{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_163_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 163/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 163/59\n(altı 5 StR 163/58\n29/56)\n\nImNamen des Volkes RS\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Hans SEE aus Ki,\ngeboren am EEE 1910 in DEE Kreis NEED,\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 13.November 1958 in\nder Kostenentscheidung, wie folgt, geänderts\n\nDie Nebenklägerin, Frau Hedwig DB gcborene\nEEE in EEE, hat die Kosten ihrer Revision\neinschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die\ndem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel im Revisionsrechtszuge erwachsen sind. Die übrigen Kosten des\nVerfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nder Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.\nDie gerichtlichen Auslagen, die im Revisionsrechtszuge durch sein zweites Rechtsmittel entstanden\nsind, fallen jedoch der Landeskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n“= Von Rechts wegen - -\n\n- 3.\n\nGründe3\n\nMit dem dritten tatrichterlichen Urteil in dieser\nSache hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm \"die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Revision! auferlegt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nrügt, der Schuldspruch verletze das sachliche Recht und\ndie Kostenentscheidung verstoße gegen § 473 StPO.\n\nI\n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\nLieselotte DEEEB weigerte sich zwar noch nach ihrem\nschweren Zusammenbruch am Sonntagabend, einen Arzt rufen\noder sich ins Krankenhaus bringen zu lassen, als der\nAngeklagte ihr dies vorschlug, nachdem \"eine gewisse\nBeruhigung in ihrem Zustand eingetreten war\" (UA S.22).\nAuch in diesem Zeitpunkte war aber, wie das Schwurgericht\nerkennbar annimmt, ihr Bewußtsein noch von dem vorangegangenen Anfall stark getrübt (UA S.35). Von dieser Feststellung, die sich aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe\nergibt, entfernt sich die Revision unzulässig, indem sie\nbehauptet, es könne nicht \"die R.de davon sein, daß das\nBewußtsein, das vorübergehend gewichen war, anhaltend so\nherabgesetzt gewesen. wäre, daß die DEEP keinen rechtserheblichen Willen mehr gehabt hätte\". Die Auffassung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte hätte \"ärztliche Hilfe auch\ngegen den unbeachtlichen Willen der DM beschaffen\nmüssen\" (UA 5.36), ist rechtlich nicht zu beanstanden...\n\nIl.\nDie Kostenentscheidung muß jedoch geändert werden.\nDas Schwurgericht stützt sie auf § 465 StPO und führt\n\naus, es habe \"angesichts des ausdrücklichen Antrages des\n\n- 4-\n\n-ä-\n\nAngeklagten auf Freispruch keine Veranlassung, hinsichtlich\nder Kosten der Revision der Nebenklägerin und der Kosten\nder zweiten Revision des Angeklagten eine für diesen\ngünstigere Kostenverteilung vorzunehmen\" (UA 8.53/54).\n\nDas ist rechtlich fehlerhaft, wie die Revision des\nAngeklagten mit Recht geltend macht.\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin ist im Ergebnis.\nerfolglos geblieben. Denn sie hat letzten Endes nicht zu\neiner Änderung des ersten Schwurgerichtsurteils geführt,\ngegen das sie sich gerichtet hatte. Ihre Kosten müssen\ndaher nach § 473 Abs.1 StPO die Nebenklägerin treffen.\nEs ist in diesem Zusammenhange unerheblich, daß die\nVerteidiger des Angeklagten laut Sitzungsniederschrift\nnoch in der letzten Schwurgerichtsverhandlung. \"Freisprechung,\nhilfsweise milde Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung\". beantragt haben. Der Senat ändert daher diesen\nPunkt der Kostenentscheidung. Die Nebenklägerin muß auch\n. die notwendigen Auslagen tragen, die dem Angeklagten\ninfolge ihres Rechtsmittels im Revisionsrechtszuge entstanden sind (RsprRGSt 6,197; RGSt 46,56,59; BGHSt 11,..\n189,191). Dazu gehören aber nicht die Auslagen des\nAngeklagten in dem weiteren Verfahren vor dem Matrichter\n(RGSt 53, 303,304).\n\n2. Das Schwurgericht hatte ferner über die Kosten der\nzweiten Revision des Angeklagten zu befinden. Sie hatte 'sich\ngegen seine Bestrafung mit drei Jahren und sechs Mönaten\nGefängnis wegen fahrlässiger Tötung gerichtet; Diese\nVerurteilung ist nunmehr endgültig weggefallen; und es\nist bei der Strafe von zehn Monaten Gefängnis wegen unterlassener Hilfeleistung geblieben, ‚die schon in dem ersten,\nnicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Schwurgerichte\nausgesprochen worden war. Die zweite Revision des Angeklagten\n\n- 5 -\n\nhat daher im Ergebnis zwar keinen vollen, aber doch\n\neinen wesentlichen Erfolg gehabt. Der Antrag des Angeklagten in der letzten Tatsachenverhandlung ist auch hier\n\nohne Bedeutung.\n\nBei einem solchen teilweisen Erfolge des Rechtsmittels \"kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und die\nentstandenen Auslagen angemessen verteilen\" (§ 473 Abs.1\n\n‚Satz 3 StPO).\n\na) Die Gebühr herabzusetzen, besteht kein Anlaß. Denn\nsie entsteht bei mehrfacher Revision desselben Beschwerdeführers nur einmal und wird gemäß § 67 Abs.1 GKG nach der\nStrafe berechnet, die schließlich das ganze Verfahren\nrechtskräftig beendet (Langmeier in Kleinknecht/Müller,\nStPO 4.Aufl.Anm.5 und 5 zu § 67 GKG). Der Angeklagte hat\ndaher ohnehin für seine zwei Revisionen nur eine Gebühr nach\neiner Strafe von zehn Monaten Gefängnis zu entrichten. In\ndieser Höhe würde sie ihn im vorliegenden Falle schon auf\nGrund seiner ersten Revision treffen, deren Kosten ihm\nrechtskräftig auferlegt worden sind.\n\nb) Dem Senat erscheint es jedoch angemessen, die\ngerichtlichen Auslagen, die im Revisionsrechtszuge durch\ndas zweite Rechtsmittel des Angeklagten entstanden sind,\nder Landeskasse aufzuerlegen.\n\n3. Die gegenwärtige dritte Revision des Angeklagten\nhat nicht im Schuld- und Strafausspruch, sondern mur im\nKostenpunkte Erfolg. Ihre Kosten treffen nach § 473 Abs.1\nStPO den Angeklagten.\n\nEine Ermäßigung der Gebühr nach § 473 Abs.1 Satz 3\nStPO kommt auch hier nicht in Betracht, weil keine neue\nGebühr entsteht (vgl. oben 2a). Die Auslagen der Landeskasse zur Last fallen zu lassen, besteht kein Grund.\n\n4. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der\n\n-6-\n\nAngeklagte nach § 465 Abs.l StPO. Er hat jedoch der:\n. Nebenklägerin nicht ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDenn er ist nicht wegen einer der strafbaren Handlungen,\ndie die Nebenklägerin nach § 395 StPO verfolgen konnte,\nsondern nur wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330a\nStGB) verurteilt worden. Nach der Entscheidung BeHst\n11,195,198 genügt .es, allerdings, \"wenn die Verurteilung\n“auf einer Strafnorm beruht, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schützt\", Ob dem zuzustimmen\nist, kann dahinstehen. Denn § 33006 StGB dient allein dem\nallgemeinen Interesse daran, daß bei Unglücksfällen- 'geholfen wird. Der Verunglückte selbst wird \"nur ais Teil des\nPublikums, aber nicht als individuell Berechtigter\ngeschützt\" (Welzel, Dt. Strafrecht 6.Aufl. S.384;. ähnlich\nMauräch, Di.Strafrecht Besond. ‚Teil. 2.Aufl.S.406).. Der\n‘Angeklagte ist also nicht wegen der. Verletzung eines\nRechtsgutes bestraft worden,. deren Trägerin die Nebenklägerin oder ihre verstorbene Tochter war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage | der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt . - Siemer Schnitt\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-163-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-163-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.471437+00:00"}}