{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-06-02_5_StR_137_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"5 StR 137/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 137/59\n\nImNamen des Volkes 2195 95\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten FED,\nDr.EB, KB und VB von TS wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1958\n\n- 2 —\n\n-2\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes diese Angeklagten verurteilt.\n\nII. Die Sache wird insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründesgz\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt\nverurteilt: Re und Dr.Epwegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betruge je zu einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe, Kg\nwegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit\nfortgesetztem Betruge zu fünf Monaten Gefängnis und\n1000 DM Geldstrafe, Weg von CE wegen fortgesetzten\nBetruges zu acht Monaten Gefängnis; diese Strafe ist zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urt-il haben alle vier Angeklagten\nRevision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten Rn.\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs.2 StPO\nausgeführt; die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten\nnur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen der\nStrafkammer; beides ist unzulässig.\n\nII,\nDagegen dringt die allgemeine Sachrüge durch.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt,\ndaß der Angeklagte einen fortgesetzten Betrug begangen\nhabe (UA 85.27), halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nl. wie der Senat bereits in seiner Entscheidung\n5 StR 147/54 vom 25.Mai 1954 = JR 1954,268 ausgeführt hat,\nist bei einer fortgesetzten Handlung das Tatgeschehen\ngrundsätzlich so darzustellen, daß es den tatbestandsmäßigen\nVerstoß des Täters gegen das angewendete Strafgesetz\nfür jeden Einzelakt in einer rechtlich nachprüfbaren Weise\nerkennbar macht. Dabei steht es dem Tatrichter zur Vermeidung uferloser Beweiserhebungen in umfangreichen Sachen\nallerdings frei, die Urteilsfindung auf die schwerer\n\n-4-\n\n-4-\n\nwiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu\nbeschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht\nfallen. Bei einer Vielzahl von Einzelfällen ist es nicht\nerforderlich, jeweils jeden Fall in allen seinen Einzelheiten im Urteil darzustellen. Bei in allen wesentlichen\nPunkten gleichliegenden Fällen kann sich der Tatrichter\nmit einer Beschreibung der gemeinsamen Merkmale in der\nRegel begnügen. Fälle cder Fallgruppen, die in ihrer\nAusführungsweise nicht unerheblich voneinander abweichen,\nmüssen einzeln dargestellt werden. Iäßt sich der Umfang\nder fortgesetzten Tat nicht vollständig klären, so muß\ndas Urteil ergeben, welchen Mindestumfang das Gericht\nfestgestellt hat; von diesem Mindestumfang muß es dann\nbei der Strafzumessung ausgehen.\n\n2. Diesen Anforderungen ı genügen die Urteilstöst-\n- stellungen nicht.\n\na) Die Täuschungshandlungen des Angeklagten zerfallen\nin zwei Gruppen.\n\nBei der ersten Gruppe hat der Angeklagte selbst in\nseinen Vorträgen falsche Vorspiegelungen gemacht und\ndadurch eine Vielzahl von Personen zum Beitritt und zur\nZahlung der 330 DM veranlaßt. Schon für diese .Gruppe\ngenügen die Feststellungen der Strafkammer nicht.\n\nDie Unwahrheit der Angaben des Angeklagten bei\nseinen Vorträgen, u.a. in Lehrte und Hildesheim, sieht\ndie- Strafkämner in seiner Erklärung, die einzelnen\nwürden alsbald zu Wohnungen kommen, Ob der Angeklagte:\nin seinen Vorträgen nur dies gesagt oder ob er seine:\nBehauptung, die Beitretenden würden alsbald zu einer\nWohnung kommen, noch näher erläutert hat, und .zwar durch\nunrichtige Angaben, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\nWenn es an einer späteren Stelle heißt, ‚der Angeklagte\n\n-5.\n\n-5-\n\nhabe in den geworbenen Mitgliedern durch selbst abgegebene\noder auf seine Veranlassung abgegebene Versprechungen den\n\"Eindruck erweckt, daß es lediglich der Zahlung von 3530 DM\nbedürfe, um Anwärter auf eine Wohnung zu werden, die\nfertig geplant und deren Finanzierung gesichert sei, SO\nist das keine Feststellung, daß der Angeklagte in jedem\nseiner Vorträge etwas Derartiges erklärt hat.\n\n‚Soweit der Angeklagte in seinen Vorträgen oder in\neinzelnen von ihnen nur erklärt haben sollte, die Beitretenden würden alsbald zu einer Wohnung kommen, fehlt es an\neiner Feststellung darüber, daß der Angeklagte sich der\nUnrichtigkeit dieser seiner Behauptung bewußt war. Hierzu\nhätte es Feststellungen über die Zeitpunkte der einzelnen\nVorträge des Angeklagten bedurft und genauer Angaben\nüber die Vorstellungen, die sich der Angeklagte bei den\neinzelnen Vorträgen über die jeweilige Finanzierungslage\nder örtlich in Betracht kommenden Bauten gemacht hat.\n\nb) Auch für die zweite Gruppe der einzelnen durch\nAngestellte des Angeklagten Geworbenen fehlt es an näheren\nFeststellungen über die Täuschungshandlung.\n\nWas das Urteil über die Erklärungen feststellt, die\nAngestellte der Arge im Auftrage des Angeklagten\nInteressenten gegenüber abgegeben haben, läßt die Möglichkeit offen, als hätten die Angestellten nicht jedem\nInteressenten dasselbe, sondern je nach den Fragen, die\nder einzelne gestellt hat, Verschiedenes erklärt. Dann\naber mußten Feststellungen jeweils zu Einzelfällen\ngetroffen werden. Die Erklärung, jemand werde \"bald\" eine\nWohnung bekommen, ist sehr allgemein gehalten. Es hätte\nnäherer Feststellungen bedurft, welchen Zeitraum etwa die\nBeteiligten nach den gesamten Umständen unter \"bald!\"\nverstanden haben und nach der Absicht des Angeklagten\nverstehen sollten.\n\n- 6 -\n\n6.\n\nSchon wegen dieser nicht ausreichenden Feststellungen\nzu den Täuschungshandlungen des Angeklagten muß das Urteil\naufgehoben werden.\n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nauf folg endes hingewiesen;\n\na) Auf UA Seite 15 wird ein Rundschreiben erwähnt,\nin dem gesagt ist, der Geschäftsamteil diene in seiner\nvollen Höhe ausschließlich der Baufinanzierung. Sollte\nsich feststellen lassen, daß dieses Schreiben allen °\noder einem großen Teil der Interessenten, deren Mindestzahl dann festgestellt werden müßte, vorgelegt worden ‘ist,\nso könnte schon hierin eine Täuschungshandlung liegen.\n\nb) Für die Frage, ob die einzelnen Interessenten,\ngeschädigt worden sind, kommt es nicht entscheidend darauf\nan, wer von ihnen schließlich eine Wohnung bekommen hat.\nDie schädigende- Vermögensverfügung der Interessenten\nliegt spätestens in der Zahlung der 330 DM. Ob hierdurch\nein Schaden entstanden ist, hängt davon äb, ob zur Zeit\n.. der Zahlung ein gleichwertiger Gegenanspruch der\nInteressenten entstand, wobei die Gleichwertigkeit u.a.\nauch davon abhängen würde, bis wann nach den gegebenen\nUmständen der einzelne mit einer Wohnung rechnen konnte.\n\nc) Soweit die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis\nkommen würde, daß der Angeklagte REED einen fortgesetzten\nBetrug begangen hat, müßte der. Gesamtvorsatz nach den\nGrundsätzen. der Rechtsprechung begründet werden (BGHSt 1,\n313,315; 2,165). Da möglicherweise ein Teil der Einzelakte des Angeklagten Ri verjährt wäre, wenn kein\nFortsetzungszusammenhang angenommen würde, bedarf es\ninsoweit einer. besonders sorgfältigen: Prüfung.\n\nd) Unter welchen: Voraussetzungen Untreue und Betrug.\nrechtlich. zusammentreffen können, ergibt. sich aus den\nin BGHSt 6,67 dargelegten Grundsätzen.\n\n- 17 -\n\n- 7 -\n\nB. Revision des Angeklagten Dr.Ep\n\nI.\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auf die Einzelsachrügen bedarf es keines Eingehens,\nda die allgemeine Sachrüge durchdringt.\n\nII.\n\n1. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, auch Dr.Ehm\nsei einer durch einen einheitlichen Entschluß (das Wort\ngemeinschaftlicher Entschluß beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, so daß es auf die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Berichtigung nicht ankommt) umfaßten\nund daher tateinheitlich mit Betrug begangenen Untreue\nschuldig.\n\n2. Den Betrug sieht die Strafkamer darin, daß Dr.E8,\nder nach dem Ausscheiden des RW im November 1953\ndie Geschäftsführung übernommen hatte, durch den Angeklagten\nWED von CD unter falschen Vorspiegelungen neue\nMitglieder werben ließ und deren Anzahlungen für die\nGenossenschaft entgegennahm. Das Urteil läßt aber nicht\nerkennen, für welche täuschenden Werbungen die Strafkamner\nden Angeklagten Dr.EMlBim einzelnen verantwortlich macht,\nund wie hoch der dadurch den Geworbenen entstandene Schaden\nist.\n\nEs ist an einer Stelle (UA S.23) von Werbungen des\nAngeklagten WE von CE im Auftrage des Angeklagten\nDr.EMWinr VE, Lingen und Cuxhaven, an einer anderen\nStelle (vA S.29) von solchen in Wolfsburg, dem Emsland und\nStade die Rede.\n\nDie zweite Stelle könnte den Eindruck erwecken, als\nwürde eine Mindestfeststellung dahin getroffen, durch\nbetrügerische Werbungen des Angeklagten Dr.EßB seien\nmindestens 8005 DM von geworbenen Genossen eingegangen,\n\n-8\n\n-8-\n\num die diese geschädigt seien; diese 8005 DM seien also\n\nder dem Dr. zur Last Zelegte, betrügerisch herbeigeführte\nSchaden. Dem stehen aber die Strafzumessungsgründe entgegen,\nin denen es heißt, der Angeklagte Dr.Hfiphabe mehr als\n200.000 DM verwirtschaftet. Daß die Strafkammer den Dr.E\nfür den 8005 DM übersteigenden Teil dieses Betrages nur\nunter dem Gesichtspunkt der Untreue verantwortlich machen\nwill, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDiese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils\ngegenüber Dr.EWB.\n\nC. Revision des Angeklagten Ki:\nDie Verfahrensrüge, die sich auf die Strafzumessung\n\nbezieht, bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durch-\n. dringt.\n\nII.\n\nSachlich greift der Angeklagte das Urteil in vollem\nUmfang an.\n\nDie Beihilfe des Angeklagten Kg zu dem fortgesetzten\n‚Betrug des Angeklagten Dr.Efßsieht die Strafkammer darin,\ndaß er in schriftlichen Zahlungsaufforderungen den in\nWolfsburg. geworbenen Mitgliedern bewußt wahrheitswidrig nitteilte, es habe sich erst nach der Werbung herausgestellt,\ndaß das Volkswagenwerk keine Arbeitgeberdarlehen gäbe, und\ndaß er den in Lingen Geworbenen der: Wahrheit zuwider mitteilte, die erste Hypothek für das Bauvorhaben sei ‘bereits\ngesichert. In welchem Umfang der Angeklagte diese unwahren\nMitteilungen gemacht hat, ist nicht festgestellt. Der\nSchuldumfang dieses Angeklagten hinsichtlich der’ Beihilfe\nzum‘ Betruge steht deshalb ebensowenig fest wie der der\nübrigen Angeklagten.\n\nDa das Urteil gegen za schon aus diesem Grunde auf-\n\n-9-\n\n-9-\n\ngehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf\ndie Ausführungen der Strafkammer, wonach dieser Angeklagte\nauch tateinheitlich mit der Beihilfe zum Betruge Beihilfe\nzur Untreue geleistet hat.\n\nD. Revision des Angeklagten Weg von CB\n\nDiesen Angeklagten verurteilt die Strafkammer wegen\nfortgesetzten Betruges, weil er in der Zeit von Oktober 1953\nbis Ende 1954 durch Werbungen in Wolfsburg, im Emsland und\nin Cuxhaven unter falschen Vorspiegelungen Mitglieder zum\nBeitritt und zur Zahlung von etwa 8000 DM veranlaßt habe.\n\nAuch die Sachrüge dieses Angeklagten dringt durch.\n\n1. Die erwähnten Feststellungen geben zwar ausreichend\nden Tatumfang dieses Angeklagten an.\n\nDaß er objektiv den Baulustigen an allen drei Orten\nunrichtige Angaben gemacht hat, daß diese den Angaben\n‚geglaubt haben, daraufhin beigetreten sind und insgesamt\netwa 8000 DM gezahlt haben, ist ebenfalls ausreichend\nfestgestellt.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen hinsichtlich der inneren Tatseite, mindestens im Fall Wolfsburg.\nHier hat der Angeklagte erklärt, die Landesmittel seien\nbewilligt, die Bauten würden bestimmt 1954 angefangen und\nvollendet, es stünden hierfür außer den Landesmitteln auch\nArbeitgeberdarlehen des Volkswagenwerks zur Verfügung\n(UA S.29). Daß er die Unrichtigkeit dieser Angaben gekannt\nhat, ist aber nicht festgestellt. Die näheren Angaben über\nWolfsburg befinden sich bei der Erörterung des Tatbei trages\ndes Angeklagten Dr. Nur sein Vorsatz wird an dieser\nStelle festgestellt. Mit der inneren Tatseite bei dem\nAngeklagten Wege von GEEEEBD peschäftigt sich die Strafkammer UA Seite 35 ff. Hier ist in diesen Zusammenhang von\nder Werbung in Wolfsburg überhaupt nicht die Rede, sie\ntaucht erst am Schluß bei der Gesamtfeststellung UA Seite 37\nauf. Hier wird ausdrücklich auf die vorher getroffenen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsststellungen Bezug genommen; diese Stelle (UA-S;37) ent-\n\n‚ält also keine selbständige Vorsatzfeststellung. Nur\n\nfür die Versprechungen im Emsland und in Cuxhaven wird\n\nDA Seite 36, im übrigen auch nur formelhaft, festgestellt,\nder Angeklagte habe ihre Unwahrheit gekannt. Es kommt\n\nhinzu, daß die Strafkamer dem Angeklagten nicht widerlegen\nkonnte, er habe zunächst an die Angaben, die die Vorstandsmitglieder-ihm gemacht hätten, geglaubt und nur diese weiter.\ngegeben. Von welchem Zeitpunkt an er bösgläubig geworden\nist, läßt sich den Feststellungen nicht mit einiger Sicherheit entnehmen. Allenfalls ergeben sie seine Bösgläubigkeit für die Zeit ab 23.Dezember 1953, weil er an diesem\nTage durch den Vorstand wegen zu weit gehender Werbungszusagen verwarnt worden ist. Die Gelder für die in Wolfsburg\nGeworbenen sind aber (UA S.29) in der Zeit vom 1.Novenmber\n\"bis 531.Dezember 1953 bereits eingegangen; diese werbung\nmuß also schon vorher stattgefunden haben.\n\nDemnach mußten die Revisionen aller vier Angeklagten\nErfolg haben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-137-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-137-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.352258+00:00"}}