{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-02_5_StR_138_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"5 StR 138/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 138/59\n\n27 0,\n\nIm Namen des Volkes ,\nOg,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter K Um zus DEE\ndort geboren am BD 1936,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dieter Kin\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28.November 1958 in den Strafaussprüchen gegen ihn\n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen\naufgehoben, ausgenommen die Feststellungen über\ndie Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles,\ndie bestehenbleiben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 2 —-\n\n- 2.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafen und die Einziehung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründes\n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) der Revision\ngeht fehl. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, von Amts\nwegen den Arzt, der den überfallenen Geldbriefträger\nbehandelt hat, darüber zu hören, wie schwer die Verletzungen waren.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft. Gegen ihn bringt die Revision\nim einzelnen auch nichts vor.\n\nDie Strafen können jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer sagt unter anderem, der schwere Raub\nsei \"im Versuch steckengeblieben; von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB wird daher\", so fährt das Urteil\nfort, \"Gebrauch gemacht\" (UA S.12). Das bedeutet, daß\nsich der Tatrichter entschlossen hat, die Strafe nicht\nder gesetzlichen Strafdrohung für die vollendete Tat,\nsondern dem nach § 44 Abs.3 Satz 1 StGB herabgesetzten\nStrafrahmen zu entnehmen (BGHSt 1,115,117; BGH JR 1956,\n225; Schönke-Schröder, StGB § 44 Anm.III). Dem widerspricht\nes jedoch, daß er fünf Jahre Gefängnis verhängt hat. Denn\ndas ist die höchste Strafe, die für einen vollendeten\nschweren Raub bei mildernden Umständen zulässig ist (vgl.\n88 250 Abs.2, 16 Abs.1 StGB).\n\nVon dem Irrtum des Landgerichts über die Bedeutung\ndes § 44 StGB kann auch die Strafe wegen des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im Rückfalle beeinflußt sein.\nSie muß daher ebenfalls aufgehoben werden, Die rechtlich\neinwandfrei getroffenen Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall (§ 244 StGB) lassen sich jedoch von dem\nübrigen Strafausspruch trennen und können daher bestehenbleiben.\n\nMit der Gesamtstrafe, die keinen Bestand hat, hängt\nnach § 76 StGB der Ausspruch zusammen, daß das Bleirohr\n\n-4-\n\n-4-\n\neinzuziehen ist. Er muß daher mit aufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. .\n\nIn dem neuen Urteil erübrigt es sich, die bestehengebliebenen Feststellungen über die Taten und über die\nRückfallvoraussetzungen in den Gründen zu wiederholen. Die\nStrafzumessung darf nicht von den bisher verhängten Strafen\nausgehen. Diese haben nur noch insofern eine Bedeutung,\nals sie nicht überschritten werden dürfen (§ 358 Abs.2\nStPO). Auch die Entscheidung darüber, ob von der Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB Gebrauch gemacht wird, ist ohne\nRücksicht auf das erste Urteil neu zu treffen. Wegen der\nAnrechnung der weiteren Untersuchungshaft wird auf BGH\nJZz 1952,754 und BGH MDR 1954,371 verwiesen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmi tt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-138-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-138-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.375615+00:00"}}