{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-16_5_StR_70_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"5 StR 70/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 70/59\nIm Namen des Volkes 279g\n067\n\nnn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer, zuletzt Aushilfsarbeiter Hans S nn)\n\naus EEE. dort geboren am DB 13165,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ie\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.November 1958 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Einziehungsanordnung und die Feststellung\nder Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe\nvon vier Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und das bei der Tat benutzte\nFahrrad des Angeklagten eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n\"Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDaß der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer geschlafen hätte, ist nicht erwiesen.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\n‘worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach\n\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der\nRevision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen\nmüssen (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nDie Sachrüge. ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch, .die Anwendung der §§ 244, 245 StGB und aie\nEinziehungsanordnung angreift.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum § 242 StGB.\nund nicht $' 248a StGB 'arigewandt. Nach den Feststellungen\ndes Urteils hat der Angeklagte einen Karton gestohlen,\nder sich auf dem Marktstand einer Textilienhändlerin befand und in dem er Textilien vermutete, deren Art, Menge\nund.Wert er nicht kannte. Das ist kein Diebstahl, der nur\nauf die Entwendung geringwertiger Gegenstände abzielte.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB\nsind in rechtlich einwanäfreier Weise festgestellt worden.\n\n-3-\n\nDie auf § 40 StGB gestützte Einziehung des Fahrrades des Angeklagten ist frei von Rechtsirrtum. Die\nFeststellungen ergeben, daß der Angeklagte das Fahrrad\nim Sinne des § 40 StGB zur Begehung der Tat gebraucht.\nhat. Der Diebstahl war, als der Angeklagte auf dem\n‘Fahrrad mit der Diebesbeute :davonfuhr, zwar rechtlich\n“vollendet, aber nieht tatsächlich beendet (vgl.BGH NW\n1952,892*0). Ä\n\nDie übrigen Strafaussprüche haben dagegen aus\nfolgendem ‚Grunde‘ keinen Bestand:\n\nAuf Seite 13 UA wird zu § 20a StGB ausgeführt, der\nAngeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,\nweil er durch seine bisher verübten Taten den Rechtsfrieden erheblich gestört habe und weil, wenn er im\nZeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aus der\nHaft entlassen werde, weitere Straftaten ähnlicher Art\nmit Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Dem widersprechen die Ausführungen auf Seite 15 UA zu § 42e StGB.\nSie gehen zwar zutreffend davon aus, daß es für die\nBeantwortung der Frage, ob weitere Straftaten mit\nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind, bei § 42e im\nGegensatz zu § 20a StGB auf den Zeitpunkt ankommt, in\ndem der Angeklagte die gegen ihn verhängte Strafe verbüßt haben wird. Das Urteil verneint dies aber mit der\nBegründung, der Umstand, daß die jetzt zur Aburteilung\nstehende. Tat des Angeklagten gegenüber seinen früheren\nTaten einen verminderten Unrechtsgehalt aufweise, deute\nmöglicherweise darauf hin, daß die Intensität des\nverbrecherischen Willens des. Angeklagten abgenommen\nbabe und daher in Zukunft erhebliche Störungen des\nRechtsfriedens nicht mehr zu erwarten, seien. Das ist,\n.mit:den Ausführungen auf Seite-13 UA. nicht. vereinbar.\nHat die Intensität des verbrecherischen Willens des Angeklagten bereits derart. abgenommen, daß erhebliche\n\n- 4 -\n\nStörungen des Rechtsfriedens nicht mehr zu erwarten\nsind, so ist er auch kein gefährlicher Gewohnhei tsverbrecher im Sinne des § 20a StGB.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-70-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-70-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.748481+00:00"}}