{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-05_5_StR_592_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"5 StR 592/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 592/59\n\n2158 067\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul 5 NEED z=.: : >,\ngeboren am ED 1920 in NEE (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l.März 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 5.Juni 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache\nnach dem 5.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nvründe3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n5.Juni 1959 wegen schweren Diebstahls im Rückf:1l1 zu drei\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren äaberkannt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen\ndamaligen Verteidiger am 8.Juni 1959 Revision eingelegt.\nDas Urteil ist diesem am 29.August 1959 zugestellt worden.\nDie Revisionsbegründung seines jetzigen Verteidigers ist\nam 21.September 1959 eingegangen, also nach Ablauf der\nFrist des § 345 Abs.1 StPO. Das beruht auf folgendem: Der\nAngeklagte hat aus der Untersuchungshaft in einem Schreiben\nvom 8.September 1959, das am 10,September 1959 bei seinem\njetzigen Verteidiger eingegangen ist, diesem mitgeteilt,\ndaß sein bisheriger Verteidiger die Verteidigung niedergelegt habe. Gleichzeitig hat er seinen jetzigen Verteidiger\nbeauftragt, die Revision zu begründen. Er hat hierbei auf\nden bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und gebeten,\nihn umgehend aufzusuchen.\n\nDer Angeklagte konnte daher damit rechnen, daß sein\nneuer Verteidiger die Revision rechtzeitig begründen werde.\nDaß dies nicht geschehen ist, war für den Angeklagten ein\nunabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO. Der Senat\nsetzt den Angeklagten daher auf das Gesuch seines jetzigen\nVerteidigers, das den Voraussetzungen des § 45 StPO entspricht, wieder in den vorigen Stand ein.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDas Urteil leidet allerdings daran, daß es von dem\nüblichen und zweckmäßigen Aufbau der Urteilsgründe, wie\nihn der Senat in seinem bei KXroschel, Die Abfassung der\nUrteilsgründe 18.aufl. S.54 wiedergsgebenen Urteil vom\n23.November 1954 näher dargelegt hat, abweicht. Nachdem\nzunächst der Werdegang des Angeklagten und seine strafrechtliche Vergangenheit wiedergegeben sind, wird aus-\n\n- 3 -\n\n-4-\n\ndaß einige Wendungen der Urteilsgründe bei der Erörterung\nder einzelnen Beweisanzeichun, die auch .ieder nur ungeordnet aufgeführt worden sind, zunächst den Verdacht erwecken,\ndas Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß\nzweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu\nwerten sind.\n\nEine eingehundere Prüfung ergibt jedoch, daß die Strafkammer ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den Angeklagten\nnur auf Grund von Tatsachen verurteilt hat, von deren\nRichtigkeit sie überzeugt ist. Hier kam als erste Tatsache\nin Betracht, daß der aufgefundene Koffer, in dem sich die\nDiebesbeute mit Ausnahme des Geldes befand, vom Angeklagten\nstammte. Weiter stand fest, daß der Angeklagte am Tattage\nentgegen seinem Leugnen in Seth war und daß er seine Schwägerin in einem aufgefangenen Ksssiber zu der Aussage verleiten wollte, er sei in der in Betracht kommenden Zeit nie\naußer Haus gewesen. Dazu Kommen die bedeutenden Geldausgaben\ndes Angeklagten nach dem 26.November 1958, über die der\nAngeklagte wechselnde und unwahre Angaben gemacht hat\nund die aus einer einwandfreien Herkunft der Mittel nicht\nerklärlich sind.\n\nSchließlich ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß\ndie Strafkammer eine Reihe weiterer T.tsachen aufführt,\ndie zwar nicht nur auf den Angeklagten als Täter hinweisen,\naber doch den Kreis der möglichen Täter einschränken, wobei\ngleichzeitig festgestellt wird, daß der Angeklagte zu diesem\nKreise gehört. Hierzu zählt in erster Linie die Feststellung, daß der Angeklagte mit den Verhältnissen am Tatort\nvertraut war. Das wieder war deshalb von Bedeutung, weil\nnach der Überzeugung der Strafkammer nur als Täter in Frage\nkem, wer mit der Örtlichkeit und den Gepflogenheiten der\nAbrechnung in der Brotfabrik bekannt war.\n\nIn der gleichen Richtung liegen die Ausführungen des\nLandgerichts über die bei dem Einbruch sichergestellten\nFußabdrücke. Allerdings hat sich nicht feststellen lassen,\ndaß diese vom Angeklagten herrühren, wenn xuch der Angeklagte\nSchuhe getragen hat, von denen die Spuren gelegt sein\n\n-5.-\n\n- 3.\n\nführlich beschrieben, daß und auf welche Art an der früheren\nArbeitsstelle des Angeklagten ein kEinbruchsdiebstahl begangen worden ist und welche Spuren von der Polizei gefunden\nwurden. ES b.darf keiner näheren Begründung, daß es sich\nhierbei nicht um eine geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts handelt, die nach § 267 Abs.1 Satz 1\nStPO das Kernstück eines Strafurteils bildet und ergeben\nmuß, durch welche bestimmten, nach der Überzeugung des\nTatrichters erwiesenen Tatsachen der Angeklagte die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt hat. Fehlt es an einer derartigen geschlossenen Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, werden\ndie erforderlichen Feststellungen, wie im vorliegenden Falle,\nstatt dessen im Rahmen der Beweiswürdigung oder bei der\nrechtlichen Würdigung durch die weiteren Urteilsgründe\nverstreut nachgeholt, so wird hierdurch nicht nur die\nPrüfung des Urteils erschwert. Es kann vielmehr derart\nunübersichtlich werden, daß hierin ein sachlicher Mangel\nliegt und das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden muß (vgl.RGSt 71,25/26). Wenn auch nicht zu\nverkennen ist, daß der Urteilsaufbau die Prüfung erschwert,\nwas die Strafkammer in der Person des Angeklagten als\nerwiesen ansieht, so ergeben die Urteilsgründe in ihrer\nGesamtheit doch hinreichend, daß die Strafkammer überzeugt\nist, der Angeklagte habe den zunächst ohne Benennung eines\nTäters geschilderten Einbruchsdiebstahl begangen.\n\nAllerdings ist auch die Beweiswürdigung auf den ersten\nBlick nicht frei von Bedenken. Der Beweis für die Schuld\ndes Angeklagten ist hier nicht unmittelbar durch Augenzeugen oder ein Geständnis, sondern im Wege des Indizienbeweises geführt worden, also aus \"anderen Tatsachen\"\n\n(§ 267 Abs.1l Satz 2 StPO) gefolgsrt, die in ihrem Zusammenhange sichere Schlüsse auf die Schuld des Angeklagten\nzulassen. Es wäre falsch, beim Indizienbeweis die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe zu stützen, die nicht\nerwiesen sind (BGH JR 1954,468). Der Revision ist zuzugeben,\n\n-4-\n\n-5.\n\nkönnen. Wenn die Strafkammer nun sagt, die Spuren seien\nein \"weiterer Beweis dafür, daß der Angeklagte am 26.Novenber 1958 in Seth gewesen ist\", so ist das mißverständlich.\nAus Tatsachen, die nicht gewiß sind, kann - darin ist der\nRevision zuzustimmen -— ein Beweis nicht geführt werden und\nschon, wenn nur bei der Feststellung eines Gliedes der\nBeweiskette gegen diesen Grundsatz verstoßen wird, ist\n\ndie gesamte Beweiswürdigung fehlerhaft.\n\nSo ist jedoch, wie die weiteren Urteilsausführungen\nzweifelsfrei ergeben, die Strafkammer nicht verfahren.\n\nSie schränkt auch hier wieder nur den Kreis der möglichen\nTäter in einer anderen Richtung ein. Außerdem ergeben die\nAusführungen des Urteils zu diesem Punkte, daß \"der Angeklagte\nauf Grund der Abdrücke nicht als Täter auszuschließen ist\".\nHieraus erhellt, daß dargetan werden soll, daß die am Tatort gefundenen Spuren dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme und der daraus gewonnenen Überzeugung der Strafkamner\nnicht entgegenstehen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich\nder Rillenspuren von einem Manchester-Bekleidungsstück.\nBeide Spuren tragen insofern - und das meint das Landgericht in Wirklichkeit - zur Überführung des Angeklagten\nbei.\n\nDa das Urteil im übrigen, wie die auf die allgemeine\nBachrüge vorgenommene Prüfung ergeben hat, auch hinsichtlich\nder rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung keine\nRechtsfehler enthält, war die Revision des Angeklagten\nentsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft\n\n-6.-\n\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka\nSchmitt\n\nFan. un Mn\n\nBörker\n\nSicmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/5-str-592-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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