{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_201_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 201/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 201\n\nı nNamen des Volkes ©,\n\nIn der Strafsache O>\n\ngegen .\n\nden Seemann Wilhelm W EB aus ro,\n\ndort geboren am EB 1915,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 16.Januar 1959 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nr\ner\n\n- DD —\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nnoch zu zwei Geldstrafen von je fünf IM, ersatzweise je einem Tag Zuchthaus verurteilt wird.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels fallen ebenfalls dem Angeklagten zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer kat Gen Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unterschiagung in zwei Fällen und wegen\nBetruges im Rückfall in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchtkaus verurteilt.\nAußerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nA. Revisinn des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Strafkamner hat HEEEMW in üer Hauptverhandlung\nals Zeugen gehört. Auf äie Behauptung, daß der Tatrichter\nan einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen eine\nbestimmte Frage nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden.\n\n2. Die weiteren Aufklärungsrügen sind als Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der\nRevisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\nIl. Sachrügen.\n\nl. Verurteilung wegen Rückfallbetruges (§§ 263, 264 SteB)\n. in den Fällen IgDund Togp\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision äsmgegenüber vorträgt, geht fehl.\n\na) Fall In.\n\nDie Strafkammer hat die Täuschungshandlung nicht\nallein darin gesehen, daß der Angeklagte beim Abschluß\n‘ der Kaufverträge mit der Firma IB, bei der er\nBekleidungsstücke im Gesamtwert von rund 560 DM auf Abzahlung kaufte, dem Verkäufer IWW auf dessen Frage hin\nwahrheitswidrig erklärte, der neue Anzug, den er, der\nAngeklagte, trug, sei bar bezahlt. Sie hat vielmehr\n‘weitere Täuschungshandlungen darin gefunden, daß der\nAngeklagte wahrheitswidrig erklärte, er sei auf dem\nMotorschiff \"Hanseatic\" der HG als Heizer beschäftigt,\nund gleichzeitig seine Lohnforderungen (Heuerforderungen)\ngegen die BE] und seinen jeweiligen Reeder in Höhe der\njeweiligen Verpflichtungen an die Firma IB aptrat,\nobwohl er seine Lohnforderungen in Höhe von 268,70 IM\nbereits an eine andere Firma abgetreten hatte, sowie\ndarin, daß er IlBüber seine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und seinen in Wahrheit nicht\nvorhandenen Zahlungswillen täuschte (vgl.zu letzterem\n5.24 UA). \\\n\nZu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch\ndarin, daß auf Seite 15 UA gesagt wird, IM habe sich\ndurch die Angaben des Angeklagten über die Bezahlung des\nAnzugs und durch die reibungslose Abwicklüng eines\nfrüheren Abzahlungsgeschäftes zum Kaufabschluß bewegen\nlassen, und daß es auf Seite 17 UA heißt, IgG sei\ndurch die Behauptung des Angeklagten, er stehe bei der\nHeggmpin einem festen Arbeitsverhältnis, und durch die\nAbtretung der Heueransprüche zum Kaufvertrag bestimmt\nworden. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, daß\nnach der Überzeugung der Strafkammer die reibungslose\nAbwicklung des früheren Abzahlungsgeschäfts und alle\noben erwähnten Täuschungshandlungen in ihrer Sesamtheit\nIE zum Abschluß der Kaufverträge veranlaßt haben. Daß\nvon all diesen Umständen auf Seite 15 und 17 UA jeweils\nnur einzelne erwähnt werden, bedeutet bei dieser Sachlage\n\n-5-\n\n-5-\n\nkeinen Widerspruch. Damit erledigt sich auch der Einwand\nder Revision, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob\nnicht schon die reibungslose Abwicklung des früheren\nAbzahlungsgeschäfts Lg zum Kaufabschluß bewogen habe.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung\ndarüber, ob der Angeklagte seine Erklärung über die Bezahlung :des Anzugs abgegeben habe, um in I einen\nIrrtum zu erregen. Das Urteil stellt auf Seite 24/25 UA\nfür die Fälle LP und He zusammenfassend fest, daß\nder Angeklagte die Unwahrheit seiner Erklärungen kannte\nund daß er hierdurch in seinen Opfern einen Irrtum erregen\nwollte. -\n\nDie \"Strafkamner hat im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision nicht verkannt, daß künftige Lohnforderungen abgetreten werden können. Sie hat die Täuschungshandlung\ndarin gesehen, daß der Angeklagte bei der Abtretung\nwahrheitswidrig erklärte, er stehe bei der Hafpin einem\nfesten Arbeitsverhältnis, und daß er die Lohnforderungen\nabtrat, obwohl er sie in Höhe von 268, 70 DM bereits abgetreten hatte.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision auch eine Feststellung\ndarüber, ob der Angeklagte die schriftlichen Verträge, die\ndie Abtretung der Lohnforderungen enthielten, überhaupt\ngelesen habe. Hierauf kommt es nicht: an. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte gleichzeitig mit\nder Abtretung erklärt, daß er auf dem Motorschiff \"Hanseatic\"\nder Hagp als Heizer beschäftigt sei und daß die Bezahlung\ndurch \"Ziehscheine\" erfolgen solle. Das beweist, daß er\nsich der Abtretung bewußt war.\n\nDas Urteil stellt auf Seite 16 UA fest, daß der Angeklagte. u.a, seiner Bekannten le Bell für gewährte Darlehen\netwa 350 DM zurückzahlen mußte.: Das kann nach dem Zusammenhang, in dem es gesagt wird, nur dahin verstanden werden,\ndaß nach der Überzeugung der Strafkammer die Darlehensschuld\nbereits bestand, als der Angeklagte die Kaufverträge mit der\n\n-6 -\n\n-6-\n\nFirma IL abschloß. Das Revisionsgericht ist an diese\nFeststellung gebunden.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß es\ndem Angeklagten am Zahlungswillen fehlte, ersichtlich\nnicht allein daraus gefolgert, daß der Angeklagte infolge\nverschiedener Teilzahlungs- und Darlehensverpflichtungen\nerheblich verschuldet war. Das Urteil stellt außerdem\nfest, daß der Angeklagte ohne Geld war, keine feste\nArbeit hatte, eine ihm von der. Hape angebotene Tätigkeit\nim Hafen als \"Arbeiter bei täglicher Kündigung\" nicht\nannahm und die Sachen, die er bei der Firma I auf Abzahlung kaufte und die ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, teilweise in Leihhäusern versetzte, ohne\nan die Firma Li irgend etwas bezahlt zu haben. Das\nsind die Umstände, aus denen die Strafkammer ihre Überzeugung von der Zehlungsünwilligkeit 'des Angeklagten goschöpft hat.\n\nDas Urteil erwähnt nichts davon, daß der Angeklagte\ngeltend gemacht hätte, er habe die Absicht gehabt, für\neine größere Reise anzuheuern. Im übrigen würde auch\neine. solche bloße Absicht den von der Strafkammer festgestellten Betrugsvorsatz nicht ausschließen.\n\n. Was die Revision zum Fall IB sonst noch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet. nn |\n\nb) Tell Hm.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung\ndarüber, wann der Angeklagte die Erklärungen‘ abgab, in\ndenen die Strafkamer die Täuschungshandlung gesehen hat,\nDie Feststellungen auf Seite 19 UA ergeben als Überzeugung der Strafkammer, daß. der Angeklagte diese Er-\n\n\" lärungen ‘abgegeben hat, bevor Hip ihn die 200 DM\n\ngab. Das 'Revisionsgericht ist an diese Feststellung 8ge-\n“bunden. ® ° ' Ä |\n\n- 7 -\n\nDas Urteil stellt im Gegensatz zum Vortrag der Revision\nauch fest, wann das Darlehen zurückgezahlt werden sollte.\nEs heißt auf Seite 21 UA wörtlich: \"Der Angeklagte hat\nsein Versprechen, das ... Darlehen von 200 DM in wenigen\nTagen zurückzuzahlen, nicht eingehalten.\"\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB)\nin den Fällen JO und Kup.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\n3. ‚Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Anwendung der\n§§ 20a, 42e StGB. Was die Revision dengegenüber vorträgt,\ngeht fehl.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung\nder Strafkammer, daß es dem Angeklagten am ernstlichen\nWillen zu stetiger Arbeit fehle. Die Strafkammer hat ihre\nÜberzeugung hiervon aus dem gesamten Verhalten geschöpft,\ndas der Angeklagte seit seiner Lehrzeit bei der Firma\nIB Söhne im Jahre 1931 gezeigt hat. Die Tatsache, daß\nder Angeklagte zeitweise, nämlich vom 10.März 1937 bis\nzum 17.März 1939 und vom 21.November 1957 bis zum\n27.Mei 1958 stetig gearbeitet hat, schließt bei dem im\nübrigen festgestellten Sachverhalt die von der Revision\nbeanstandete Feststellung nicht aus.\n\n4. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision greift in zulässiger Beschränkung des\nRechtsmittels das Urteil nur an, soweit die Strafkammer\n\n-8-\n\nes ünterlassen hat, für den Rückfallbetrug in den Fällen\nLED una HE Gelästrafen zu verhängen. Sie rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafen\nfür die im Rückfall begangenen Betrugstaten mildernde\nUmstände im Sinne des § 264 Abs.2 StGB nicht als vor- _\nhanden angesehen. Nach § 264 Abs.1 StGB muß in einem\nsolchen Fall neben der Freiheitsstrafe eine Gelästrafe\nverhängt werden. Hieran ändert auch nichts, daß die\nStrafkamer den Angeklagten gemäß § 20a StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Dies folgt:\naus der Erwägung, daß § 20a StGB keinen selbständigen\nStraftatbestand und keine selbständige Strafdrohung\nenthält. Er setzt vielmehr eind bereits bestehende\nStrafdrohung - hier die Strafädrohung des § 264 StGB -\nvoraus und erweitert nur den durch sie bestimmten Strafrahmen nach oben (vgl.RGSt 68,349).\n\nDaß die Nichtverhängung von Geldstrafen die Bemessung der Freiheitsstrafen (Einzelstrafen ‚und: Gesamtstrafe) beeinflußt haben könnte, hält der Senat für\nausgeschlossen.\n\nDer Senat hat gemäß § 354 Abs.1 StPO den Mangel\ndadurch behoben, daß. er in Übereinstimmung mit dem\n\n-9.\n\nAntrage des Generalbundesanwalts die Mindestgeld- und\nMindestersatzfreiheitsstrafen (§§ 27, 29 StGB) verhängt\nhat.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-201-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-201-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.494303+00:00"}}