{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-23_5_StR_221_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"5 StR 221/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3ER 221/59 2193 015\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz H HE zu: ve,\ndort geboren am EEE 1900,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 29,Januar 1959\nnebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es dem\nAngeklagten die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes verbietet.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe g-\n\nDer Angeklagte führte seit 1927 ein Textilgeschäft\nals eigenes bis zum Konkurse 1951, seit 1952 als Geschäftsführer seiner Schwester ebenfalls bis zum Konkurse 1954,\nseitdem als Geschäftsführer seiner Frau bis zum Zusammenbruch 1957 und von da ab wieder unter eigenem Namen. Den\nnach. der Währungsreform auftretenden Zahlungsschwierigkeiten suchte er dadurch zu begegnen, daß er ständig\nneue lieferanten suchte, sobald er die alten nioht mehr\nbezahlen konnte. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er von Anfang 1956 bis\nin das Jahr 1957 zahlreiche Lieferanten über die Zahlungsunfähigkeit des von ihn geleiteten Geschäfts getäuscht\nund sie dadurch zur Abgabe von Waren veranlaßt hat. Das\nUrteil untersagt ihm \"die Ausübung jedes selbständigen\nHandelsgewerbes! für drei Jahre.\n\nN\n\nNur gegen dieses Berufsverbot richtet sich seine\nRevision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWas die Revisionsbegründung ausführt, geht freilich\nfehl. Daß die Strafkammer nur \"den. Kreis der Textillieferanten\" vor Gefährdung schützen will, spricht nicht\ndagegen, daß \"die Allgemeinheit\" dieses Schutzes bedarf,\nwie § 42 1 StGB es voraussetzt. Unter der Allgemeinheit\nist hier nicht notwendig eine Vielzahl von Personen zu\nverstehen, deren Kreis sich überhaupt nicht umschreiben\nläßt. Es liegt im Wesen der meisten Berufe, daß bei ihrer\nAusübung jeweils nur gewisse mehr oder minder umgrenzbare\nGruppen der Allgemeinheit gefährdet werden können. Stünde\ndas der Anwendung des § 42 1 StGB entgegen, so könnte fast\nniemals ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Das ist\nnicht der Sinn dieser Vorschrift. Es genügt vielmehr,\nwenn die Allgemeinheit in einzelnen Personenkreisen gefährdet\nist.\n\n- 3.\n\n3.\n\nEs ist auch nicht unzulässig, einem Betrüger die\nAusübung des Berufs als selbständiger Kaufmann schlecht-\n\"hin zu verbieten, wenn ein so weitgehendes Verböt zum\n': Schutze der Allgemeinheit nötig ist. Die Begründung des\n- angefochtenen Urteils legt das aber nicht dar. Der\nAngeklagte hat bisher nur Textillieferanten geschädigt,\n-und'nur deren Gefährdung erwähnt die Strafkammer. Damit\n‘ist nur ein Verbot ‘des Berufs als Textilkaufmann zu rechtfertigen. Ob der Angeklagte auch in anderen, gar in allen\n\"anderen Geschäftszweigen' eine Gefahr für seine Verkäufer\nbilden würde, muß besonders geprüft werden. Es gibt Arten\n\"selbständiger kaufmännischer Berufsausübung, bei denen\nKredite nicht oder doch nur in geringen Beträgen und\nkurzfristig gewährt und in Anspruch genommen zu werden\n\"pflegen. Wenn sich nicht dartun lassen sollte, daß der\nAngeklagte die Allgemeinheit auch in solchen Berufen\ngefährden würde, müßte das Landgericht das’ Berufsverbot\njedenfalls so umgrenzen, daß sie ihm gestattet bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft, \\ E ee\n\n‚Sarstedt - _ Schmidt Siener\n\nSchmitt _ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-221-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-221-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.187464+00:00"}}