{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-02_5_StR_156_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"5 StR 156/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/59\n\nIm Namen des Volkes\n\n7\n\nIn der Strafsache\n\ngegen o\n\n7>\n1. den Maschinenschlosser Wolfgang 5 ENEEEEEREED\naus POEEEEEEED ,\ngeboren am ip 1956 in Tip.\n\n2. den Kraftfahrer Erich GEM zu: SEE,\ngeboren am EEE 1934 in CHE (Oberschlesien),\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB und\nCM sesen das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 21.Januar 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\n.Gründet\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Notzucht\nverurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und\nrügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen\nErfolg.\n\n1. Die Angeklagten hatten innerhalb einer Woche nach\nZustellung der Anklageschrift einen Verteidiger gewählt.\nEr ist in der Hauptverhandlung erst erschienen, nachdem\ndie Zeugen aufgerufen und belehrt, die Angeklagten zur\nPerson vernommen, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und\nder Eröffnungsbeschluß verlesen worden waren. Darin, daß\ndie Angeklagten während dieser Vorgänge ohne Verteidiger\nwaren, erblickt die Revision zu Unrecht einen Verstoß\ngegen mehrere Verfahrensvorschriften, |\n\nEin Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140\nAbs.2 StPO lag nicht vor. Sach- und Rechtslage waren\neinfach; die Angeklagten waren geständig. Anhaltspunkte,\ndaß sie sieh nicht selbst verteidigen konnten, waren\nnicht ersichtlich; die Revision trägt das auch nicht\nvor. Sie sagt nur, der Verteidiger hätte darauf hinweisen\nkönnen, daß die Zeugin Sci Verletzte im Sinne\ndes § 61 Nr.2 StPO sei. Erstens trifft das nicht zu (vgl.\nunter 2); zweitens war der richtige Zeitpunkt, das vorzutragen, nach Vernehmung und vor Vereidigung der Beugin;\nda war der Verteidiger anwesend.\n\nAllerdings wäre die Verteidigung nach, § 140 Abs.1.\nNr.2 StPO notwendig geworden, wenn die Angeklagten die\nBestellung eines Verteidigers beantragt hätten. Auf das\nRecht zu diesem Antrage hätte der Vorsitzende sie hinweisen müssen (BGHSt 7,381). Das ist nicht geschehen.\nDarauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil schon\ndas Unterbleiben des Antrages nicht darauf beruht. Die\nAngeklagten wußten, daß ihr Wahlverteidiger zum Gericht\nunterwegs war und rechtzeitig kommen würde, um ihnen bei\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nden Abschnitten der Hauptverhandlung, bei denen sie\nseiner bedurften, Beistand zu leisten. Sie haben nicht\ngebeten, auf sein Erscheinen zu warten; deshalb hätten\nsie auch nach Belehrung keinen Pflichtverteidiger beantragt. Auch der alsdann erschienene Wahlverteidiger\nhat offenbar sofort erkannt, daß eine derartige Belehrung\nim vorliegenden Fall eine leere Form gewesen wäre; denn\ner hat nicht beantragt, die in seiner Abwesenheit '8-\nschehenen :Vorgänge zu wiederholen. i\n\n2. Den Angeklagten wurde nur Notzucht an Helga\nKEEEEEB vorgeworfen, dagegen keine Straftat zum Nachteil\nder Zeugin SCENE Diese war deshalb nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr.2 StPO. Daß der Angeklagte\nSED sie gegen ihren Willen abgeküßt, sodann geschlagen und mit weiteren Schlägen bedroht hat, ändert\ndaran nichts. Das Landgericht mußte diese Zeugin deshalb\nvereidigen.\n\n3. Auch § 265 StPO ist nicht: verletzt. Das Verfahren\nwar wegen gemeinschaftlicher Notzucht eröffnet, und die\nAngeklagten sind auch wegen gemeinschaftlicher Notzucht\nverurteilt worden. Daß das Urteil sie im entscheidenden\nTeil \"der Notzucht\" schuldig spricht, ändert daran\nnichts.\n\n4. Die Sachrüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen hat jeder der beiden Angeklagten alle Tatbestandsmerkmale der Notzucht (Gewaltanwendung und Beischlaf) in eigener Person verwirklicht. Außerdem hat\njeder dem anderen auf Grund eines gemeinsamen Planes\ngeholfen, E Yen SCHE dadurch, daß er den Kraftwagen in das abgelegene Waldstück fuhr, SCHERE» dem\n3 dadurch, daß er ihn .herbeirief, als das Mädchen\n. noch 'entblößt auf der Decke saß. Wollte man, wie die\nRevision es unternimnt, den einheitlichen Vorgang gedanklich aufspalten, so läge darin bei jedem der beiden\nÄngeklagten je eine Notzucht und je eine Beihilfe zur\n\n-4-\n\n-4-\n\nNotzucht des anderen. Daß die Strafkammer das Ganze\nwegen des gemeinschaftlichen Tatplanes als einen einheit.\nlichen Vorgang beurteilt, entspricht natürlicher\nAnschauung und hat sich allenfalls zugunsten, nicht\n\nzu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-156-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-156-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.397029+00:00"}}