{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-16_5_StR_652_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"5 StR 652/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gericht ist nicht zuständig, im Offenbarungseidsverfahren dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung darüber abzunehmen, daß er gegen die Entscheidung, durch die sein Widerspruch gegen die\nPflicht zur Eidesleistung verworfen worden ist,\n\nein Rechtsmittel eingelegt habe.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 1) r-L\nAmtliche Sammlung; ja [74 06 4)\n\nStGB § 156\n\nDas Gericht ist nicht zuständig, im Offenbarungseidsverfahren dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung darüber abzunehmen, daß er gegen die Entscheidung, durch die sein Widerspruch gegen die\nPflicht zur Eidesleistung verworfen worden ist,\n\nein Rechtsmittel eingelegt habe.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 1959 - 5 StR 652/58\nLG Berlin\n\n5 StR 652/58\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Dr.jur. Wilhelm 5 EEEEED zus DEE,\ngeboren an ED 1900 in <,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juni 1958\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFall II 3 der Urteilsgründe (Abgabe einer\nwissentlich falschen eidesstattlichen\nVersicherung) verurteilt worden ist;\n\nder Angeklagte wird in diesem Fall auf\nKosten der Landeskasse freigesprochen;\n\n-2.-\n\n- 2 -\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\nhinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründez3z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nin zwei Fällen, wegen Betruges und wegen Abgabe einer\nwissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die\nDauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Eine Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2\nStPO) kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß\nder Tatrichter es unterlassen habe, bei der Vernehmung\ndes Angeklagten über dessen persönliche Verhältnisse\nbestimmte Fragen an ihn zu richten. Das Revisionsgericht\nkann nicht prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht\ndoch gestellt hat.\n\n2. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Meineides im Fall II 1 der Urteilsgründe betreffen.\n\na) Die Strafklage ist nicht durch den - rechtskräftigen - Beschluß des Landgerichts in Berlin vom\n15.Februar 1958 in der Sache 63 Js 880/57 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin verbraucht,\ndurch den das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft\nauf Eröffnung des Hauptverfahrens vom 27.Januar 1958 aus\nRechtsgründen abgelehnt hat (vgl.Bl.21 der Akten 63 Js 880/57).\n\nDer Beschluß betrifft zwar denselben Offenbarungseid.\n\n-4-\n\n- LE -\n\nGegenüber dem damals bekannten Sachverhalt ist es aber\neine neue Tatsache im Sinne des § 211 StPO, daß der\nAngeklagte in dem Termin am B.Oktober 1955 wahrheitswidrig\nangegeben und beschworen hat, die Firma Gebr. RD\nNachf.KG habe eine Schadensersatzforderung von 32.300 DM.\ngegen die Firma Kggp TEMP, derentwegen ein Prozeß beim\n5. Senat des Kaumergerichts anhängig sei.\n\nb) Die Strafkamner hat den Meineid, dessentwegen\nsie den Angeklagten verurteilt hat, weder in den unrichtigen Angaben des Angeklagten über sein Ausscheiden aus\nder Firma Gebr REED Nacht. KG noch in den unrichtigen\nAngaben über das Bestehen einer Schadensersatzforderung\ngegen die Firma Gef, sondern allein darin gesehen,\ndaß der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig angegeben und\nbeschworen hat, die Firma Gebr.Rf9 Nachf.KG habe eine\nSchadensersatzforderung in Höhe von etwa 32.300 :DM gegen die\n\nFirma KB (vg1.5.27 VA).\n\nDamit erledigen sich sämtliche Verfahrensrügen, die\ngegen die Feststellung gerichtet sind, daß der Angeklagte\nbewußt falsche Angaben über sein Ausscheiden aus der\nFirma Gebr. RW Nach?.KG und über eine Schadensersatzforderung gegen die Firma Gel gemacht habe. Daß\ndiese Feststellungen den Strafausspruch beeinflußt haben\nkönnten, erscheint bei dem Sachverhalt, den. aas Urteil im\nübrigen feststellt, ausgeschlossen.\n\nce) Das Urteil stellt fest, daß von. den beiden schriftlichen Fassungen. des Vergleichs zwischen der Firma Gebr.\nREED Nachf.KG und. der Firma Kap, die beide das Datum\ndes 20. Dezember 1952 ‚tragen, die Fassung mit der Verfall-\n‚klausel den ‚endgültigen. ‚Vergleich darstellt, daß sie im\nMärz 1953 vereinbart und geschrieben worden ist und daß\nder Angeklagte’ dies wußte.\n\nDie Strafkammer hat bei dieser Feststellung weder\n\n-5.-\n\n-5-\n\ngegen die §§ 261, 245, 244 StPO noch gegen irgendeine\nandere Verfahrensvorschrift noch gegen irgendwelche\nallgemeinen Rechtsgrundsätze verstoßen.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts in Berlin vom\n29.April 1954 und der Vergleich vom 20.Dezember 1952\n\"Hülle Blatt 15 a der Beiakte 11 O 306/53 IG@ Berlin\" in\nder Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Hülle Bl.\n15 a der genannten Akten befindliche Vergleich ist die\nFassung, die die Verfallklausel enthält.\n\nRichtig ist, daß die andere Fassung des Vergleichs\nund die in den Akten 11 O 306/53 enthaltenen Schriftsätze in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind.\nDas kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.\nWas das Urteil über den Inhalt dieser Schriftstücke sagt,\nkann auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sein.\n\nDaß das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n29.April 1954 nicht rechtskräftig ist, hinderte die Strafkammer nicht, Schlüsse aus den Feststellungen dieses\nUrteils zu ziehen.\n\nDie Strafkammer war auch nicht rechtlich verpflichtet,\ndie Ansicht des Kammergerichts zu ermitteln. Sie hatte\nselbständig zu entscheiden, welche Fassung den endgültigen\nVergleich darstelle und wann diese Fassung vereinbart und\ngeschrieben worden sei.\n\nDas Urteil stellt fest, daß das Kammergericht das\nRuhen des Verfahrens angeordnet hat, weil beide Parteien\nkein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses zeigten.\nInwiefern sich der Strafkammer hier eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich.\n\nEin Antrag, den Steuerberater und Bücherrevisor\nDO zu vernehmen, ist in der Hauptverhandlung\n\n-6-\n\n6 -\n\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt\nworden.\n\nDer Einwand, daß zwei Blatt Aufzeichnungen des\nSteuerberaters Borneleitus, die sich unter 14 vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten Schriftstücken\nbefunden hätten und die ergäben, üaß die Forderung gegen\ndie Firma KW hbei der Firme Gebr RW Nachf.xG mit\n32.302,11 DM zu Buche stehe, hätten verlesen werden müssen,\ngreift nicht durch.\n\n§ 245 StPO ist nicht verletzt worden. Urkunden, die\nin der Hauptverhandlung vom Angeklagten oder seinem\nVerteidiger überreicht werden, sind \"herbeigeschaffte\nBeweismittel\" im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn sie\nersichtlich zum Zwecke des Beweises vorgelegt werden, d.h.\nein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch verlangt (vgl. BGH\nbei Dallinger MDR 1953,723; Geier in Lüwe/Rosenberg,\nStPO 20.Aufl. § 245 Anm.7b). Das ist hier nicht erwiesen.\nDie dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer\nund des Berichterstatters ergeben, daß der Angeklagte eine\nAnzahl von Urkunden überreicht hat, ohne dabei zu erkennen\nzu geben, daß er ihre Verlesung verlange. Wann die Schriftstücke dem Angeklagten zurückgegeben worden sind, ist in\ndiesem Zusammenhange ohne Bedeutung.\n\n§ 244 Abs.2 StPO ist ebenfalls nicht verletzt worden.\nEs brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen die Schriftstücke zu verlesen,\n\nZu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der\ndem Tatrichter gemäß § 244 Ats.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen\nhabe, BED und die Buchhalterin Keep als Zeugen\nüber. das Bestehen der Schadensersatzforderung gegen die\nFirma KB zu vernehmen. Ob eine Schadensersatzforderung\nbesteht oder nicht, ist letztlich eine Rechtsfrage. Eine\n\n- 17 -\n\nAufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß\n\nder Tatrichter es unterlassen habe, zu einer Rechtsfrage\neinen Zeugen zu hören. Soweit die Revision etwa geltend\nmachen will, BOB una die Buchhalterin Keiiiß hätten\nTatsachen bekunden können, aus denen sich die Schadensersatzforderung ergäbe, fehlt es in der Revisionsbegründung\nan der nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderlichen Bezeichnung dieser Tatsachen. Daß die Schadensersatzforderung\n\nbei der Firma Gebr.RÜWB Nach?.KG mit 32.302,11 DM zu\nBuche steht, ist keine Tatsache, die das Bestehen einer\nsolchen Forderung ergibt.\n\nAus dem gleichen Grunde brauchte sich der Strafkammer\nauch nicht aufzudrängen, die Geschäftsbücher der Firma\nGebr. RB Nach?.Kt zum Gegenstand der Beweisaufnahme\nzu machen.\n\nDie weiteren Aufklärungsrügen, die die Revision in\ndiesem Zusammenhange vorträgt, sind nicht ordnungsgemäß\nerhoben worden, Es fehlt in der Revisionsbegründung die\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der\nBeweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung\nder Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen\nmüssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\nd) Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte dem\nVollstreckungsrichter, der ihm den Offenbarungseid abnahm,\n\"den bereits vorher ausgefüllten Vordruck des Vermögensverzeichnisses\" übergab. Es brauchte sich der Strafkammer\nnicht aufzudrängen, von Amts wegen Beweis darüber zu\nerheben, wo und wie das Vermögensverzeichnis zustande\ngekommen ist und welche Hilfsmittel dem Angeklagten dabei\nzur Verfügung standen.\n\n3. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Betruges\nzum Nachteil Kr (Falı II 2 der Urteilsgründe)\nbetreffen.\n\n-B-\n\n- 8 —-\n\na) Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß\n(Verletzung der §§ 245, 244 Abs.2 StPO) darin, daß vier\nin der Revisionsbegründung mitgeteilte Schreiben aus der\nZeit zwischen dem 4. und 25.Mai 1955 nicht verlesen worden\nsind, die sich unter den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten 14 Schriftstücken befunden\nhätten und die ergäben, daß die Firma Keiebereit gewesen\nsei, den Lastkraftwagen Marke \"Mustang\", den sie am\n13.Mai 1953 an die Firma Gebr RB Nachf.KG verkauft\nund dieser unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, Frau\nSCHW, der Ehefrau des Angeklagten und Kommanditistin\nder Firma Gebr.RP Nach?.Kc, für die von ihr und ihrer\nMutter in der Neugründung begriffene Firma \"vormals\nGebr RW, SEEEEEB\" zu überlassen, und daß mit der\nZahlung des Restkaufpreises von 12.500 DM durch Frau\nSCEEEEED im Juni 1955 das Eigentum an dem Lastkraftwagen\nweder auf die Firma Gebr RW Nachf.K& noch auf die\nFirma HoD & KIEW, der die Firma Gebr Rp Nacht .xc\nihr Anwartschaftsrecht aus dem Kaufvertrage vom 13.Mai 1953\nam 7.März 1955 zur Sicherheit übertragen hatte, sondem\nauf Frau SCHW übergegangen sei.\n\nDie Rüge greift aus den oben unter 2 c) dargelegten\nGründen nicht durch. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann hier im übrigen auch deshalb nicht die Rede\nsein, weil in dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Vertrag mit Kr von 6.September 1955, durch den der Iastkraftwagen Kr zur Sicherheit übereignet wurde und der\nvon dem Angeklagten und seiner Ehefrau unterschrieben ist,\nals Eigentümerin des Lastkraftwagens nicht Frau Sc,\nsondern die Firma Gebr. RW Nacht.xG bezeichnet ist.\n\nBei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkamner\nauch nicht aufzudrängen, von Amts wegen Rechtsanwalt\n\nBr una Notar HB als Zeugen zu hören.\n-9-\n\n-9-\n\nb) § 257 StPO iat nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen und nach der Verlesung\neines jeden Schriftstückes befragt worden, ob er etwas\nzu erklären habe.\n\n4. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Abgabe\neiner wissentlich falschen eidesstattlichen\nVersicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe)\nbetreffen.\n\nEin Antrag, Frau GI», Frau Keil und Frau\nWei a1s Zeugen zu vernehmen, ist in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\ngestellt worden.\n\nwas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen\nMeineides im Fall II 4 der Urteilsgründe\nbetreffen.\n\na) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht\ndadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, Rechtsanwalt\nDr .DGEEEW 215 Zeugen zu hören. Auf die Tatsachen, die\nRechtsarwalt Dr.DÜEB nach der Behauptung der Revision\nhätte bekunden können, kommt es nicht an.\n\nb) Die weitere Aufklärungsrüge greift gleichfalls\nnicht durch.\n\nDie Feststellungen auf Seite 15 und 16 UA ergeben\nklar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Kraftfahrzeugbrief, der nach den Feststellungen auf Seite\n153 UA am 16.Juni 1955 von der Firma Kemer Ehefrau\nSCHEEEEEB ausgehändigt wurde, im Oktober 1955 dem Rechtsanwalt RiWüpergeven und von diesem für Kr bei\neiner Bank deponiert worden ist. Wenn auf Seite 26 UA\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngesagt wird, daß am 6.September 1956, als der Angeklagte\nden Offenbarungseid leistete, der Kraftfahrzeugbrief in\nden Händen KrBs war, so ist damit gemeint, daß der\nBrief für Kr@#B deponiert war. Von Amts wegen weitere\nErmittlungen über den Aufbewahrungsort des Briefes\nanzustellen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.\n\n6. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrügen.\n\nl. Die Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) in\nzwei Fällen (Fälle II 1 und 4 der Urteilsgründe) und\nwegen Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil Kr (Fall\nII 2 der Urteilsgründe) ist in den Schuldsprüchen frei\nvon Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt,\ngeht fehl.\n\na) Fall II 1 der Urteilsgründe.\n\nDie Strafkammer hat den Meineid darin gesehen, daB\nder Angeklagte im Offenbarungseidstermin am 8.0Oktober 1955\nvor dem Amtsgericht Zehlendorf bewußt wahrheitswidrig\nangegeben und beschworen hat, die Firma Gebr Rip\nNach?.KG habe gegen die Firma KEEP: sine Schadensersatzforderung von 32.300 DM.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nAngeklagte den Offenbarungseid in der Form geleistet hat,\ndie § 807 Abs.2 ZPO in der Fassung vom 20.August 1953\nvorschreibt. Der so geleistete Eid erstreckt sich auch\ndarauf, daß das Vermögensverzeichnis keine Gegenstände\nenthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (vgl. BGHSt 7,375).\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkammer, daß der Firma Gebr.Rfp Nach?.XG eine\n\n- 11 -\n\n- 11 r\n\nSchadensersatzforderung gegen die Firma Kg in Höhe\nvon 32.300 DM nicht zustand.\n\nDie Strafkammer ist hierbei davon ausgegangen, daß\nvon den beiden Fassungen des Vergleichs, die das Datun\ndes 20.Dezember 1952 tragen, die Fassung mit der Verfallklausel den endgültigen Vergleich darstellt, daß sie im\nMärz 1953 geschrieben worden ist und daß der Angeklagte\n\ndies wußte. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung\n\ngebunden. Die Schlußfolgerungen, auf denen sie beruht,\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie rechtlichen Folgerungen, die die Strafkamer\naus dem Vergleich gezogen hat, sind frei von Rechtsirrtun.\n\nDas gilt auch für die Auffassung der Strafkamer, daß\nder in der Berufungsbegründung vom 25.0ktober 1954\neinredeweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe\nder Wechsel, die die Firma Gebr. RB Nachf.KG der\nFirma Ks: Grund des Kaufvertrages und des Vergleichs\ngegeben hatte, keine Schadensersatzforderung sei. Nach\nden Feststellungen des Urteils wurde die Herausgabe der\nWechsel mit der Begründung begehrt, daß die Firma Ku»\nnicht gleichzeitig aus dem Vergleich vom 20.Dezember 1952\nein obsiegendes Urteil erlangen und die anläßlich des\nKaufs und des Vergleichsabschlusses von der Firma Gebr.\nRO Nach?.KG hingegebenen Wechsel in Besitz behalten\nkönne. Der Einwand der Revision, der Anspruch auf Herausgabe der Wechsel sei teilweise ein Anspruch auf Rückzahlung des Raufpreises, weil er auch auf die Herausgabe\nbereits eingelöster Wechsel gerichtet sei, scheitert schon\ndaran, daß er sich auf die Behauptung einer Tatsache\nstützt, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze\nfindet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision\nnicht gestützt werden. Inwiefern sich aus der Tatsache,\ndaß die Firma Kfpnach Abschluß des Vergleichs den Lastkraftwagen Marke \"Titan! gepfändet und für 18.500 DM\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nverkauft hat, ergeben soll, daß die Firma Kae von\nVergleich und vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und\ndaher der Firma Gebr. Ri Nach?.KG ein Anspruch auf\nRückzahlung des Kaufpreises zustehe, ist unerfindlich.\n\n. Das Urteil stellt zur inneren Tatseite fest, der\nAngeklagte habe bei Leistung des Offenbarungseides gewußt,\ndaß der Firma Gebr.PÜW Nach?.Kc gegen die Firma Kun\n‚eine Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 32.300 DM\nnicht zustand. Er habe die nicht bestehende Forderung\nangegeben, um das in jeder Hinsicht hoffnungslose Bild\nder Vermögensverhältnisse der Firma Gebr RW Nacht .Kc\netwas freundlicher zu gestalten. Er sei sich auch bewußt\ngewesen, daß er unrichtige Angaben machte und trotzdem\nderen Richtigkeit beschwor. Das Revisionsgericht ist\nauch an diese Feststellung gebunden. Sie rechtfertigt\ndie Ansicht, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch\ngeschworen hat. u\n\n\"b) Fall II 2 der Urteilsgründe.\n\nDie Strafkanmer hat ohne Rechtsirrtum die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, daß der\n‚Angeklagte, als er am 6.September 1955 im Namen der Firma\nGebr.RÜEEEW Nach?.KG den Lastkraftwagen Marke \"Mustang\"\nKr zur Sicherheit übereignete, wahrheitswidrig erklärte,\n. der Lastkraftwagen sei Eigentum der Firma Gebr. Fü\n.Nachf.KG.. .\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Firma\nGebr. REM Nach?.Ks ihr Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Lastkraftwagen, den sie am 13. Mai 1953 von der\nFirma Kg auf Abzahlung gekauft hatte und der ihr unter\nEigentumsvorbehalt geliefert worden war, vor voller Bezah-\n‘lung des Kaufpreises am 7. März 1955 der Firma Ho\n& KID zur Sicherheit für eine Darlehensforderung über-\n‚tragen hatte. Die Übertragung eines solchen Anwartschaftsrechts geschieht nach den Vorschriften, die für die\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nÜbertragung des Eigentums gelten (vgl. BGB-RGRK 10.Aufl.\n\n8 929 Anm. 1 b). Diese Vorschriften sind im vorliegenden\nFall beachtet worden. Der Vertrag vom 7.März 1955 enthält\nneben der Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts\ndie Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Verwahrung). Damit ist den Erfordernissen der §§ 929, 930 BGB\nGenüge geschehen.\n\nDie Revisionsausführungen, die eine Unwirksamkeit des\n\n_ Vertrages vom 7.März 1955 daraus herleiten wollen, daß die\nFirma Gebr.RÜD Nachf.KG sich durch Vertrag vom 29.Novenber 1954 verpflichtet hatte, der Firma HB: KIelp einen\nBüssing-Lastkraftwagen zur Sicherheit zu übereignen, den\nsie zu kaufen beabsichtigte, dann aber nicht kaufte, sind\nabwegig.\n\nDie Strafkammer ist auch ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß mit der Zahlung des Restkaufpreises\nfür den lastkraftwagen Marke \"Mustang\" an die Firma Km;\ndie vor der Übereignung des Wagens an Kr erfolgte, das\nEigentum an dem Wagen auf die Firma Hofib : Kıdlp übergegangen war.\n\nHat, wie es hier geschehen ist, der Vorbehaltskäufer\nsein Anwartschaftsrecht an dem Kaufgegenstand durch Einigung\nüber den Übergang des Anwärtschaftsrechts und Vereinbarung\neines Besitzmittlungsverhältnisses auf einen anderen wirksam\nübertragen, so geht grundsätzlich durch die Bezahlung des\nRestkaufpreises das Eigentum unmittelbar vom Vorbehaltsverkäufer auf den anderen über, ohne daß der Vorbehaltsverkäufer dem zuzustimmen oder auch nur von der Abtretung\nder Anwartschaft unterrichtet zu werden braucht (vgl.BGH2\n20,88,98-101; BGB-RGRK aa0).\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nDaß im vorliegenden Fall die Zahlung des Restkaufpreises nicht durch die Firma Gebr. RB Nachf..KG,\n\nsondern durch die Ehefrau SHE erfolgt ist, schloß\n\nden Übergang des Eigentums auf die Firma Hop & KL\nselbst dann nicht aus, wenn Frau Sc das Eigentum\n\nfür eine von ihr und ihrer Mutter in der Neugründung\nbegriffene Firma erwerben wollte und die Firma Kin\n\nbereit war, diesem Willen zu entsprechen. Das Anwartschaftsrecht auf den Wagen, das die Firma Gebr.R@il Nach?.Kc\ndurch den Kaufvertrag und die Lieferung des Wagens unter\nEigentumsvorbehalt erworben und auf die Firma Hoi: Kid\nwirksan übertragen hatte, konnte hierdurch allein nicht\nbeseitigt werden.\n\nAn diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß die Firma\nKB den Kraftfahrzeugbrief weder der Firma Gebr. Ri\nNachf.KG noch der Firma Ho & KIEW, sondern Frau\n\nSCHE übersanäte. Die Übereignung eines Kraftfahrzeugs\nsetzt nicht voraus, daß der Veräußerer dem Erwerber den\nKraftfahrzeugbrief übergibt. Das gleiche gilt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum an einem\nKraftfahrzeug. Die Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes bei\ndiesen Vorgängen besteht nur darin, daß in Fällen, in denen\nder Erwerber von einem Nichtberechtigten erwirbt, der\nErwerber im Zweifel grob fahrlässig im Sinne des $.932 BGB\nhandelt, wenn er sich den Brief nicht vorlegen läßt\n\n(vgl. BGB-RGRK 10.Aufl. § 932 Anm.6 db).\n\nDie Revisionsausführungen, mit denen geltend gemacht\n\"wird, die Firma Kgpsei - vor Zahlung des Restkaufpreises durch die Ehefrau Sc - vom Kaufvertrag mit\nder Firma Gebr.RW Nach?.KG zurückgetreten, stützen\nsich auf die Behauptung einer Tatsache, die im Urteil\nkeine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann\neine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nZur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der\nAngeklagte habe im Zeitpunkt der Übereignung an Kran\ngewußt, daß der Lastkraftwagen der Firma Hof : Kıg>\ngehörte und daß er nicht berechtigt war, ihn KraB zur\nSicherheit zu übereignen. Das Revisionsgericht ist an diese\nFeststellung gebunden.\n\nc) Fall II 4 der Urteilsgründe.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nam 6.September 1956 vor dem Amtsgericht Zehlendorf angegeben\nund beschworen, er wisse nicht, wo der Kraftfahrzeugbrief\nsei, obwohl er wußte, daß der Brief sich im Besitz Kr\nbefand. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Meineides.\n\nDen hierzu getroffenen Feststellungen widerspricht\nnicht, daß an anderer Stelle der Urteilsgründe festgestellt\nwird, der Brief sei im Oktober 1955 Rechtsanwalt RB übergeben und von diesem für xrD bei einer Bank hinterlegt\nworden. Kr@@® hatte den mittelbaren Besitz an dem für ihn\nhinterlegten Brief. Das meint das Urteil, wenn es sagt, der\nAngeklagte habe gewußt, daß der Brief sich im Besitz Krps\nbefand.\n\nd) Was die Revision in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung der Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Fall II 3 der Urteilsgründe.\n\nDie Verurteilung wegen wissentlicher Abgabe einer\n‘ falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) hat\nkeinen Bestand.\n\n§ 156 StGB setzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß\ndie eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme\nsolcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wird.\nHierfür ist neben der allgemeinen Zuständigkeit der Behörde,\neidesstattliche Versicherungen abzunehmen, u.a. erforderlich,\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\ndaß die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich\n\nbezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, der\n\nBehörde abgegeben werden darf (vgl.RGSt 75,399,400; ebenso\n\nBGH 5 StR 554/54 vom 30.November 1954). Diese Voraussetzung\nist nicht erfüllt.\n\nDie Zivilprozeßordnung läßt - abgesehen von hier nicht\nin Betracht kommenden Ausnahmen -— eidesstattliche Versicherungen nur für Fälle zu, in denen jemand eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (vgl.§ 294 ZPO).\nDas trifft für den vorliegenden Fall nicht zu.\n\nDer Angeklagte hat im Offenbarungseidsverfahren,\nnachdem das Amtsgericht seinen Widerspruch gegen die Pflicht\nzur Leistung des Eides verworfen und das Landgericht seine\nBeschwerde zurückgewiesen hatte, vor dem Amtsgericht.\nwahrheitswidrig behauptet und auf Verlangen des Gerichts\nen Eides Statt versichert, daß er gegen den Beschluß des\nLandgerichts weitere Beschwerde beim Kammergericht eingelegt habe. Über diesen Gegenstand durfte eine eidesstattliche Versicherung nicht .abgegeben werden.\n\nWann jemand im Sinne des § 294 ZPO eine tatsächliche\nBehauptung glaubhaft zu machen hat, bestimmt das Gesetz.\nEs ergibt nicht, daß im Offenbarungseidsverfahren der\nSchuldner eine Behauptung der hier in Rede stehenden Art\nglaubhaft zu machen hätte.\n\n. Nach § 900 Abs.5 2PO darf, wenn der Schuläner Widerspruch erhoben hat, die, Eidesleistung grundsätzlich erst\nnach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den\nWiderspruch erfolgen. Es ist nicht Sache des Schuldners,\nden Nichteintritt der Rechtskraft zu behaupten und glaubhaft zu machen. Der Richter hat, bevor er den Schuldner\nschwören läßt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung über den Widerspruch rechtskräftig ist. Dies muß\ner selbst dann prüfen, wenn der Schuldner gar nicht\nbehauptet, daß die Entscheidung noch nicht rechtskräftig\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nsei. Erst wenn der Eintritt der Rechtskraft zur Überzeugung\ndes Richters erwiesen ist, darf die Eidesleistung erfolgen.\nFür eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners ist\nhier kein Raum. Der Versuch eines Vergehens gegen\n\n§ 156 StGB ist nicht strafbar.\n\nDer Angeklagte muß in diesem Fall freigesprochen\nwerden.\n\nDer Senat hat die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt, weil\nder Angeklagte grob unredlich gehandelt hat (§§ 467 Abs.2\nStPO, 2 des Ges.betr.die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft).\n\n53. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrügen\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDaß die rechtsirrige Verurteilung im Fall II 3 der\nUrteilsgründe die Bemessung der Einzelstrafen für die\nanderen Straftaten beeinflußt haben könnte, hält der\nSenat für ausgeschlossen.\n\n- 18 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Bundesrichter Hoepner ist\nnach Karlsruhe zurückgekehrt\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-652-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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