{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_213_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 213/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 213/59\n(altı 5 StR 335/58)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konzertsänger Wilheln R EEEEEEEED\naus DO,\ngeboren am EEE 1915 in Au (Ostpreußen),\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 20.Januar\n1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD.\n\nGründeg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am l.April 1958\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat\nam 16.September 1958 den Schuläspruch dahin geändert, daß\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung wegfiel. Im übrigen hat er das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Das jetzt\nangefochtene Urteil lehnt die Strafaussetzung zur Bewährung\nerneut ab. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat sich einer Behandlung unterzogen,\nauf Grund deren für eine gewisse Zeit die Sicherheit\nbesteht, daß er sich nicht gleichgeschlechtlich betätigen\nwird. Diese Zeit kann durch weitere Behandlung jeweils\nverlängert werden. Aus diesem Grunde nimmt die Strafkammer\nan, daß der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und\ngeordnetes Leben führen wird. Sie glaubt jedoch, das\nöffentliche Interesse fordere die Vollstreckung der Strafe.\nDie Gründe des angefochtenen Urteils hierfür sind nicht\ndurchweg frei von Rechtsbedenken. |\n\nDas Landgericht sagt unter Hinweis auf die Vorstrafen\ndes Angeklagten, .es sei nunmehr an der Zeit, dem Angeklagten. nachhaltig klar zu machen, daß er sich von Jugendlichen\nfernhalten muß\". Diese Erwägung betrifft aber nicht das\nöffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Sie könnte\nnur unter dem Gesichtspunkt zur Versagung der Strafaussetzung führen, daß ohne Vollstreckung von dem Angeklagten\nin Zukunft kein gesetzmäßiges Leben zu erwarten sei; das\naber stünde in offenem Widerspruch zu den Ausführungen,\n\n- 3.\n\na De\n\ndie das Landgericht an anderer Stelle hierüber macht. Am\nSchluß des angefochtenen Urteils wird gesagt, die Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sel\neine schwere Gesetzesverletzungs; sie schließe eine Strafaussetzung zwar nicht grundsätzlich aus, lasse sie aber doch\nnur unter besonderen Umständen gerechtfertigt erscheinen.\n\n- Diese Rechtsansicht ist - im Gegensatz zur Meinung der\nRevision - im Grundsatz durchaus zutreffend. Die Strafkamner\nhat aber nicht erkennbar geprüft, ob’ hier solche \"besonderen\nUmstände\" vorliegen. Sie können vielleicht: in folgenden\ngefunden werden. In beiden jetzt abgeurteilten Fällen ist\n\ne8 beim Versuch geblieben. Das Hemmungsvermögen des\nAngeklagten war krankhaft erheblich vermindert. Der\nAngeklagte stand außerdem zur Tatzeit unter ungewohnten\nAlkoholeinfluß. Er bemüht sich, durch ärztliche Behandlung\nseinen Geschlechtstrieb zu zügeln. Gerade gleichgeschlechtlich Veranlagte können bisweilen während des Strafvollzuges\nbesonders nachteiligen Einflüssen ausgesetzt sein. Bisher\nsteht nicht fest, ob die erforderliche Weiterbehandlung\nwährend der Strafvollstreckung möglich ist.\n\nDer Gesichtspunkt des Öffentlichen Interesses zwingt\nzu einer Abwägung, wie groß die Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten sind, die hier einander gegenüberstehens\neinerseits die Frage, wie groß die Aussicht ist, daß dieser\nAngeklagte oder andere mögliche Täter durch eine Vollstreckung\ngerade dieser Strafe tatsächlich wirksam von der Begehung\nähnlicher Taten abgeschreckt werden; andererseits die Aussicht, den festgestellten ernsten Besserungswillen des\n. Angeklagten im Zusammenwirken mit den Möglichkeiten ärztlicher\nBehandlung zu einer endgültigen Rückführung zu einem. .\n\n. anständigen Leben zu benutzen. Der vom Landgericht besonders\n\nhervorgehobene. Strafzweck der allgemeinen Abschreckung hätte\ndabei in einem Sonderfall wie diesem besonderes Gewicht\n\n-A-\n\nnur dann, wenn die abgeurteilten Taten in weiteren Kreisen\nbekannt geworden sind und damit gerechnet werden könnte,\ndaß eine breitere Öffentlichkeit Kenntnis von dem Urteil\nerhielte. Das Landgericht beruft sich schließlich auf das\nRechtsgefühl der Allgemeinheit, dem nach seiner Auffassung\n\"Nein arger Stoß versetzt\" werde, wenn die abgeurteilten\nTaten nicht durch tatsächliche Verbüßung der Strafe ihre\nSühne fänden. Jedoch wird ein geläutertes Rechtsempfinden\ndort auf die Strafvollstreckung kein entscheidendes Gewicht\n\n‚legen, wo durch ärztliche Behandlung Gleiches oder Besseres\nerreicht werden kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-213-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-213-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.515820+00:00"}}