{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-23_5_StR_207_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"5 StR 207/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 207/59\n\ndi\n\n2\nImnNamen des Volkes 194 964\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Fritz B EEE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am ÜD 1910 in MD,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,.\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.November\n1958 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den dazu getroffenen Feststellungen, soweit diese nicht den\nstrafschärfenden Rückfall betreffen, aufgehoben.\n\nre EEE\n\n- 2 u\n\n-2—-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in zwei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und\nwegen Unterschlagung verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Verfahrensbeschwerden der Revision dringen nicht\ndurch.\n\n1. Auf das schriftliche Ablehnungsgesuch gegen den\nSachverständigen Oberarzt Dr.Jessel, das einen Tag zuvor\nbei dem Landgericht eingegangen war, ist in der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\nzurückgekommen. Darin liegt ein stillschweigender Verzicht\n(RGSt 58,301), zumal laut Sitzungsniederschrift beide\nSachverständige \"der Verhandlung im allseitigen Einverständnis von Anfang an!\" beiwohnten.\n\n2. Die Behauptung, eine bestimmte Feststellung finde\n\"in den diesbezüglichen Beiakten 3b Js 1699/55\" der\nStaatsanwaltschaft Hamburg \"keine Stütze\", ist keine\nzulässige Aufklärungsrüge nach § 244 Abs.2 StPO, sondern\nnur ein unzulässiger Angriff tatsächlicher Art.\n\nII.\n\n1. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet. Die §§ 248a, 264a StGB,\nauf die die Revision hinweist, kommen schon deshalb nicht\nin Betracht, weil die Provisionen von 50 und 60 DM, die\nsich der Angeklagte durch Täuschung verschaffte, und die.\nunterschlagene Küchenmaschine nicht geringwertig waren.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Urteil begründet nicht genügend, daß der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.\n\n- A -\n\n-4-\n\na) Das Landgericht wendet den § 20a Abs.1 StGB an.\nEs stützt sich darauf, daß der Angeklagte am 31.0Oktober\n1952 wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahre und\ndrei Monaten’ Gefängnis und am 4.Oktober 1955 wegen on\nmehrerer Betrügereien, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Die Strafkammer beschreibt\nauch kurz diese früheren Taten und hebt hervor, daß\nschon sie, ausgenommen zwei Fälle des Einmietbetruges,\nmit der Tätigkeit des Angeklagten als Handelsvertreter\nzusammenhingen (UA S.4,12). Hierin allein liegt jedoch\nnicht die Feststellung, daß nicht nur die jetzt abgeurteilten, sondern auch die früheren Taten aus demselben\nverbrecherischen Hange hervorgegangen sind, wie es bei\n§ 20a Abs.1 StGB erforderlich ist (RGSt 68,149,156). Ein\nsolcher Schluß auf die innere Einstellung des Angeklagten,\nseinen Charakter und seine Persönlichkeit würde grundsätzlich voraussetzen, daß feststände, aus welchen äußeren\nAnlässen und inneren Beweggründen die früheren Taten\nentstanden sind (BGH NJW 1953,673,674; MDR 1957,562). Auch\ndarüber sagt die Strafkammer nichts. Es wäre gerade\nhier besonders notwendig gewesen, weil sich der Angeklagte\nvon 1938 bis 1951 straffrei geführt hatte. Das schließt\nzwar nicht schlechthin aus, daß schon der im Jahre 1952\nabgeurteilte fortgesetzte Betrug auf einem eingewurzelten,\nzur Charaktereigenschaft gewordenen Hange beruhte, machte\nes aber erforderlich, dies ausdrücklich im Urteil auszu- .\nsprechen und zu begründen, '\n\n‘ Da der Strafausspruch aus diesem: Grunde aufgehoben\nwerden muß, kommt es nicht mehr auf das an, was der\nBeschwerdeführer im einzelnen gegen seine Verurteilung.\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung vorträgt. Soweit er\nsich dabei von den Feststellungen des Urteils entfernt,\n\n-5.\n\n-5_\n\nkönnte er damit ohnehin nicht gehört werden, Die neue\nHauptverhandlung gibt ihm jedoch Gelegenheit, diese\nEinwendungen vor dem Tatrichter geltend zu machen.\n\nb) Die rechtlich einwandfreien Feststellungen über\ndie Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles werden\nvon der unzureichenden Begründung, mit der das Landgericht\nden § 20a Abs.1l StGB anwendet, nicht betroffen. Sie lassen\nsich von dem übrigen Strafausspruch trennen und werden\ndaher aufrechterhalten (§ 353 Abs.2 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-207-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-207-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.150310+00:00"}}