{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-16_5_StR_170_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"5 StR 170/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 170/59\n\n279g\nIm Nemen des Volkes O67\n| 0\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Jan S ED zus Tem\ndort geboren an EB 1953,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n'Bundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 18.November 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2...\n\n| — ünde ss\n\nDas Landgericht hat den. Angeklagten wegen vollendeter\nund. versuchter Nötigung, versuchter Notzucht, vorsätzlicher\nKörperverletzung und Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe ‚von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine\nSicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision greifter seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Er rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nVergeblich sucht die Revision darzutun, ‚der Angeklagte\n‚ habe, nur Gelegenheittstaten begangen. Das hat die Strafkammer einleuchtend und rechtsirrtumsfrei schon wegen der\nVielzahl und der raschen Aufeinanderfolge der Taten verneint. Überdies sind einige der Vortaten auch ihrer\nBegehungsweise nach keine Gelegenheitstaten. Nächtlicher\nEinbruch in einen Bäckerladen und der Versuch, dort eine\nRegistrierkasse zu stehlen, kann nicht mit der Versuchung\nerklärt werden, wie sie aus einer unerwartet sich bietenden Gelegenheit hervorgehen kann. Ein gemeinschaftlicher\nEinbruch in den Schaukasten eines Juweliers und die Entwendung von Uhren und Schmuck im Werte von etwa 700 DM ist\nebenfalls keine Gelegenheitstat. Gleiches gilt von den\n‚späteren Einbruchsdiebstählen des Angeklagten. Vor allem\nkönnen die jetzt abgeurteilten Verbrechen und Vergehen\nnicht als Gelegenheitstaten bezeichnet werden.\n\nDie Behauptung der Revision, der Wert der verletzten\nRechtsgüter sei \"nicht so bedeutend\" gewesen, trifft\nhöchstens auf einige der Fälle zu, in denen auch die Strafkammer keine Symptomtaten erblickt hat. Im übrigen ist\ngerade das Gegenteil richtig. Der Versuch, eine Ragistrierkasse zu stehlen, und der Einbruch bei dem Juwelier waren\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nauf bedeutende Werte gerichtet. Die jetzt abgeurteilten\nTaten richteten sich gegen Freiheit, Geschlechtsehre,\nkörperliche Unverschrtheit und Eigentum; dabei hat sich\n‘der Angeklagte in einer einzigen Nacht drei Opfer gesucht.\nSoweit bei einigen der früheren Taten kein großer Schaden\nentstanden ist, hat das seine Ursache ersichtlich nur\ndarin, daß der Angeklagte eben keine größere Beute\ngefunden hat.\n\nDie Verschiedenartigkeit der Taten kann ebenfalls\nnicht als Grund dagegen angeführt werden, daß sie auf\n\neinen teils charakterbedingten, teils umweltbedingten Hang\ndes Angeklagten zurückzuführen sind. Anders als den Rückfallvorschriften, die auf älteren Anschauungen vom Verbrechertum beruhen, liegt den §§ 20a, 42e StGB gerade die Erkenntnis zugrunde, daß der einem Täter innewohnende Hang zu\nRechtsbrüchen Angriffe auf verschiedenartige Rechtsgüter\nmit sich bringen kann. So verhält es sich nach der rechtsirrtumsfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer gerade\nbeim Angeklagten. |\n\nAuch die leichte Angetrunkenheit des Angeklagten bei\nden jetzt von ihm verübten Taten steht weder seiner Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher noch der Annahme seiner\nbesonderen Gefährlichkeit entgegen. Der Angeklagte hat.\nschon 1955 eine Nötigung versucht. Daraus ergibt sich, daß\ndiese Art. von Rechtsbrüchen ihm nicht persönlichkeitsfremd\nist. Was die Strafkammer im übrigen zur Beurteilung des\nAlkoholeinflusses ausführt, entspricht der ständigen\nRechtsprechung des Senats.\n\n-A-\n\nAuch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nund die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-170-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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