{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_161_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 161/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/59 2215 01C\n\n(alts 5 StR 241/58)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Heinz E EEE aus Ham;\ngeboren am EEEED 19531 in Tim,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iz»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Oktober 1958\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischer\nErpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt wird. Auf diese Strafe wird die Untersuchungshaft angerechnet, auch soweit der Angeklagte\nsie nach dem 17.0Oktober 1958 erlitten hat.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDie Kosten beider Rechtsmittel werden dem\nAngeklagten auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes3\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n1. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.\n\na) Der § 60 Nr.3 StPO hinderte die Strafkammer nicht\nmehr,. den Zeugen SW zu vereidigen. Die gewerbsmäßige\ngleichgeschlechtliche Unzucht des Angeklagten, an der sich\nstil» in strafbarer Weise beteiligt haben konnte, war\nnicht mehr Gegenstand der Untersuchung. In diesem Punkte\nwar das Verfahren schon in der früheren Hauptverhandlung\nam 4.Februar 1958 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt\nworden.\n\nb) was die Revision vorträgt, um eine Verletzung des\n§ 261 StPO darzulegen, wendet sich nur gegen die rechtlich\neinwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher\nunzulässig (§ 337 StPO). |\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDer festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche\nFolgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte den Kaufmann\nSEND mit einer gegenwärtigen Gefahr für den Leib bedroht\nhat. Es kommt nicht darauf an, ob die angekündigte ernste\nMißhandlung so schlimme Folgen gehabt hätte, daß sie den\nTatbestand einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB\nerfüllt hätte.\n\nDie sonstige rechtliche Prüfung deckt keinen rechtlichen Fehler auf, der den Angeklagten beschwert.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht,\ndaß die Strafkammer den § 250 Abs.1 Nr.5 StGB nicht angewendet hat.\n\nDer Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, bereits\n\n-3-\n\ner\n\n- 3.\n\nam 18.Juni 1957 vom Amtsgericht Hamburg wegen räuberischer\nErpressung und anderer Straftaten zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden und hat diese Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden war, bis zum 8.August 1957\nteilweise verbüßt. Er war also vor der jetzt abgeurteilten\nTat schon einmal im Inlande gleich einem Räuber, nämlich\n\nnach § 255 StGB, bestraft worden, wie § 250 Abs.1 Nr.5 StGB\nvoraussetzt.\n\nEr ist in der früheren Verhandlung am 4.Februar 1958\nauf § 250 StGB hingewiesen und nach dieser Bestimmung\nwegen räuberischer Erpressung im Rückfalle zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Weitere tatsächliche Erörterungen sind nicht erforderlich. Das Landgericht hat auch\ndiesmal mildernde Umstände nach §§ 255, 249 Abs.2 StGB\nverneint. Aus der rechtlich einwandfreien Begründung geht\nhervor, daß mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs.2\nStGB ebenfalls nicht vorliegen. Andererseits läßt § 358.\nAbs.2 Satz 1 StPO jetzt keine höhere als die gesetzliche\nMindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus mehr zu. Der\nSenat hat sie daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt,\ngemäß § 354 Abs.1 StPO ausgesprochen und die gesamte Untersuchungshaft angerechnet.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-161-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-161-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.452683+00:00"}}