{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_132_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 132/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 132/59\n\nIm _N amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbaumeister Martin B ÜEEEEEEREEREED\naus SB,\ngeboren am EEE 1920 in Hommumumm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Toschlags\n\nhat der.5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.Westranm\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr N ersas\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär sn\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Stade vom 22.August 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 u\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als Totschläger\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten worden ist, hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision wendet sich zunächst gegen die Begründung\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt. Hier, wie auch in den übrigen Ausführungen des Schwurgerichts, ist jedoch kein Rechtsfehler\nzu erkennen. Insbesondere enthalten die Urteilsgründe auch\nkeinen Denkfehler. Ein solcher ist insbesondere nicht in\nder Erwägung enthalten, die Liebe des Angeklagten zu seiner\nFrau spreche dagegen, daß er sich durch ihre Tötung an\nseinem Schwiegervater habe rächen wollen; es hätte auch\nnäher gelegen, daß er, um Rache an seinem ihm verhaßten °\nSchwiegervater zu üben, diesen selbst umgebracht hätte.\nDiese Überlegung des Schwurgerichts läßt weder einen\nVerstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige\nErfahrungssätze erkennen. In aller Regel entlädt sich der\nHaß eines Menschen gegen einen anderen an diesem selbst,\nnicht an einem ihm nahestehenden Angehörigen. Daß es auch\nanders sein kann, hat das Schwurgericht nicht verkannt.\n\nAuch sonst bestehen gegen die Verneinung der niedrigen Beweggründe keine Bedenken. Das Schwurgericht hat\nzugunsten des Angeklagten angenommen, \"daß er seine Ehefrau nicht aus einer feindseligen Einstellung gegen sie\noder gegen eine andere Person tötete, sondern allein aus\ndem Gefühl heraus, dann wenigstens im Tode mit ihr vereint\nzu sein.\" Er sah \"nicht nur sich, sondern auch seine\nEhefrau als das Opfer der vermeintlichen Intrigen seines\nSchwiegervaters an\". Danach hat der Angeklagte auch nicht\naus Selbstsucht gehandelt, wenigstens ließ sich ihm eine\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nsolche Einstellung nicht nachweisen.\n\nDas Schwurgericht hat ferner verneint, daß der\nAngeklagte heimtückisch gehandelt habe. Auch das ist im\nGegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft und auch\ndes Nebenklägers nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht\nhat nicht festzustellen vermocht, daß die Ehefrau des\nAngeklagten im Zeitpunkt der Tat arglos war. Hierbei ist\nes nicht entscheidend, ob sie wußte, daß der Angeklagte\nein geladenes und gespanntes Gewehr bei sich trug. Das\nSchwurgericht konnte aus der allgemeinen ständigen\nFurcht, die sie gegenüber ihrem Ehemann empfand, den\nSchluß ziehen, daß sie möglicherweise auch in dem -Augenblick mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete, als der\nAngeklagte ihr auf dem Hof gegenübertrat.\n\nOhne Rechtsfehler meint das Schwurgericht ferner\ndem Angeklagten nicht nachweisen zu können, daß er sich\nder Ausnutzung einer Arglosigkeit seiner Ehefrau bewußt\nwar. Diese Erwägungen tragen für sich allein ebenfalls\ndie Ablehnung heimtückischen Handelns.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-132-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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