{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-02_5_StR_208_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"5 StR 208/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 208/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Harry I ED aus Bw.\ngeboren an ED 1927 in ME (Ostpreusen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23.Januar 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nStraßenraubes (§§ 249, 250 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver- .\nfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur\nAufbebung des Urteils.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344\nAbs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in\ndenen die Revision einen Verfahrensverstoß sieht.\n\nDie Saohrüge greift durch.\n\nZur Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB gehört,\ndaß der Täter durch Anwendung von Körperkraft einen vorhandenen Widerstand gegen die Wegnahme brechen oder einen\nerwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen\nwill. Erforderlich ist daher, daß zumindest nach der\nVorstellung des Täters irgendein Widerstand gegen die\nWegnahme zu erwarten ist (vgl. RGSt 67,183,186; 69,327,\n330; BGHSt 4,210).\n\nDas Urteil stellt diese Voraussetzung nicht fest. Sie\nkann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nzwar gegen CM Körperkraft angewendet, indem er diesem\nein Bein stellte, um ihm, nachdem er zu Boden gefallen war,\nGeld aus der Geldbörse wegzunehmen. Das Urteil stellt aber\nauch fest, daß WB infoige Alkoholgenusses nahezu\nbewußtlos war und kaum gehen konnte. Es sagt weiterhin, daß\nGEB sich \"in einem Zustand befand, bei dem der Angeklagte\nmit Widerstand nicht zu rechnen brauchte\". CB stieg,\nals der Angeklagte ihm ein Bein stellte, gerade eine Stufe\nhinunter, die den Vorgarten des Lokals, das beide soeben\n\n- 3.\n\nl5_\n\nverlassen hatten, vom Gehweg trennte. Die Feststellungen\ndes Urteils ergeben weiterhin, daß Personen, die sich in\ndem Lokal aufhielten, durch das Frontfenster Vorgänge vor\ndem Lokal beobachten konnten. Der festgestellte Sachverhalt\nläßt also die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sein\nOpfer nicht deshalb zu Fall brachte, weil er einen Widerstand GEW gegen die Wegnahme erwartete und von vornherein unmöglich machen wollte, dies vielmehr nur zu dem\nzwecke tat, Gi das Geld wegnehmen zu können, ohne\ndabei von Personen in dem Lokal bemerkt zu werden. War\n\nes aber so, dann hat der Angeklagte keinen Raub, sondern\neinen Diebstahl (Rückfalldiebstahl) versucht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-208-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-208-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.434705+00:00"}}