{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_159_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 159/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 159/59\n9215 00°\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann FEB aus Te.\ndort geboren am EEE 1911,\n\nwegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nFälle der öffentlichen Erregung eines Ärgernisses, beide\nin Tateinheit mit Beleidigung, verurteilt.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nSie bezweifelt allerdings zu Unrecht, daß der\nAngeklagte seine unzüchtigen Handlungen gegen die beiden\nMädchen öffentlich im Sinne des § 1§ 5 StGB vorgenommen\nhat. Dieses Merkmal liegt hier schon darin, daß der Vorgang von irgendeiner der übrigen Personen, die sich nur\nzufällig vor dem Schaufenster versammelt hatten, dem Zeugen\nDEE , bemerkt und richtig gedeutet wurde. Der\nBeschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, daß sein\nTun noch von anderen Anwesenden hätte wahrgenommen werden\nkönnen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Im übrigen ist\nauch das rechtlich unangreifbar festgestellt.\n\nAus den Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, daß\nsich der Angeklagte der Möglichkeit bewußt war, von\nmindestens einem Unbeteiligten aus der Menge beobachtet\nzu werden. Eine ausdrückliche Feststellung hierüber fehlt.\nSie kann weder der allgemeinen Wendung, der Angeklagte\nhabe \"auch vorsätzlich, widerrechtlich und schuldhaft\ngehandelt\", noch dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnommen werden. Einer solchen Auslegung des Urteils durch\ndas Revisionsgericht stehen folgende Besonderheiten des\nFalles entgegen. Die schaulustigen Menschen drängten sich\nvor dem Geschäft so dicht aneinander, daß der Angeklagte\nvon seinen Hintermännern gegen Inge HB gedrückt\nworden und dadurch in geschlechtliche Erregung geraten\nwar. Er hat sich bisher tadelfrei geführt, ist insbesondere\nnoch nicht gerichtlich bestraft worden. Die meisten Täter,\n\n- 3.\n\n- 3-\n\ndie sich nach § 1§ 3 StGB vergehen,. suchen ihre geschlechtliche Befriedigung darin, entblößt von Frauen gesehen zu\nwerden, und lassen es dabei oft darauf ankommen, auch von\nirgendwelchen anderen Personen beobachtet zu werden. Nach\nder Art dieser sogenannten Exhibitionisten hat sich der\n‚Angeklagte nicht betätigt.\n\nDas Urteil läßt also nicht erkennen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Tatumstände erstreckte, die\ndas Merkmal \"öffentlich\" ausmachten. Aus diesem Grunde\nmuß die Verurteilung im vollen Umfange, d.h. in beiden\nFällen auch insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht jeweils Tateinheit mit Beleidigung angenommen\n‚hat. Denn in diesem Punkte ist der. Schuldspruch nicht\nteilbar.\n\n. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.3 .StPO\nan das Jugendschöffengericht zurück.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. De :\n\"Sarsteät . Siemer Schmitt\n\n. Dr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-159-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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