{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-23_5_StR_225_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"5 StR 225/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 225/59 2215 02€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Angestellte Waltraut P ED aus ED,\ndort geboren am ED 1924,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember\n1958 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit die Angeklagte in den Fällen\n\nKO (UA S.18-21) und DAEEEEEEED\n(UA S.26-28) verurteilt worden ist,\nim Schuld- und Strafausspruch,\n\n2. soweit die Angeklagte im Falle Pen\nBank verurteilt worden ist, im Strafausspruch,\n\n- Dom\n\n- 2.\n\n3. hinsichtlich der Gesamtstrafe und der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels.- an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -.\n\nAiliinie\n\n-3—-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges im Rückfall in dreizehn Fällen,\n\n_ wegen versuchten Betruges im Rückfall in drei Fällen und\n\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt.\nDie Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Die Revision meint, cs wäre notwendig gewesen, durch\nBefragen des Zeugen KB Näheres über seine Unkosten\nzu ermitteln. Darauf kann eine Verfahrensbeschwerde nicht\ngestützt werden (vg1.BGHSt 4,125,126).\n\n2. Soweit unter Bezugnahme auf ein früheres ärztliches\nGutachten die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs.2 StPO) gerügt wird, erscheint es schon zweifelhaft, ob\ndie Rüge formgerecht erhoben worden ist. Sie gibt jedenfalls\nnicht ausdrücklich an, welcher weiteren Beweismittel sich\ndie Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl.hierzu BGHSt\n2,168). Im übrigen gab das in der Hauptverhandlung verlesene\nfrühere Gutachten der Strafkammer auch keinen Anlaß, von\nAmts wegen erneut einen ärztlichen Sachverständigen zu\nhören. Die Angeklagte war nach dem Gutachten nicht krank\nim Sinne des § 51 SteB. |\n\nII. Die Sachrüge. u\nAuf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil\ndarauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht verletzt worden\nist. Hierbei haben sich Bedenken nur in den nachstehend\nerörterten Fällen ergeben. Im übrigen ist die Revision\noffensichtlich unbegründet.\n1. Fall Be Bank (UA S.6-10).\n\nSoweit die Strafkammer die Voraussetzungen des\n\n=\n\n-4-\n\n§ 263 StGB durch die Errichtung eines Kontos bejaht, sieht\nsie den Vermögensschaden in den Verwaltungsauslagen der\nBei Bank für die Einrichtung des Kontos. Das beanstandet die Revision mit Recht. Diese Vermögensbeschädigung\nder Bank entspricht nicht dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil. Das ist für den Tatbestand des\nBetruges jedoch erforderlich (vgl.BGHSt 6,115,116). Da\n\ndie Angeklagte auch sonst nichts erlangt hat, was für sie\n(oder FEB) Vermögenswert hatte und gleichzeitig für die\nBank einen Vermögensschaden bedeutete, liegt ein Betrug\ndurch die Kontoeinrichtung nicht vor.\n\nAnders liegt es, soweit die Angeklagte die Beiiii>\nBank durch betrügerische Vorspiegelungen veranlaßt hat,\neine Bewag-Aktie für sie zu kaufen. Hier hat die Bank\nweder den Preis noch eine gleichwertige Forderung erhalten. Daß die Bank später durch den Verkauf der Aktie den\nSchaden wieder gutmachen konnte, steht dem nicht entgegen.\nAuch ist es nicht von Bedeutun:, daß es der Angeklagten\noffenbar letzten Endes nicht darauf ankam, eine Bewag-Aktie zu erwerben. Wenn sie auch nur darauf ausging, durch\ndie Kaufbescheinigung ein Mittel in die Hand zu bekommen,\num andere über ihr Vermögen zu täuschen, so steht das nicht\nder Tatsache entgegen, daß sie vorsätzlich die Bank durch\nTäuschung veranlaßte, für sie die Aktie zu kaufen. Dies war\nder erstrebte Vermögensvorteil; er ist mit dem Schaden,\n‚der der Bank durch den Verkauf entstand, stoffgleich.\nInsoweit hat die Strafkammer zu Recht die Angeklagte wegen\nBetruges schuldig gesprochen, der auch nicht - wie die\nRevision meint -— mit den anderen Betrugsfällen zu einer\nnatürlichen Handlungseinheit gehört.\n\nDamit ist im Ergebnis die Verurteilung im Falle\nBeil Bank nicht zu Unrecht erfolgt. Wenn sich auch\nder Schuldvorwurf vermindert hat, so wird hierdurch dennoch\n\n-5.\n\n- 5.\n\ndie Urteilsformel nicht falsch, Es genügt, daß der Senat\nden Umfang des Betruges hiermit richtigstellt, so daß die\nStrafkammer nur eine neue Einzelstrafe verhängen muß.\n\n2. Fall Kb (VA S.18-21).\n\nAuch im Falle KB sinä die Ausführungen des Landgerichts über den Schaden nicht ohne Bedenken. Die Strafkammer meint zunächst, er liege darin, deß KB zu\nseinem Nachteil seine Vertretertätigkeit aufgegeben habe.\nDieser Schaden entspricht aber wiederum nicht dem von\nder Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil.\n\nNun sagt die Strafkammer allerdings weiter, KEEP\nhabe der Angeklagten \"seine gesamte Freizeit zur Verfügung\ngestellt und Unkosten gehabt, die insbesondere darin\nbestanden, daß er mit der Angeklagten auf seine Kosten\nGaststätten besuchte und sein Kraftfahrzeug benutzte!,\nHierin kann aber eine hinreichend bestimmte Angabe des ihm\nentstandenen Schadens und damit des Schuldumfanges der\nAngeklagten nicht gesehen werden. Die Strafkammer sagt\nselbst, der Schaden sei \"ziffernmäßig nicht feststellbar\ngewesen, jedoch erheblich\". Es wäre erforderlich gewesen,\nJedenfalls zu begründen, wie hoch der Schaden mindestens\ngewesen ist.\n\nDie Verurteilung im Falle KB muß daher in vollem\nUmfange aufgehoben werden.\n\n3. Fall DEE (UA S.26-28).\n\nDie Strafkammer sagt, die Angeklagte habe DEEEEEED\nund seinen beiden Freunden vorgespiegelt, mit ihnen eine\nZeche auf ihre - der Angeklagten - Kosten machen zu wollen.\nAuf Grund des hierdurch in ihnen hervorgerufenen Irrtuns\nhätten alle drei mit der Angeklagten gezecht. Das sei eine\nVermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB. Dem kann nicht\nzugestimmt werden. Die Eingeladenen bekamen nur die tatsächliche Möglichkeit, den Gastwirt zu schädigen. Sie nahmen\n\n- 6 -\n\n- 6 -.\n\njedoch keine Verfügung vor. \"Verfügt\" hat nur die Angeklagte, die allein \"bestellt\" hatte (UA S.26 und 27). Aus\ndiesem Grunde kann die Verurteilung wegen Betruges nicht\nbestehenbleiben.\n\nZu prüfen wird jedoch sein, ob sich die Angeklagte\neines vollendeten oder versuchten Betruges gegenüber den\nGastwirten schuldig gemacht hat. Auch würde - im ersten\nFalle - unter Umständen, wie im Eröffnungsbeschluß\nangenommen, ein Betrug gegenüber den drei jungen Leuten\nin Frage kommen, wenn die Angeklagte sie durch das\nVersprechen alsbaldiger Rückzahlung veranlaßt hat, die\nZeche zu bezahlen.\n\n4. Durch die Verurteilung in den Fällen Bei\nBank, KB und DEE sind nach der Überzeugung\ndes Senats die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht beeinflußt worden. Sie konnten daher\nbestehenbleiben. Aufzuheben war daher im übrigen nür die\nGesamtstrafe und die Nebenstrafe aus § 32 StGB. Sie ist\nneben der Gesamtstrafe zu verhängen (§ 76 StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-225-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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