{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-16_5_StR_140_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-16","aktenzeichen":"5 StR 140/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 140/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Fritz H ED aus bei,\ndort geboren am ED 1908,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u.a...\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundäsgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten HE gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17.Oktober\n1958 wird verworfen.\n\nDie nach dem 17.Oktober 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründej\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Mateinheit mit gemeinschaftiichenm schweren Raube und wegen versuchter Anstiftung zum Verbrechen der schweren Körperverletzung\nverurteilt.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Auf der geltend gemachten Verletzung des § 33 StPO\nkann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Oberarzt\nDr 2 ist als sachverständiger Zeuge darüber gehört\nworden, mit welchen Kopfwunden TB an 17.August 1957\nin das TE Krankenhaus eingeliefert wurde und\nwie die Heilung verlief (vgl. UA 5.38 in Verbindung mit\nBd.I B1.60-65 d.A.). Das Säachverständigen-Gutachten, das\ner im Anschluß an seine Zeugenvernehmung erstattete,\nbehandelte ersichtlich nur die Frage, ob die schweren\nSchädelverletzungen eine mittelbare Ursache dafür waren,\ndaß TOMB am 24.September 1957 an. einer Leberschrumpfung\nverstarb, die schon seit. längerer Zeit bestanden hatte.\nEinen solchen Zusammenhang bezeichnet das Urteil als\nwahrscheinlich, aber nicht mit ausreichender Sicherheit\nerwiesen (UA 3.38). Das Gutachten .des Sachverständigen\nDr.Zuschneid hat also nicht zu Feststellungen geführt, die\ndem Angeklagten ungünstig sind. Um so weniger ist er\nbeschwert,. wenn das Schwurgericht ihm und ‚seinem Verteidiger\nkeine ‚Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben sollte, u\nehe es beschloß, Dr. Zuschneid auch als Sachverständigen zu\nvernehmen.\n\n2. Für alle Verfahrensbeteiligten war erkennbar, daß\ndas Schwurgericht dem Antrage- des: Verteidigers, das Tagebuch\ndes Angeklagten zu verlesen, grundsätzlich entsprach und .!.\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nin welcher Weise es das tat. Ein ausdrücklicher Beschluß\nwar daher nicht erforderlich.\n\n.. . Die Art, der Verlesung ist entgegen der Meinung der\nRevision. nicht zu beanstanden. Da die handschriftlichen\nEintragungen des Angeklagten in seinen Tagebuch‘ (im Umschlage Bd.II Bl.168 d.A.) schwer zu entziffern sind,\ndurfte das Gericht statt ihrer eine Abschrift verlesen.\nDie erforderliche Gewähr, daß beide übereinstimmten, konnte\nes sich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen dadurch\nverschaffen, daß der Angeklagte die Urschrift vor sich\nhatte, das Gehörte mit ihr verglich und Abweichungen :\nmitteilte. Ihm selbst und der Wahrheit wurde dadurch sogar\nbesser gedient, als wenn das Gericht sich der Mühe unterzogen hätte, die undeutlichen Aufzeichnungen selbst vorzüulesen. Dann wäre es für den Angeklagten weit schwieriger‘\ngewesen, aus dem Kopfe die Stellen zu berichtigen, die\ndas Gericht nicht ganz richtig ‚las und wiedergab.\n\n3. Die Revision meint, der Mittäter Dan habe\nTO nögticherweise nicht infolge der Verabredung mit\ndem Angeklagten,. sondern \"aus Furcht und. Bestürzung oder\nim Affekt\" mit dem mitgeführten Hammer auf den Kopf\ngeschlagen: Sie bemängelt, daß das Schwurgericht nicht\n\nvon Amts wegen den Tatort besichtigt oder ‚einen ärztlichen\n‚Gutachter gehört hat,. um diese Frage zu klären.\n\nDazu war ein richterlicher Augenschein vom Tatort nicht\ngeeignet. Das Schwurgericht hat ärztliche Sachverständige\n‘über den Geisterzustand DEEP: vernommen: Dabei kann.\n\"auch die’von’ der'Revision aufgeworfene Frage ‚behandelt.\nworden sein; das Revisionsgericht vermag dies jedenfalls\n‘nicht. auszuschließen. Der Verteidiger hätte die ‚Sach-\n| verständigen auch selbst fragen können (§ 240 Abs.2. Satz 1\nStPO).\n\n-4-\n\n-4-\nII.\n\n: Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls stand.\n\nl. Ein großer Teil ihrer Ausführungen bezweckt, die\nrechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts\ndurch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig\n($: 337 StPO). Der Tatrichter hat insbesondere rechtlich\nunangreifbar seine Überzeugung begründet, daß die wiederholte Aufforderung des Angeklagten an DEEEEEB, Monika\nDOEEEEED ein Auge auszustechen, ernstgemeint war.\n\n2. Soweit die Revision bestimmte einzelne Feststellungen vermißt, sind sie in Wahrheit getroffen worden.\n\nDie Urteilsgründe (UA S.34) drücken insbesondere\nunmißverständlich die Überzeugung des Schwurgerichts aus,\ndaß beide Angeklagte während der ganzen Zeit die Anwesenheit TEE: in der Wohnung für möglich hielten und daß\nsich DD, 215 er mit dem Hammer auf TEE einschiug,\nvon der Verabredung mit dem Beschwerdeführer leiten ließ\nund nicht, wie die Revision für 'möglich hält, \"aus Furcht\n“und ’Bestürzung oder im Affekt\" handelte. Das brauchte in\nden Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich hervorgehoben\nzu werden.\n\n3. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung. Diese wird namentlich in den folgenden Punkten\nnicht durch die Angriffe der Revisiön erschüttert.\n\na) Das Schwurgericht sieht einen Mordversuch schon\ndarin, daß der Beschwerdeführer und sein Mittäter am Tattage um 16. 30 Uhr zum ersten Malie’ an der Wohnungstür\nTOD s klingelten und dabei’ 'entschlossen waren, ihn zu '\nüberfallen und zu töten: Diese rechtliche Beurteilung”\nund ihre Begründung (TA S. 53/54) treffen rechtlich zu:\n(vgl. RESt 77,1; BGH NOW 1952,514; BGH GA 1953,50). Die’\nEinwendungen der Revision sind unbegründet: Der \"änfang\n\n_5_\n\n-5.-\n\nder Ausführung\" im Sinne des § 43 StGB lag hier nicht erst\nin einem Eindringen in die Wohnung, sondern schon in dem\n\nlingeln, das Tischer veranlassen sollte, die Wohnungstüv zu öffnen.\n\nb) Die vom Schwurgericht angenommene Mittäterschaft\n(UA S 56) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\nDaß dar Opfer nach der ursprünglichen Verabredung vom _\nBeschwer !eführer selbst erschlagen werden sollte (UA S.30),\nist unwes ntlich.\n\nc) Wie die Revision selbst sagt, hat das Schwurgericht\nNfestgestell*, daß die Tötung des Zeugen TEE nach\nAnsicht der Ageklagten nur deshalb erforderlich war,\nweil er andern 'alls den ihm persönlich bekannten DES\nals Täter hätte bezeichnen können\". Daraus geht entgegen\nder Meinung der .'evision gerade hervör, daß die Tötung\ndazu dienen sollt ,„ eine andere Straftat, nämlich die Weg-\n‚nahme des Geldes zı ermöglichen, wie das Schwurgericht\nrichtig ausführt (U. S.55).\n\nd) Die mehrfache ernstliche. Aufforderung des Beschwerdeführers an DD, ı nike DEE mit einem Messer\nein Auge auszustechen, »yezeichnete deutlich genug die\nnäheren Tatunstände des Terbrechens der besonders schweren\n\nKörperverletzung (§§ 224,25 StGB), zu dem DEEENED\nbestimmt werden sollte,\n\ne) Bei der Strafzumess.ng sagt das Schwurgericht\nausdrücklich, daß es von der Möglichkeit Gebrauch gemacht\nhat, die Strafe für den versuhten Mord nach § 44 Abs.l\nund 2 StGB zu mildern. In den ‚ trafzumessungserwägungen,\ndie die versuchte Anstiftung naıh § 49a StGB betreffen,\nerwähnt es den § 44 Abs.3 StGB nı ht ausdrücklich. Die\nfür diese Tat verhängte Strafe vor zwei Jahren Zuchthaus\nist die gesetzliche Mindeststrafe «ıs § 225 StGB. Aus\ndiesen beiden Umständen ist aber nicıt mit der Revision\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\nzu folgern, das Schwurgericht habe \"übersehen, daß die\nStrafe bei Vorliegen eines Versuches bis auf ein Viertel\ndes Mindestbetrages der für das vollendete Verbrechen\nangedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden kann\". Das\nUrteil läßt vielmehr erkennen, daß das Schwurgericht\n\nvon diesem herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen sein\nmuß. Sonst hätte es bei den erheblichen Strafschärfungsgründen, die es hervorhebt, nicht auf das Mindestmaß\nder Strafe erkannt, die § 225 StGB für die vollendete\nTat androht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-16/5-str-140-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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