{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_147_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 147/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 147/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nZ— ——\n\nIn der Strafsache O7,\ngegen - >\nne\nden Vertreter Wolfgang GC Ep aus Ve “\n\ngeboren an EEE 1929 in OmmEEEEEEp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Einbruchsdiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 22.Dezember 1958\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen: schweren\nDiebstahls und wegen vorsätzlich falscher uneidlicher _\nAussage vor Gericht verurteilt. Seine Revision beanstandet\n‘das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel hat ‚Erfolg.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe, den\nschweren (Einbruchs-)Diebstahl zusammen mit seinem Be- .\nkannten Be usgeführt. Einen Teil der Beute, darunter\nzwölf Blanko-Personalausweise, hätten beide am folgenden.\nTage im Walde versteckt. Einige Wochen später habe der _\nAngeklagte .zehn von diesen Ausweisen dem Zigeuner WEN\ngegeben. In dem gegen WEM wesen ües Einbruchs eingeleiteten Verfahren bekundete der Angeklagte als Zeuge\nuneidlich,. er habe Wläie Ausweise nicht gegeben. und\nauch den Einbruch nicht begangen.\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte an dem Einbruch\nbeteiligt gewesen sei, beruht u.a. auf einer Äußerung,\ndie BED zegenüber den Kriminalbeamten A una\nKO auf einem Transport von Osnabrück nach Celle\nohne Protokollierung getan haben soll, wie AB und -\nI] vor der Strafkammer als Zeugen bekundet haben.\n\nDie Revision beanstandet diese Verwertung der Aussagen As und % IM Sie erblickt eine Verletzung der ‚Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer\nüber diese Äußerung BEE: - der Angeklagte sei an dem\nEinbruch beteiligt gewesen - nicht BEE selbst als\nZeugen. vernommen hat. Dazu trägt die Revision vor, der\nVerteidiger habe nach der Vernehmung SEE: und\n5 einen Beweisamtrag auf nochmalige Vernehmung\nDEE: - nunmehr zu diesem Thema - zu stellen beebsichtigt und das auch zu erkennen gegeben. Daraufhin\nhabe der Staatsanwalt erklärt, er werde von:den Aussagen\n\nAU: un: KA S über jene Äußerung Dips\n\n-3-\n\n3.\n\nauf dem Transport keinen Gebrauch machen. Die Strafkammer habe dazu geschwiegen. Diese Darstellung wird in\nden wesentlichen Punkten durch eine dienstliche Äußerung\ndes Staatsanwalts bestätigt. u\n\n- Diese Rüge bringt das Urteil zu Fall. Die Anfklärungs-\n.pflicht hätte in der Tat geboten, 7 ) noch. za diesem\nPunkt zu vernehmen. Zwar konnte die Strafkammer auch\nohne seine Vernehmung feststellen, daß er die Äußerung\ngetan hatte. AED una KcE waren ebenso |\n‚unmittelbare Zeugen jener Äußerung wie Dip. Da die\nStrafkammer gegen die Glaubwürdigkeit BEEEERE> aus guten\nGründen die erheblichsten Bedenken hatte, brauchte sie\nsich von seiner Vernehmung keine weitere Aufklärung ' zu\nversprechen, soweit es nur um die Frage ging, ob er die\nÄußerung getan hatte. oder nicht. Seiner Vernehnmung, bedurfte. es aber. mit Rücksicht auf die Frage der Glaub- “\nwürdigkeit jener Äußerung. Es verstieß gegen die\nAufklärungspflicht, daß die Strafkammer sich insoweit\n\n- wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt -— auf den Eindrück verließ, den N und Komp dabei von\nI) gehabt hatten. Es. mußte sich ihr aufdrängen,::\nsich gerade in diesem Zusammenhange einen unmittelbaren :\nEindruck von der Darstellung DEEEERs zu verschaffen,\nindem sie ihn den beiden Beamten ‚gegenüberstellte.\n\nDiese Verpflichtung entfiel auch nicht deshalb, ‚weil\n\ndie Strafkammer EEE schon vorher über andere Einzelheiten vernommen und dabei einen Eindruck von ihm und\nseiner allgemeinen Glaubwürdigkeit empfangen hatte.\n\nDenn dieser Eindruck war ungünstig gewesen; was 0]\nbei seiner Vernehmung vor der Kammer selbst bekundet\nhatte, hat sie ihm gerade nicht ‚geglaubt. Auch stand j\nfest,:daß er mit seiner Darstellung mehrmals gewechselt .\nhatte. .\n\nEin Umstand, der die Strafkenner zu, dieser Auf- u\nklärung besonders drängen mußte, lag in dem von der.\n\n-4-\n\n-4-\n\nRevision behaupteten und vom Staatsanwalt bestätigten Vorgang irn’ ‘der Hauptverhandlung. ‘Nach dieser dienstlichen.\nÄußerung hatte der Verteidiger im Anschluß an die Vernehmung\nACEEEEEEDsS uns Ko erklärt, nach seiner Auffassung\nmüsse BES selbst nochmals als Zeuge vernommen werden.\nDarauf hat der Staatsanwalt erklärt, die Bekundungen der\nZeugen AU und KO nicht verwerten zu wollen.\nHiernach war auch für die Strafkammer erkennbar geworden,\ndaß der Verteidiger beabsichtigt hatte, DEE 215 Zeugen\ndafür zu benennen, daß er jene Äußerung nicht getan habe.\nDie Strafkammer mußte sehen, daß dieser Beweisamtrag nur\ndeshalb unterblieb, weil der Staatsanwalt eine Erklärung\nabgab, die praktisch der Zusage einer Wahrunterstellung\ngleichkam. Zwar ist der Staatsanwalt zu einer solchen Zusage\nnicht berufen; das mußte auch der Verteidiger wissen. Indessen mußte bei ihm durch das Schweigen der Strafkammer\n\nder Eindruck entstehen, als mache sie sich die Zusage zu\n\neigen. Anders war, von der Strafkammer aus gesehen, das\nnunmehrige Unterbleiben des Beweisamtrages nicht zu verstehen. Dieser Vorfall mußte der Strafkammer, als sie sich\nin der späteren Beratung zur Verwertung der Aussagen\nAUGE: uns KO: entschloß, die Pflicht zur Aufklärung und zur Fürsorge für den ersichtlich in einem\nIrrtum befangenen Angeklagten aufdrängen.\n\nDaß die Verurteilung wegen des Einbruchsdiebstahls\nauf dem Verstoß beruhen kann, bedarf keiner Darlegung.\nAber auch die Verurteilung wegen der Falschaussage kann\nnicht bestehenbleiben, obwohl der Angeklagte selbst eingeräumt hat, daß er WEB die Personalausweise übergeben\nhat,und seine Zeugenaussage insoweit vorsätzlich falsch war.\nDenn das angefochtene Urteil erblickt die Unrichtigkeit\nnicht nur hierin, sondern vor allem in der Bekundung, daß\nder Angeklagte an dem Einbruch nicht beteiligt gewesen\nsei. Insoweit beruht der Schuldspruch wegen der Falschaussage auf dem Verfahrensverstoß. Da der Schulädspruch\n\n5 -\n\n-5.\n\nwegen ein und derselben Tat nicht teilbar ist, mußte\ndeshalb auch diese Verurteilung in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt -. . :Siemer Schmitt :\n\n: Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-147-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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