{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-12_5_StR_141_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"5 StR 141/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 141/59\n\n27\nDe\n\nIm Namen des Volkes Og\n\n©\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Koch und Konditor Lothar 5 Em ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1921 in rip Kreis SED,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die berufslose Elisabeth KOM zeborene CD\ngeschiedene JB zeschiedene uw\n\nohne festen tz\n1921 in SEND x reis\n\ngeboren am\n2 D\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juni 1959, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Ufkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.November 1958\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 2 -\n\nDem Angeklagten Se wird die nach den\n11.November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen. -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen, wie folgt, verurteilt:\n\nl. den Angeklagten Si wegen Betruges im Rückfall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen,\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\nim Rückfall, wegen versuchten Betruges im Rückfall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen\ngemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten und zu fünf Geldstrafen, sowie zu Ehrenrechtsverlust auf die Dauer von fünf Jahren,\n\n2. die Angeklagte Kg wegen gemeinschaftlichen\nBetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten haben keinen Erfolg.\nI.\n_ Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl. Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Hilfsamtrag gestellt, den Zeugen Ri\ndarüber zu vernehmen, daß er die Unterredung mit dem\nAngeklagten EP, als dieser sich über seinen Onkel\näußerte, allein - in Abwesenheit der Mitangeklagten K-\ngeführt hat.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil er lediglich die Wiederholung einer\nbereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme bezweckt\nhabe. Der Zeuge RB sei eingehend auch zu dem unter\nBeweis gestellten Punkte vernommen worden;\n\nDiese Begründung ist nicht zu beanstanden. Die Revision\nbehauptet auch jetzt noch nicht, es habe sich um etwas\nanderes als die Wiederholung einer durchgeführten Beweisaufnahme gehandelt.\n\n2. Eine Verletzung des § 261 StPO ist ebenfälls nicht\n\n-4-\n\n-4-\n\ndargetan. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, in den\nUrteilsgründen mitzuteilen, worauf sich ihr Wissen gründet,\ndie Angeklagte Kgfphabe bei der Kriminalpolizei zugegeben,\n\nin der Verhandlung mit Frau Rs erkannt zu haben, daß\nSED Frau REED >eschwinäelte. Daraus, daß im Urteil\nnicht gesagt ist, wie die polizeiliche Aussäge der Angeklag-\n“ ten Kin die Hauptverhandlung eingeführt worden ist,\nergibt sich nicht, daß die Aussage nicht Gegenstand der\nBeweisaufnahme war,\n\nII.\n\nDie sachlichen Einwendungen der Revisionen der\nAngeklagten sind ebenfalls unbegründet.\n\n1. Das gilt zunächst für das Vorbringen des.\nAngeklagten Sw-\n\na) Soweit dieser in den Fällen KrR rund\nSCHE wegen Betruges und im Falle Rep wegen\nversuchten Betruges verurteilt worden ist, hat auch die\nRevision keine Einzelangriffe erhoben. Sie meint jedoch,\nin den Fällen KW, SCHE uni ro sei der\nAngeklagte zu Unrecht wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Angeklagte habe sich einen\nfalschen Namen beigelsgt, also nicht vorgetäuscht, eine\nandere Person sei Urheber der Urkunde. Das ist nicht\nrichtig. Daß sich der Angeklagte schon vor der Unterzeichnung der Urkunden des falschen Namens bedient hat,.\n‚steht dem nicht entgegen, daß er, um im Rechtsleben nicht\nmit seinem Namen handeln zu. müssen, nicht- aur über seinen\nNenen täuschte, sondern über seine Person (vgl.BGHSt\n1, ‚117, 121).\n\ndb) Unbegründet : sind ı auch. die Angriffe der Revision\nim Falle HP. Richtig ist, daß die Strafkammer nicht\"\nfestgestellt hat, die Angeklagten hätten -sich schon beim u\nEinzug in die Pension H@B in einer \"mißlichen wirtschaftlichen Lage\" befunden. Für diesen Zeitpunkt wird aber den\n\n-5.-\n\nsk\n\n-5.\n\nAngeklagten auch noch kein Betrug vorgeworfen, sondern\n\nerst ab 25.April 1958, als Sg die bis dahin aufgelaufenen Kosten bezahlt hatte. Daß die Angeklagten von diesem\nTage ab sich in \"steigender Geldverlegenheit\" befanden,\n\nist festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nliegt auf tatsächlichem Gebiet und ist unzulässig\n\n(§ 337 StPO). Das Landgericht konnte aus der Geldverlegenheit der nur vom Betruge lebenden Angeklagten und aus dem\nspäteren heimlichen Auszuge - der nicht, wie die Revision\nmeint, für sich allein den Angeklagten vorgeworfen wird -\nsehr wohl schließen, die Angeklagten hätten nunmehr nicht\nmehr bezahlen können und auch nicht wollen. Wenn der\nAngeklagte Sb aber am 25.April 1958 bezahlte und\ngleichzeitig wohnen blieb, so lag darin die stillschweigende\nErklärung, weiterhin bezahlen zu wollen. Er täuschte\n\nsomit die Pensionsinhaberin. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB einwandfrei festgestellt sind,\n\n‘ war auch im Falle HP die Revision des Angeklagten Sp\nunbegründet.\n\nc) Das gilt auch vom Vorbringen der Revision gegen die\nStrafzumessungsgründe. |\n\n2. Auch der Revision der Angeklagten MW vermag die\nSachrüge nicht zum Erfolge zu verhelfen.\n\na) Zunächst ist ihre Verurteilung im Falle Rei»\nund zwar ihre Verurteilung als Mittäterin, nicht zu\n- beanstanden. Was die Revision über die Gutgläubigkeit\nder Angeklagten Kg vorbringt, liegt auf tatsächlichen\nGebiet, ist also unbeachtlich. Es ist auch nicht richtig,\ndaß die in dieser Hinsicht vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen widerspruchsvoll seien. j\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Annahme der\nStrafkammer, die Angeklagte Kg habe als Mittäterin\ngehandelt. Die Revision beachtet nicht genügend, daß die\n\n.6.-\n\n-6-\n\nStrafkammer, wie sich aus der rechtlichen Würdigung\n\n(UA S.21) klar ergibt, die Angeklagte als Mittäterin\n\nnur insoweit ansicht, als sie die zweiten 100 DM von\nTO abholte, un das Geld mit für ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen. Unter diesen Umständen ist es nicht\nzu beanstanden, wenn die Strafkamer ihr insoweit die Tatherrschaft zuschreibt und sie als Mittäterin, nicht nur\nals Gehilfin verurteilt, mag sie beim ersten Teilakt des\nfortgesetzten Betruges auch nur Gehilfin gewesen sein.\n\nb) Die Ausführungen der Revision zur Verurteilung\nder Angeklagten K@pim Falle Hp bewegen sich ebenfalls\nin weiten Teilen unzulässigerweise im Tatsächlichen,\nEinzugehen ist nur auf den Vortrag, die Angeklagte habe\naus dem Beherbergungsvertrage keinerlei Pflichten übernommen, diesen habe WB =15 ihr angeblicher Ehemann\nallein geschlossen, und. zwar zugleich zu ihren Gunsten.\nDas liegt neben der Sache. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertrages kommt es nicht an. Die Angeklagte\nhat auch dann den Tatbestand des § 263 StGB gemeinsam mit\nihrem angeblichen Ehemann erfüllt, wenn nur dieser aus dem\nBeherbergungsvertrage zivilrechtlich zur Bezahlung verpflichtet war. Sie täuschte die Pensionsinhaberin über den\nZahlungswillen dessen, der für die Kosten aufzukomnen\nhatte. Sie verursachte dementsprechend einen Irrtum der\nGetäuschten und veranlaßte sie zu einer schädigenden\nVermögensverfügung, indem Frau HE auch sie beherbergte.\nDas erstrebte sie, obwohl sie hierauf keinen Anspruch hatte.\nNicht erst mit dem Ausbleiben der Bezahlung, sondern schon\nmit der Beherbergung trat der Schaden der Pensionsinhaberin\nein. In übrigen wäre der Tatbestand des Betruges selbst.\ndann erfüllt, wenn man einen eigenen Vermögensvorteil der\nAngeklagten verneinte. Es genügte, wenn sie durch Täuschung\neinen Vermögensrorteil des Mitangeklagten SED erreichen\n\n- T-\n\n- 7 -\n\nwollte, auf den dieser keinen Anspruch hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-141-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/5-str-141-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.393343+00:00"}}