{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-16_5_StR_64_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"5 StR 64/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2193 013\n\n5 StR _64/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlossergesellen Otto H MEEEENEED aus LICH,\ngeboren am EEE 101: in oM (Brandenvurg),\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27.November 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\n& ründese\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Der Senat hatte von Ants wegen zu prüfen, ob der\nEröffnungsbeschluß den an ihn zu stellenden Anforderungen\ngenügt. Er legt dem Angeklagten u.a. zur Last, \"in Hamburg-Barmbek im Juni 1958 in drei weiteren Fällen an\nverschiedenen Tagen jeweils kleine Mädchen! an sein\nKraftfahrzeug herangerufen und vor ihnen den Geschlechtsteil entblößt zu haben. Auch aus der Anklageschrift ergeben sich keine weiteren Einzelheiten.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil BGHSt 10,137,139\ndargelegt, daß der Eröffnungsbeschluß erkennen lassen\nmuß, welche bestimmte Tat gemeint ist. Er hat das dort in\neinem Falle verneint, in dem die Anklageschrift und der\nEröffnungsbeschluß von einem Geständnis ausgingen, das\nsich auf 20 nicht näher bezeichnete Abtreibungsfälle\ninnerhalb von drei Jahren bezog.. Ebenso hat der Senat\nin seinem Urteil 5 StR 42/59 vom 28.April 1959 einen\nEröffnungsbeschluß beanstandet, in dem es hieß, der\nAngeklagte habe \"von November 1957 bis Juni 1958 im\ngesamten Bundesgebiet etwa 50 gleichliegende Straftaten\nbegangen\",\n\nSolche Bedenken greifen im vorliegenden Falle jedoch\nnicht durch. Bereits in BGHSt 10,140 hat der Senat\nausgeführt, daß schon die Festlegung des Tatzeitraumes\n\ngenügen kann, wenn er hinreichend kurz ist. Im vorliegenden\n\nFall handelt es sich nur um einen Monat. Außerdem\nkennzeichnet der Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Taten näher dahin, daß sie in einem\n\n- 3.\n\nx\nf\n\n- 3.\n\nbestimmten Stadtteil von Hamburg begangen sein sollen.\nDas genügt auch unter dem in BGHSt 10,140 weiter\nängedeuteten Gesichtspunkt, wie wahrscheinlich es ist,\ndaß der Beschuldigte in der Zeit, um die es sich handelt,\nnoch weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Es liegt\neinigermaßen fern, daß der Angeklagte innerhalb einer 80 .\nkurzen Zeit gerade in Barmbek noch mehr Unzuchtsversuche\nan Kindern unternommen hätte, ohne daß dies der Polizei\nangezeigt worden wäre. Das ist gerade bei solchen Taten\nunwahrscheinlicher als in Fällen der Abtreibung, \"um die\nes sich in BGHSt 10,137 handelte. Die Revision hat keine\nBedenken gegen die Wirksankeit des Eröffruungsboschlusses\nvorgetragen.\n\n2. Die Ausführungen. der Revisionsbegründung. sind\noffensichtlich unbegründet. Daß der Angeklagte nicht auch“\nwegen öffentlicher Erregung von Ärgernis und wegen 'Beleidigung bestraft worden ist, beschwert ihn nicht. Auch die\nStrafbemessung ist frei von ‚Fehlern, jedenfalls von ‚solchen,\ndie den Angeklagten beschweren.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\n. Sarstedt .. Siemer .- Schmitt\n\n' Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-64-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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