlassen habe, an einen Zeugen,\nden er gehört hat, eine bestimmte Frage zu stellen. Das\nRevisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Frage nicht\ndoch gestellt worden ist.\n\nAuf die Vernehmung der Zeugen Befiiibuna EEE\nhaben der Angeklagte und der Verteidiger ausweislich der\nSitzungsniederschrift verzichtet (vg1.Bd.II B1.323 R d.A.).\nDie Zeugen von Amts wegen zu hören, brauchte sich der\nStrafkammer hiernach nicht aufzudrängen.\n\nWilhelms war unbekannten Aufenthalts (vgl.Ba.II\nB1l.318 R d.A.).\n\n6. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Aufsichtsbeamten des\nGefängnisses darüber zu vernehmen, ob es möglich war,\ndaß der Angeklagte der Frau Igf@bei ihren Besuchen im\nGefängnis die von ihr bekundeten Mitteilungen machte.\n\nDas Urteil ergibt, daß der Angeklagte gar nicht in Abrede\ngestellt hat, Frau Igg® zu ihren Angaben veranlaßt zu\nhaben, sondern geltend gemacht hat, er häbe nicht mit\neiner Vereidigung gerechnet.\n\n-6-\n\n7. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen\n§ 261 StPO ist nicht erwiesen.\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte an BB mit der\nBitte herangetreten ist, unter Eid falsch auszusagen, kann\nauf Schlußfolgerungen beruhen, die die Strafkammer aus dem\nim übrigen festgestellten Sachverhalt gezogen hat.\n\n8. § 265 Abs.1 StPO ist nicht verletzt worden. Der\nHinweis, daß der Angeklagte im Fall Bggpauch nach §§ 49a,\n153, 159 StGB bestraft werden könne, gibt zwar nur die\nParagraphen des Gesetzes an. Das ist aber bei einem durch\neinen Verteidiger vertretenen Angeklagten nicht zu beanstanden (so BGH 4 StR 145/52 vom 18.Juni 1953).\n\n9. § 267 Abs.2 StPO ist gleichfalls nicht verletzt\nworden. Weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ist ersichtlich, daß der Angeklagte in der\nHauptverhandlung behauptet hätte, er habe gemäß § 49\nAbs.5 Nr.1 StGB aus freien Stücken die Meineide verhindert.\nDie bloße Tatsache, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift\nfestgestellt worden ist, der Antrag auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens sei vom Verteidiger am 21.April 1956 zurückgenommen worden, ergibt keine solche Behauptung.\n\n10. Auch § 260 StPO ist nicht verletzt worden. Durch\ndie Sitzungsniederschrift und die dienstlichen Äußerungen\ndes Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft ist zur Überzeugung des Senats\nerwiesen, daß die Mitglieder des Gerichts sich nach der\nzweiten Schließung der Verhandlung über das zu verkündende\nUrteil verständigt haben,\n\nII. Sachrügen.\n\n1. § 49a Abs.3 Nr.1 StGB ist nicht verletzt. Das Urteil\nstellt allerdings fest, daß der Angeklagte den Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens am 21.April 1956 zurückgenommen\nhat. Es sagt auch nichts darüber, aus welchen Gründen er das\n\n- 17 -\n\ngetan hat, 1äßt «lso die Möglichkeit offen, daß er den\nAntrag zurückgenommen hat, um die Meineide zu verhindern. Nach § 49a Abs.3 Nr.l StGB ist aber nur straflos, wer das Verbrechen, zu dem er einen anderen zu\nbestimmen versucht hat, aus freien Stücken verhindert.\nHieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Zusammenhang\ndes Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß\nder Angeklagte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurücknahn, weil so gut wie fest stand, daß\ner letztlich keinen Erfolg haben werde. Die Zeugen\nBe, EEE He una Frau Lee hatten bereits\nbei ihrer gemäß § 369 StPO durchgeführten richterlichen\nVernehmung bekundet, daß der Angeklagte sie bestimmt\nhabe oder jedenfalls zu bestimmen versucht habe, falsch\nauszusagen (vg1.5.39-42,45,61,63 UA). Wer unter solchen\nUmständen den Wiederaufrahmeartrag zurücknimmt, handelt\nnicht aus freien Stücken.\n\n2. Rechtlich bedenkenfrei ist, daß die Strafkammer\nden Angeklagten wegen mehrerer selbständiger Straftaten\n(§ 74 StGB) verurteilt hat. Wer durch mehrere Handlungen\nverschiedene Personen zum Meineid verleitet oder zu\nverleiten versucht, begeht keine fortgesetzte Straftat, sondern mehrere selbständige Straftaten. Das hat\nschon das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 70,334,335\nentschieden. Diese Entscheidung ist durch den Beschluß\ndes Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 24.Oktober 1955 (BGHSt 8,301) nicht überholt.\nDer Beschluß geht ebenso wie das Urteil RGSt 70,334\nvon der besonderen Eigenart des Meineidsverbrechens\naus. Im übrigen ist der Bundesgerichtshof in seinem\nUrteil 4 StR 277/58 vom 25.September 1958 der Rechtsansicht des Reichsgerichts ausdrücklich beigetreten.\nHiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß.\n\nDie Behauptung der Revision, daß die versuchte\nAnstiftung der Zeugen Be und VB in demselben\n\n-8-\n\n-8 -\n\nGespräch erfolgt sei, hat in den Feststellungen des\nUrteils keine Stütze. Auf Einwendungen solcher Art\nkann eine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\n3. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.\n\nDie Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8,268 gelten\nnicht nur für die Beihilfe zum Meineid, sondern auch\nfür die mißlungene Anstiftung zum Meineid. Dies folgt\naus dem Umstand, daß § 49a StGB ebenso wie § 49 StGB\nwegen der Strafe auf die Vorschriften des Versuchs\n(§§ 44, 45 StGB) verweist. Die erfolgreiche Anstiftung\nwird bestraft wie die Tat, zu der angestiftet worden\nist (§ 48 StGB). Der Tatrichter kann daher bei der\nmißlungenen Anstiftung zum Meineid ebenso wie bei\nder Beihilfe zum Meineid und beim versuchten Meineid\ndie Strafe dem Strafrahmen entnehmen, den das Gesetz\nfür den vollendeten Meineid bestimmt. Er kann die\nStrafe auch gemäß § 44 StGB mildern. Die Strafkammer hat hier von der Strafmilderungsmöglichkeit\ndes § 44 StGB keinen Gebrauch gemacht. Das rechtfertigt die Aberkennung der Eidesfähigkeit.\n\n-9-\n\n4. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-184-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-184-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.563007+00:00"}}