{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-23_5_StR_211_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"5 StR 211/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer in der Absicht einbricht oder einsteigt,\nvor allem Bargeld, aber auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, ist nicht straflos, wenn er die weitere Ausführung des beabsichtigten Diebstahls aufgibt, weil er kein\nBargeld findet (im Anschluß an RGSt 70, .1;\nBGHSt 4, 56).","text_plain":"Nachschlagewerks Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2194 O6r\n\nStGB § 46\n\nWer in der Absicht einbricht oder einsteigt,\nvor allem Bargeld, aber auch andere brauchbare Gegenstände zu stehlen, ist nicht straflos, wenn er die weitere Ausführung des beabsichtigten Diebstahls aufgibt, weil er kein\nBargeld findet (im Anschluß an RGSt 70, .1;\nBGHSt 4, 56).\n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 1959 - 5 StR 211/59\nLG Hamburg\n\n5 StR 211/59\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rudi H EEE zus HEEEEED,\ngeboren am MM 1929 in SED Kreis: TUE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.Februar 1959\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 17.Februar 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDe\n\nGründej3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer\nZuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt, außerdem hat\nsie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt\nund die bei der Tat benutzten Werkzeuge eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344\nAbs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in\ndenen die Revision einen Verfahrensverstoß sieht.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils brach und stieg\nder Angeklagte in eine Villa ein, um dort zu stehlen. Dabei\nkam es ihm vor allem auf Bargeld an, das er jedoch nicht\nfand, obwohl er alle in Betracht kommenden Räume und Behältnisse durchsuchte. Nach seiner - insoweit unwiderlegt\ngebliebenen - Einlassung wollte er auch andere brauchbare\nGegenstände stehlen, Er hatte einen Fotoapparat und einen\nMantel an sich genommen, entfernte sich jedoch, .ohne diese\nSachen mitzunehmen, weil er befürchtete, daß er bei ihrem\nAbsatz Schwierigkeiten haben werde, und weil er an die\nFolgen dachte, die ein solcher Diebstahl für ihn haben\nkönne, Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte seinen Entschluß, Bargeld zu stehlen, nur aufgegeben hat,\nweil er kein Bargeld fand.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243\n\n- 3.\n\nAbs.1 Nr.2, 43 StGB).\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei\ngemäß § 46 Nr.1 StGB straflos, weil er vom Versuch freiwillig zurückgetreten sei. Es trifft zwar zu, daß der\nAngeklagte, wenn er Bargeld und andere Gegenstände entwendet hätte, wegen eines einheitlichen Diebstahls bestraft\nwerden müßte. Hieraus folgt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, daß der Angeklagte vom Versuch\ndes von ihm beabsichtigten Diebstahls mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten wäre.\n\nNach § 46 Nr.1 StGB ist nicht straflos, wer die\nweitere Ausführung der beabsichtigten Straftat aufgibt,\nweil er an ihr durch Umstände gehindert wird, die von\nseinem Willen unabhängig sind. So war es hier,\n\nDer Angeklagte hat seinen Entschluß, Bargeld zu\nstehlen, nur deshalb nicht weiter ausgeführt, weil er\nkein Bargeld fand. Dies ist ein Umstand, der von seinem\nWillen unabhängig war. Daß er seine Absicht, auch andere\nbrauchbare Gegenstände zu stehlen, freiwillig aufgab, macht\nden Versuch nicht straflos. Wer vom Versuch eines Diebstahls zurücktritt, weil er weniger vorfindet, als er\nerwartet, tritt nicht freiwillig zurück (vgl.RGSt 70,1;\nBGEHSt 4,56). Dies gilt auch, wenn der Täter deshalb\nzurücktritt, weil er von Sachen verschiedener Art, die er\nstehlen will, die Sachen nicht findet, auf die es ihm vor’\nallen anderen ankommt. Daß er den Diebstahl nicht vollendet, beruht in einem solchen Fall nicht oder jedenfalls\nnicht nur auf einer Willensentscheidung, die er trifft,\nsondern außerdem auf dem von seinem willen unabhängigen\nUmstand, daß er eine Sachlage vorfindet, die anders ist,\nals er es erwartet hat, und die es ihm nicht gestattet\nzu stehlen, was er in erster Linie zu stehlen vorhat.\n\nWer aus einem solchen Grunde die weitere Ausführung der\n\n-4-\n\n-4-\n\nTat aufgibt, tritt nicht freiwillig zurück.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB\nsind in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt\nworden.\n\nDie Strafkammer ist im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß\nder Strafrahmen des § 20a Abs.1 StGB auch für versuchte\nStraftaten gilt und die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht unter Berufung auf § 44 Abs.3 StGB unterschritten werden dar? (vgl.BCH NJW 1956,107817).\n\nAuch sonst 1äßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-211-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-211-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.167721+00:00"}}