{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-23_5_StR_195_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-23","aktenzeichen":"5 StR 195/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 195/59\n\n2193 014\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHildegard G EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an END 1935 irn 1 GE SCHEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung:s St u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Raube\n\nhat der 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 23.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten GB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n22.Januar 1959, soweit es die Beschwerdeführerin\nverurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Raube zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt erfolgreich Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Strafkammer nimmt mit dem ärztlichen Sachverständigen an, daß die leicht schwachsinnige Angeklagte\n\"möglicherweise nicht imstande war, einsichtsgemäß zu’ handeln\" (UA S.20). Dieser Ausdruck läßt sich so verstehen,\ndaß entweder nur däs Hemmungsvermögen der Angeklagten oder\nauch ihre Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen: sein kann. In beiden‘ :Fälien wäre\nsie nach $.'51 Abs.1:StGB strafrechtlich nicht verantwortlich. Das Landgericht wendet jedoch nur den § 5i Abs.2\nStGB an, ohfe sich darüber zu äußern, ' ob und in welchen\nMaße die Angeklagte das Unrecht der Tat’ einsehen und\nihren Willen naöh dieser Einsicht bestimmen konnte. An’\nkeiner Stelle des Urteils wird gesagt, diese Fähigkeiten\nseien vorhanden, aber eine von ihnen oder beide seien'\nerheblich vermindert gewesen. Das Revisionsgericht ist\ndaher nicht in der Läge, die oben wiedergegebene Wendung\nmit Sicherheit als einen bloßen Schreibfehler 'anzusehen.\n\nSchon aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben\nwerden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.\n\n. 2. Das Landgericht hält für möglich, daß die Angeklagte\n\"Prügel von Seiten St@WWs befürchtete\" (UA S.20), nimmt\naber nicht zu ihrer Einlassung Stellung, sie habe auch\n\"HAngst vor Schlägen von Seiten des Peter\" (UA S.17) gehabt.\nDie Strafkammer verneint die Voraussetzungen eines Notstandes mit der Begründung, die Angeklagte hätte das\nOpfer heimlich warnen oder weglaufen und die Männer damit\nvertrösten können, daß sie \"heute nicht in Form\" sei, ihnen\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\naber am nächsten Tage viel mehr Geld verschaffen werde\n(UA S.20). Das Urteil sagt jedoch nichts darüber, ob die\nAngeklagte diesen Ausweg trotz ihres Schwachsinnes\nerkannte. Schließlich ist mindestens nicht ohne weiteres\nverständlich, warum die \"leibliche Gefahr\", verprügelt\n\n. zu werden, \"nicht hinreichend und die Notlage auch nicht\nunverschuldet war\" (UA S.20).\n\n\"3. Die \"Zuständigkeit der Strafkammer ist ‚bisher\nersichtlich nicht wegen besonderer Bedeutung des Falles,\nsondern nur deshalb angenommen worden, weil erwartet wurde,\ndie Mitangeklagten SCHW und pe würden mit mehr als\nzwei Jahren Zuchthaus bestraft werden (§ 74 Abs.1 Satz 2 .\nin Verbindung mit § 24 Abs.1l Nr.3 GVG). Eine solche Strafe\nkann gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhängt\nwerden, weil’ § 358 Abs.2 StPO entgegensteht. Es ist daher\n\nnicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen\nSchöffengerichts weiterhin die Strafkammer entscheiden\n\nzu lassen. Auf’ die richtige Anwendung der §§ 74 Abs.l, ..\n24 Abs.1 GVG ist auch im Rechtsmittelzuge zu achten,\nsoweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl. BVerfG\nNJW 1959,871). Der Senat verweist die Sache daher nach\n\n§ 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück.\n\nSarstedt Schmidt . , Siemer\nSchnitt ‚‚Dr.Börker.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-23/5-str-195-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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