{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-02_5_StR_179_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"5 StR 179/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 179/59\n2275\n\nImNamen des Volks.”\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer und Flaschenhändler\n\nJohann W EEE zu: DEE,\ngeboren am EB 1925 in EEE Kreis: OR\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom\n24.Februar 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten Rückfalldiebstahls,\nvollendeten Rückfallbetruges sowie wegen Vergehens gegen\n§§ 1, 23 StVG in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5\nKfzHaftpflVersG verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nl. Zu Unrecht will die Revision aus dem festgestellten\ndiebischen Hang des Angeklagten einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier Diebstahlstaten herleiten. Hang und\nGesamtvorsatz sind völlig verschiedene Dinge. Von Gesamtvorsatz kann hier trotz des zeitlichen Zusammenhanges\nund trotz Gleichartigkeit der Begehungsweise keine Rede\nsein, weil der Angeklagte in drei von den vier Fällen\n\n(TOD, CHE, TORE jeweils eine zufällig\n\naufgetretene Gelegenheit benutzt hat.\n\n2. Tateinheit zwischen dem Diebstahl bei Pin\nund dem dort verübten Betrug scheidet schon aus folgendem\nGrunde aus. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte\ndort noch nicht einmal in der allgemeinen Absicht eingekehrt,\nsich auf diese oder jene Art Flaschen zu verschaffen, sondern\nnur, um ein Glas Bier zu trinken. Auf den Betrug ist er\nerst dadurch gekommen, daß er hörte, der Wirt sei nicht\nanwesend; auf den Diebstahl dadurch, daß er die Flaschenkiste bei den Toilettenräumen stehen sah.\n\n3. Der vom Landgericht festgestellte \"unausrottbare\nHang des Angeklagten\" zum Stehlen und Betrügen ist keine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit und hat deshalb\n\n- 3-\n\n- 3-\n\nnichts mit der Zurechnungsfähigkeit zu tun.\n\n4. Warum mit der vom Landgericht Bremen am 2.0Oktober\n1958 ausgesprochenen Strafe keine Gesanmtstrafe gebildet\nworden ist, hat das angefochtene Urteil zutreffend\nbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt | Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-179-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-179-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.415042+00:00"}}