{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-30_5_StR_130_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-30","aktenzeichen":"5 StR 130/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Horst S ED zus Hamm,\ngeboren am EEEEEEEEEED 1922 in TggmpKreis og\n\n(Oberschlesien),\n- Sachbezeichnung: BB u.a. -\n\nwegen Betruges und Vergehens nach § 81a GmbHG\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ii»\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr .EEENEED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n13.November 1958\n\nl. im Schuld- und Strafausspruch wegen\nBetruges,\n2. in den übrigen Strafaussprüchen segen\nden Beschwerdeführer\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\"Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nmn mn msn a me\n\na a\n\n- 3-\n\nGründejgj\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte SW auf Grund seines\nGeständnisses (UA S.39) wegen Vergehens nach § 81a GmbHG\nverurteilt worden ist, rügt seine Revision nur Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Diese liegt jedoch nicht vor.\nInsbesondere wird die Annahme des Landgerichts, daß der\nBeschwerdeführer und sein Mitangeklagter BiiBuMittäter\nsind (UA S.45), von den Feststellungen (UA S.36-39)\ngetragen. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers wird\nbei der Art seines Tatanteils nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß er nur im Interesse Bis tätig wurde. Schließlich\nbrauchte die Strafkammer nicht ausdrücklich zu sagen, daß\ner \"die Tat als eigene gewollt\" habe. Das wäre ohnehin\nkeine Feststellung einer inneren Tatsache, sondern nur\neine wertende Beurteilung (BGH JR 1955, 304,305;\n\nBGHSt 8,393,396).\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges kann jedoch nicht\nbestehenbleiben.\n\n1. Die Strafkammer folgt in. dem entscheidenden Punkte\nder Aussage der Geschädigten, der Zeugin Kiew, und\n\n‚schenkt dem Angeklagten S@iW®keinen Glauben. Sie -\n\nbegründet dies unter anderem damit, er.habe, obwohl schon\n\njin der Voruntersuchung häufig vernommen, \"noch bis zum\n\nletzten Tage der Hauptverhandlung neue Tatsachen und\nBeweismittel vorgebracht\" (UA 5,26). Er habe weiter die\nZeugen Eheleute Hg u Unrecht der Beteiligung an\nzwei Fällen der Anklage verdächtigt. \"Da der Angeklagte\nSEE in dieser Weise nicht zutreffende Behauptungen\naufstellte, ist das Gericht der Überzeugung, daß seine\nBehauptung nicht ausreichen kann, um die Aussage der\n\n-4-\n\n-4-\n\nZeugin KIEEB zu wideriegen\" (UA S.27).\nDiese Erwägungen beanstandet die Revision mit Recht,\n\nlaut Sitzungsniederschrift hat nicht der Angeklagte\nselbst, sondern sein Verteidiger im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Beweisamträge gestellt und wiederholt\nbeantragt, die Zeugen Eheleute HOEEEEED nicht zu vereidigen, weil sie der Teilnahme verdächtig seien. Daß der\nAngeklagte selbst diesen Verdacht in der Hauptverhandlung\nnicht vorgebracht hat, ist den dienstlichen Äußerungen\ndes Vorsitzenden und eines beisitzenden Richters zu\nentnehmen. Denn beide Richter erklären nur, es sei ihnen\nnicht bekannt, ob der Verteidiger aus eigener Entschließung\noder auf Veranlassung des Angeklagten gehandelt habe.\nÜbrigens enthält auch die dienstliche Äußerung des Staatsanwalts nichts darüber, daß der Angeklagte selbst die\nEheleute il verdächtigt habe.\n\nDurch die Erklärung der beiden Richter ist der Sinn\nder oben wiedergegebenen Urteilsstelle dahin erläutert,\ndaß die Beweiswürdigung ein Verhalten nicht des Angeklagten\nselbst, sondern seines Verteidigers verwertet. Das mag\nzwar nicht unter allen Umständen rechtlich unzulässig sein.\nIm vorliegenden Falle hat aber das Gericht ‚nach den dienstlichen Erklärungen nicht zewußt, ob und in welchen Maße\nder Angeklagte das Verhalten seines 'Verteidigers veranlaßt\noder gefördert, hat. Das- versteht sich auch keineswegs .\nvon selbst. Der. Verteidiger‘ kann sich sehr wohl selbständig\nund ohne jedes Zutun des Angeklagten entschlossen ‚haben,\ndie hier erörterten Anträge zu stellen. Das durfte er,\nwenn er von ihnen einen Nutzen für die Verteidigung\nerwartete, sogar gegen den Willen des Angeklagten tun. Das\nLandgericht verkennt diese Stellung des Verteidigers als\neines selbständigen Organs der Rechtspflege (BGH NIW\n1959, 7311 6, und geht rechtlich fehlerhaft vor, indem es\n\n-5.\n\nann et Same Freie en\n\nnt ee\n\n-5—\n\nbei der Beweiswürdigung das Prozeßverhalten des Verteidigers ohne weiteres dem Angeklagten zurechnet. An demselben Mangel leidet die Strafzumessung. Denn strafschärfend wird berücksichtigt, der Angeklagte habe versucht, |\n\"die Zeugen Eheleute Hi zu belasten, ohne daß\nirgendwelche Anhaltspunkte für strafbare Handlungen dieser\nZeugen ermittelt werden konnten\" (UA S.50). Schon deshalb\nmuß außer dem Schuldspruch wegen Betruges und der Gesamtstrafe auch der Strafausspruch wegen des Vergehens nach\n\n§ 8la GmbHG aufgehoben werden, wie die Bundesamaltschaft beantragt hat.\n\n2. Auf die übrigen Rügen der Revision braucht der\nSenat nicht einzugehen. Er weist jedoch für den Fall, daß\ndie neue Hauptverhandlung im wesentlichen zu den gleichen\nFeststellungen wie bisher führt, auf folgendes hin. Selbst\nwenn die Bausparkasse die eingezahlten 10 000 DM erst\nauf das Schreiben Biies vom 20.Mai 1955 hin (UA S.22,32)\nendgültig als Abschlußgebühr der NEE \"ie tund Eigentumswohnungs-GmbH angesehen und behandelt haben\nsollte, wäre der ursächliche Zusammenhang zwischen der\nTäuschungshandlung des Beschwerdeführers und dem Vermögens-\n\n- 6 —-\n\n-6 -\n\nschaden der Frau Klawitter nicht \"unterbrochen\"\n(vgl.RG HRR 1941,789; BGH vom 6.Juli 1956 bei Dallingsr\nMDR 1956,526 zu §§ 211,212 StGB mit weiteren Nachweis: n).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt . . Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-30/5-str-130-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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