{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-19_5_StR_441_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-19","aktenzeichen":"5 StR 441/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _441/59\n\nImNamen des Volkes 02>\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1]. den Kaufmann Kurt B ED zus PO,\ngeboren an EB 1907 in Bez . DEE.\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Steuerberater Albert HE aus Y.uuiinii\ngeboren am MED 1895 in Tram,\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom lo.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten BB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1959\nwird verworfen, Jedoch ist er im Fall Tn(V) wegen\nKommissionsuntreue (§ 95 Abs.1 BörsG) verurteilt, Die\ninsoweit verhängte Geldstrafe entfällt,\n\nDiesem Beschwerdeführer wird die seit dem\n19.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\n3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n-2.-\n\n-2-\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hggp wird verworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründeszs:\n\nDer Angeklagte Bee ist wegen Konkursverbrechens\n(§ 239 Nr.4 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nferner wegen Betrugs in zwei und wegen Untreue in vier\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, ferner der Angeklagte How\nwegen Beihilfe zum Konkursverbrechen.\n\nDie Revision des Angeklagten HgPhat keinen, das\nRechtsmittel des Beschwerdeführers BED hat im wesentlichen\nkeinen Erfolg.\n\nA. Revision Bennat:\n\nDer Angeklagte betrieb einen Großhandel mit Lederund Schuhwaren. Im Jahre 1955 geriet sein Unternehmen in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Rundschreiben vom\n12,Juli 1956 erklärte er sich für \"illiquide\". Am\n30. August 1956 kam es zur Konkurseröffnung, wobei sich\neine Überschuldung von über 600.000 DM ergab (Konkursquote\n4 v.H.).\n\nI. Betrügerischer Bankrott in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung:;:\n\nNach den Feststellungen hat BWWiie. am 26. Juni 1956\nper 31.Dezember 1955 aufgestellte Bilanz der Firma bewußt\n\"frisiert\", indem er seine Verbindlichkeiten um den\nBetrag äußerst dubioser Außenstände (heimlich) kürzte,.\nDadurch entstand der irreführende Eindruck, daß das\nDebet, insbesondere das Wechselobligo erheblich niedriger\nwaren, als es dem tatsächlichen Stand der Dinge entsprach. — Ferner hat der Angeklagte in diese Bilanz eine\nerdichtete Forderung gegen seinen Freund, den Kaufmann\nHeinrich FW, in Höhe von 100.000 DM aufgenommen,\n\nAls Grundlage hierfür verwendete er eine ihn von Te\n\n-4-\n\n-A4-\n\ngegebene Blankounterschrift, die er mißbräuchlich ausnutzte, — Die Verurteilung wegen Konkursverbrechens\n\n(§ 239 Abs.1 Nr.4 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nist rechtlich unbedenklich.\n\nWas die Verteidigung des Angeklagten Bw hiergegen geltend macht, geht fehl. Ob die Revision auch\nverfahrensrechtliche Rügen erheben wollte (S.2, 3 der\nRechtfertigungsschrift), bleibt unklar. Jedenfalls enthält\ndie Verhandlungsniederschrift (B1.388-393 d.A.) keinen\nBeweisamtrag und dementsprechend auch nichts über dessen\nAblehnung. Die etwaige Rüge mangelnder Sachaufklärung ist\nnicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) und\nschon deshalb unbeachtlich, - Nach dem Urteilszusammenhang\nhat es sich nicht um eine \"Rohbilanz\" (Summen= oder Bruttobilanz) gehandelt, Der § 239 Abs.1 Nr.4 KO setzt nicht\nvoraus, daß von der Bilanz (§ 39 Abs.2, § 41 HGB), die\nBestandteil der Handelsbücher ist, nach außen hin Gebrauch\ngemacht worden ist (RGSt 61,276). Um bloß innerbetriebliche\nUnterlagen (BGHSt 4,275 a,E) hat es sich hier ersichtlich\nnicht gehandelt. Unordentliche Buchführung im Sinne des\n8.239 Nr.4.KO ist ebenso ein Gefährdungsdelikt wie gemäß\n§ 240 Nr.3 KO (vgl. BGHSt 9,84,86/87). Dies beachtet die\nRevision nicht. Der Tatrichter war bei diesem eindeutigen\nSachverhalt nicht verpflichtet darzulegen, auf welchen\ntatsächlichen Grundlagen seine Annahme beruhte, der Angeklagte habe unter anderm auch Geschäftspartner durch\n\ndiese \"frisierte\" Bilanz zu weiteren Lieferungen veranlassen\nwollen.\n\nEin Gebrauchmachen von der Urkunde FW in Sinne des\n§ 267 Abs.1 StGB ist - entgegen der Revision - ausdrücklich\nfestgestellt (UA S.35,37). Da der Angeklagte der Fälscher\nwar, kam es übrigens nach der seit 1943 geltenden Fassung\ndes § 267 Abs.1l StGB nicht einmal darauf an, ob er von der\nUrkunde auch Gebrauch gemacht hat.\n\n5.\n\n-5_-\n\nII. Fall ERS 263 StcB):\n\nDie Strafkammer legt dar: Der Angeklagte habe\nDr.P@EEB von der Firma El CmbH durch Angabe eines\nfalschen Eigenkapitals und seine Zusage, den Faufpreis\nalsbald in vollem Umfang mit echten Kundenwechseln (Warenwechseln) abtragen zu können, getäuscht. Im Vertrauen auf\ndie Richtigkeit seiner Angaben und Versprechungen hat\nDr. Pam Ende 1955 die Lieferung von Waren seiner Firma\nim Wert von rd. 30.000 DM an den Angeklagten veranlaßt.\nEntgegen seinem Versprechen übergab der Angeklagte der\nLieferfirma jedoch nur eine Reihe von Wechseln, von denen\netwa die Hälfte Gefälligkeitsakzepte waren, Diese Gefälligkeitsakzepte wurden von den Akzeptanten erst im\nLauf der Zeit oder werden sogar noch jetzt nach und nach\neingelöst. Der Angeklagte, dessen wirtschaftliche Lage\nschen damals stark angespannt war, hat die Lieferfirma über\ndie Bonität seines Unternehmens wie auch über seine Zahlungsabsichten oder jedenfalls den Regulierungsmodus bewußt getäuscht und zur Lieferung veranlaßt, Dadurch entstand bei\nder Firma Ep, wie das Landgericht weiter ausführt,\nzumindest eine Vermögensgefährdung. Sie gab gute Ware fort\nund erhielt dafür - statt alsbald zu übergebender, durchweg\nrediskontfähiger Rimessen - eine Reihe von Wechseln, die\netwa zur Hälfte keine — bei der Landesbank - diskontierbaren\nPapiere waren (UA S.43). Daß der Angeklagte in erster\nLinie alsbaldige Barzahlung: zugesagt hatte, wird ihm vom\nLandgericht nicht einmal zum Vorwurf gemacht (UA S.44).\nAuch die übrigen Betrugsvoraussetzungen sind dargetan.\n\nDer Tatrichter hat berücksichtigt, daß die Firma Tim\nnach dem Zusammenbruch des Unternehmens des Angeklagten\nWaren im Wert von rd. 23.000 DM zurückerhalten hat (UA S,42).\nDie sich wesentlich auf tatsächlichem Gebiet bewegenden\nAusführungen der Revision gehen fehl, Teilweise widersprechen\nsie dem im Urteil wiedergegebenen eigenen Eingeständnis\n\n-6.-\n\n-6-\n\ndes Angeklagten (UA S.43).\n\nIII. Tall Stöss:\n\nHier veranlaßte der Angeklagte durch bewußt falsche\nErklärungen über seine wirtschaftliche Lage die Firma\nStB, ihm noch Ware zu liefern. Diese blieb, bis auf\ngeringfügige Leistungen des Konkursverwalters, unbezahlt,\nDie äußeren Betrugsvoraussetzungen sind dargetan (UA S.44-48),\nDaß die Firma St die Waren nach dem Zusammenbruch möglicher.\nweise zurückerhalten hat (UA S,47), stand der Erfüllung\nder äußeren Tatseite des Betrugstatbestandes nicht entgegen (vgl. UA S.54, wo der Gesichtspunkt nachträglicher\nWiedergutmachung, der auch hier gilt, ausdrücklich erörtert\nist). Dies beachtet die Revision nicht,\n\nAuch zur inneren Tatseite ergeben sich keine rechtlichen\nBedenken. Der Angeklagte war zwar mit dem Angestellten\nHugo KIM (Ta. StB) vefreundet. Er hat aber auch\ngegenüber seinem langjährigen Freund ra und seinen\ngeschäftlichen Bekannten, z.B. PD, \"Bund SCHuiilp,\nkeinerlei Rücksicht genommen (UA S.5-9, 66,67). Der zumindest\nbedingte Vorsatz einer Vermögensgefährdung und die übrigen\nVoraussetzungen des inneren Betrugstatbestandes bedurften\ndaher auch im Fall St keiner besonders eingehenden Darlegung, zumal hier die Bestellung und Lieferung wenige\nM>nate vor dem endgültigen wirtschaftlichen Zusammenbruch\nBennats erfolgten.\n\nIV. Firma Re & Sohn:\n\n1. Der Angeklagte unterhielt für die Fa. RW & Sohn\ndas Konto W035 (TA S.50: \"das für diese geführte Konto\").\nDie auf diesem gebuchten Geldeingänge waren vereinbarungsgemäß an die Firma. Rgeweiterzuleiten, Dies tat der Angeklagte jedoch nicht, sondern verfügte angesichts seiner\nGeldknappheit über diese Beträge (16,533,99 DM) anderweit\nund verbrauchte sie für eigene Zwecke (UA S.52/53). Die\n\n-7-\n\nAnnahme einer darin liegenden Untreuehandlung (§ 266\n\nAbs.1 StGB) ist rechtlich unbedenklich. Es kann dabei\n\nauf sich beruhen, ob der Mißbrauchs- oder jedenfalls der\nTreubruchstatbestand erfüllt wurde (vgl. auch BGHSt 1,186 ff).-\nAuf beide Begehungsweisen war der Angeklagte durch den\nEröffnungsbeschluß hingewiesen worden.\n\n2. Er hat ferner im Juni 1956 aus den Auslieferungslager der Firma RP Schuhe im Wert von 7.564,65 DM für\neigene Zwecke entnommen und einen entsprechenden Erlös\nan die Firma RB nicht abgeführt, wobei er sich über das\nVerbotswidrige seines Verhaltens und den insoweit diesem\nUnternehmen verursachten Schaden im klaren war (UA S.55-58),.\nDie Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ist rechtlich unbedenklich.\n\n3. Weiter hat der Angeklagte Schecks im Betrage von\n7.300 und 7.500 DM abredewidrig seinem eigenen Konto gutschreiben lassen und über die Valuta für eigene Zwecke\nverfügt. In Wirklichkeit sollte er diese ihm von der Fa,\nRB übersandten Schecks im Interesse dieses Unternehmens\nverwenden. Auch hier ist die Annahme einer Untreue rechtlich\neinwandfrei. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert,\ndaß die Strafkammer ihn - trotz starken Verdachts - nicht\nauch r’egen Unterschlagung verurteilt hat.\n\nDer Angeklagte verwendete die beiden Schecks\nersichtlich jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses; schon\ndeshalb scheidet Fortsetzungszusammenhang aus (§ 74 StGB).\n\nV. Fall der Firma Tagp& Co.:\n\nInsoweit ist der Angeklagte ebenfalls nach § 266 StGB\n(Treubruchstatbestand) verurteilt worden. Er hatte\nKommissionsware im Betrag von 1.309,06 DM entweder für sich\nohne Bezahlung aus dem Stammlager entnommen oder sie\nverkauft und den Erlös nicht an die Fa. Tag abgeführt.\nHier lag in Wirklichkeit Kommissionsuntreue nach § 95\n\n-8-\n\nAm en en\n\n-8-\n\nAbs.1 Nr.2 Börs€ vor (BGHSt 11,102 ff). Obwohl diese\nVorschrift von absichtlicher Benachteiligung spricht, genügt\nauch hier anerkanntermaßen direkter oder bedingter Vorsatz\n(RGSt 66,255,261; BGH 4 StR 792/53 vom 18.3.1954,\n\nKohlhaas bei Erbs, Strafr. Nebengesetze Anm. II,6 zu § 95\nBörst. ). Der Schuldspruch war insoweit von hier aus\n\ngemäß § 354 Abs.1 StPO richtigzustellen. Die Geldstrafe\n\n(VA 5.68,69) war zu beseitigen, weil § 95 BörsG eine\n\nsolche - im Gegensatz zu § 266 Abs.1 StGB - nicht zwingend\nvorschreibt, Der Strafausspruch im übrigen wird durch diese\n\ngeringfügige Änderung nicht berührt.\n\nVI. Strafausspruch:\n\nEs ist kein Widerspruch, wenn die Strafkamner einerseits\ndas recht zurückhaltende Benehmen des Angeklagten in der\nHauptverhandlung erwähnt (UA S.26) und ihm anderseits\nvorwirft, daß er \"kläglich um den Sachverhalt herumgeredet\"\nhabe (UA S.67). Es war Sache des Tatrichters, das Verhalten\ndes Angeklagten - insbesondere als völlig uneinsichtig -\nzu würdigen. Der Nervenzusammenbruch, auf den sich die\nVerteidigung beruft, iag zur Zeit der Hauptverhandlung\ndrei Jahre zurück (UA S,65). Daß der Angeklagte linksseitig\ntaub sei, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Revision\nwendet sich auch vergeblich gegen den dem Angeklagten\ngemachten Vorwurf krasser Eigensucht, Diese Eigenschaft\nwird von der Strafkammer zudem noch durch den Hinweis\nbeleuchtet, daß es auf Bennat kaum Eindruck machte, daß\ner durch sein Treiben mehrere kleine Geschäftsleute in\nihrer Existenz vernichtet oder an den Rand des Ruins gebracht hatte (UA S,67). Daß er früher selbst in gewissen\nUmfang geschädigt worden war, gab ihm nicht das Recht,\nandere zu ruinieren, - Ungeachtet des § 610 BGB konnte\ndas Landgericht auch strafschärfend berücksichtigen, daß\nFE durch die Blankettfälschung des Angeklagten der\nGefahr einer Inanspruchnahme durch den Konkursverwalter\n\n-9-\n\nausgesetzt war.\nB, Revision Hg:\nIs\n\nNach den Feststellungen war dieser Angeklagte seit\nEnde 1922 als selbständiger Bücherrevisor tätig und übte\nzuletzt den Beruf eines Steuerberaters aus, Seit 1952 war\ner - mit zeitweiliger Unterbrechung - für BB als\nSteuerberater tätig, Er erledigte die einem Steuerberater\nobliegenden Arbeiten, stellte insbesondere die vorgeschriebenen Bilanzen auf (UA S.4),\n\nDas Landgericht legt rechtlich unangreifbar dar, daßauch dieser Beschwerdeführer den sehr zweifelhaften\nCharakter der Forderungen gegen E.WOM bzw. WON\n& Co. erkannt hat, Er war sich demzufolge darüber klar,\ndaß diese Werte keinesfalls in voller Höhe bei der Bilanezierung berücksichtigt werden durften und die Delkredere-Rückstellung viel zu gering war (UA S.10,16,17,27 bis 29 UA),\n‚Bezüglich der fingierten Forderung gegen Fiiwergab sich\naus der eigenen Einlassung EB, daß er die ganze Situation\nals unklar und die Urkunde vom 5.Januar 1955 nicht als\ngeeignete Buchungsunterlage für eine Bilanz angesehen hat,\nAuf jeden Fall hätte HP, wie das Landgericht darlegt,\nden Posten, wenn er ihn überhaupt (als Forderung auf\nLeistung eines Darlehens) unter die Aktiven aufnahm, auch\nals Rückzahlungsschuld auf der Sollseite der Bilanz verbuchen müssen. Obwohl er sich darüber klar war, daß bezüglich beider Forderungen eine von BB beabsichtigte,\ndie Gläubiger gefährdende Vermögensverschleierung vorgenommen wurde, hat er bewußt an dieser trügerischen\nBilanz mitgewirkt (UA S.23,35,36,39).\n\nGegen diese Ausführungen läßt sich rechtlich nichts\neinwenden. Der Angeklagte Mgpwar zwar an sich Steuerberater. Um eine Steuerbilanz hat es sich jedoch hier\n\n- 10 -\n\nersichtlich nicht gehandelt, sondern um eine Handelsbilanz.\nNicht das Finanzaut, sondern die Gläubiger oder Lieferanten\nsollten irregeführt werden. Bei der Handelsbilanz sind\n\n- im Gegensatz zur Steuerbilanz - die Bilanzierungspflichtigen begreiflicherweise geneigt, den Status des\nUnternehmens möglichst günstig darzustellen. Daher pflegen\nsich z.B. die Banken auf \"Kreditbilanzen\", d.h, zur Erlangung eines Kredits zurechtgemachte.. Handelsbilanzen\n\nnicht zu verlassen, sondern auch die jeweilige Steuerbilanz\nmit zu berücksichtigen (Bühler/Scherpf, Bilanz und Steuer\n6.Auf1.1957 S.20/21). Anderseits gelten in Kreisen der\nKreditgeber Handelsbilanzen, die von einem Steuerberater\n\n. angefertigt wurden, eben um deswillen als vertrauenswürdiger.\nWenn das Reichsgericht in RGSt 61,275 ff die Strafbarkeit\nnach § 240 Abs.1 Nr.4 YO verneint hat, so beruhte das\n\ndarauf, daß in jenem Fall eine im wesentlichmnrichtige\nGoldmark-Eröffnungsbilanz aufgestellt worden war (S,277 aa0).\n\nDer Angeklagte Hg war, wie die Darlegungen des\nUrteils UA S.4 und 29 erkennen lassen, nicht ein über die\n. näheren Verhältnisse seines Auftraggebers BEE unorientierter Steuerberater, der lediglich \"ohne eigene\nWertung nur mit dem ihm zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial operiert hat\". Daß dies nicht so war, ergibt sich\n‘auch aus anderen Ausführungen des Urteils, z,B. dem von\nHB im Jahre 1955 Bennat erteilten Rat, die Forderung gegen\nVOR zwangsweise einzutreiben, Ferner hatte er mit\nBED über den Wert der einzelnen Forderungen gesprochen\n(UA S.29 und 27).\n\nIm übrigen wendet sich die Verteidigung mit unzulässigen\nAngriffen gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des\nTatrichters, der zudem einen Buchprüfer als Sachverständigen\nhinzugezogen hatte (B1.389,392R d.A. — Verhandlungsniederschrift). Anderseits kann das, was die Verteidigung über\ndessen Ausführungen vorträgt, vom Revisionsgericht nicht\n\n- 11 -\n\nberücksichtigt werden, weil darüber nichts im Urteil steht,\n\nOffensichtlich fehl geht die Darlegung der Revision,\nHgg sei kein Strafrechtler; er könne nicht wegen Beihilfe\nzum Konkursverbrechen bestraft werden, weil ihm die einzelnen\nTatbestandsmerkmale des § 239 Abs.1 Nr.4 KO nicht bekannt\ngewesen seien, Kenntnis der Strafbarkeit oder gar der\neinzelnen Verbotsnorm wird nicht vorausgesetzt oder erfordert\n(BGHSt 2,192,202). So hat das Landgericht es auch nicht\ngemeint, wenn es UA S,39 bezüglich WB: u.a. ausführt:\n\n\"Er erkannte, daß von dem Angeklagten BB alle subjektiven\nund objektiven Tatbestandsmerkmale des § 239 ziff. 4 KO\nverwirklicht wurden.\" Wie der Senat bereits ausgesprochen\nhat, braucht der Gehilfe den Tatbestand, der durch einen\nanderen verwirklicht werden soll und sich dann rechtlich\n\nals Verbrechen oder Vergehen erweist, nur in seinen wesentlichen\nMerkmalen vor Augen zu haben (BGHSt 11,66). Daß dies hier\n\nbei HD der Fall war, hat der Tatrichter dargelegt. Der\nAngeklagte hat, wie schon erörtert, dem Haupttäter Deiu>\ndurch bewußte Mitwirkung an der \"frisierten\" Bilanz zu dem\nvon diesem begangenen Konkursverbrechen Beihilfe geleistet,\n\nII.\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar,\n\nDie Strafkammer hat erschwerend gewertet, daß der Angeklagte durch sein Mitwirken an der Bilanzverschleierung\neine erhebliche Gefahrenquelle für die Gläubiger BEEBs\ngeschaffen, daß er gegen seine Berufspflichten verstoßen\nund um seine Tat mit \"geradezu absurden Erklärungen herumgeredet\" habe,\n\nWie diese Ausreden im einzelnen lauteten, brauchte der\nTatrichter nicht mitzuteilen, Zum Teil ergeben sie sich\nübrigens aus anderen Stellen der Urteilsgründe, z.B. aus dem\nEinwand, der Angeklagte sei kein Strafrechtler, oder der\nBehauptung, es mache keinen Unterschied, ob Außenstände\nauf der Aktivseite aufgeführt oder stillschweigend auf der\nPassivseite abgezogen werden, weil in beiden Fällen der\n\n- 12 -\n\nSaldo gleich sei. - Mit dem \"Herumreden! hat die Strafkammer wie bei Be völlige Uneinsichtickeit gemeint. -\n\nDie Berufspflichten des Angeklagten Hgg waren zwar\nin erster Linie steuerlicher Art. Eine Verletzung dieser\nPflichten sind ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht,\nSeine Betätigung ging aber, wie das Urteil ergibt, über die\neines bloßen Steuerberaters hinaus. Von in solcher Weise\ntätigen Persönlichkeiten ist ohne Zweifel korrektes\nVerhalten zu erwarten, besonders, wenn sie Handelsbilanzen\naufstellen; schon wegen des ihnen in den Kreisen der\nWirtschaft entgegengebrachten Vertrauens (vgl. zu B I dieses\nUrteils). Diese Erwägungen haben dem Landgericht ersichtlich\nvorgeschwebt, als es bei dem Angeklagten Steuerberater Hg»\nauch die Verletzung von Berufspflichten straferschwerend\nverwertet hat, Gegen diesen Strafschärfungsgrund hat übrigens\ndie Verteidigung keine besonderen Einwendungen erhoben,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/5-str-441-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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