{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-29_5_StR_585_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-06-02","aktenzeichen":"5 StR 585/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 585/58\n\nIn Namen des Volkes\n\n279\nIn der Strafsache 7 oO\nIL\nge en c:\nden technischen Angestellten Erich zZ EEE»\n\naus BEE,\ngeboren an MMEEEED 1917 ir ve,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Preiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 29.Mai 1959 in der Sitzung vom 2.Juni 1959,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh otÜEEEED\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 26.Juni 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nin den Fällen OrEMD, run \"END, LyMHlD,\n\nBED, CD, KB, KıqmEn, SEEREEED, 1.1 GH,\nBo@MD una Lg verurteilt ist.\n\n-2-\n\n-2-\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur weiteren\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründesjg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nFreiheitsberaubung in 15 Fällen unter Einbeziehung der\nim Urteil derselben Kammer vom 22.September 1955 (2 KMs\n1/54) enthaltenen Einzelstrafen unter Auflösung der dort\ngebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von sieben\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDer Senat hat in 5 der 15 Fälle das Verfahren nach\n§ 154 Abs.2 StPO eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils in den übrigen Fällen.\n\nI.\n\nDer Senat hatte zunächst zu prüfen, ob etwa die Strafklage in einzelnen Fällen durch das in dem Verfahren\n2 KMs 1/54 gegen den Angeklagten ergangene Urteil verbraucht\nist, da von dieser Frage auch seine eigene sachliche Entscheidungsbefugnis abhängt.\n\nDie Frage war für die jetzt zu beurteilenden Fälle zu\nverneinen.\n\n1. Soweit die Fälle des früheren Verfahrens schon\ndamals namentlich bekannte Verletzte betrafen (sämtliche\nVerurteilungen des früheren Verfahrens und ein Teil der\nFreisprüche), scheidet eine Identität mit den jetzt\nabgeurteilten Fällen aus, da es sich jetzt üm andere\nVerletzte handelt als früher,\n\n2..Der Vergleich der jetzt zur Aburteilung stehenden\nFälle mit den Fällen unbekannter Verletzter aus dem früheren\nVerfahren, in denen der Angeklagte damals freigesprochen\nist, an Hand des jetzt und früher festgestellten Sachverhalts, der Vorermittlungen beider Verfahren und zusätzlicher\nErmittlungen seitens der Bundesanwaltschaft hat ergeben,\ndaß auch insoweit eine Tatidentität nicht vorliegt.\n\n-4-\n\n-4-\n\na) Von den jetzt abgeurteilten Fällen hat sich nur\nder Fall OB im Lager Retschiza ereignet.\n\nAus dem früheren Verfahren betreffen die freigesprochenen Fälle A 5,6,8,9,11,16,19,25 und 26 dieses\nLager.\n\nDie Fälle 5,6,8,9,11 u.19 können schon deshalb nicht\nmit dem Fall Ob identisch sein, weil sie keine\nVernehmungen betreffen.\n\nDie Fälle A 16,25 und 26 des früheren Verfahrens\nbetreffen Vernehmungen.\n\nDer Fall A 16 scheidet aus, weil der Verletzte dieses\nFalles, der sich damals dem Zeugen St@Banvertraut haben\nsoll, ausdrücklich davon gesprochen hat, daß es zu eimr\nSchlägerei gekommen sei. Das ist bei OD nicht\n\nder Fall.\n\nIn den Fällen A 25 und 26 des früheren Verfahrens\nhaben außer dem Angeklagten noch andere deutsche Kriegsgefangene mitgewirkt, auch das trifft rei Oi nicht\nzu\n\nb) Aus dem Lager Kostjukowka betreffen die Fälle\nB 3,4,6,8,10,13,15-23 und 25, in denen der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist, unbekannte Verletzte.\n\nDer Angeklagte ist jetzt wegen in Kostjukowka\nbegangener Taten in den Fällen 3-10 und 12 (RED, Lu,\n\nHEEEED, DEE TORE, KEHEED, ‚EEE, SE una\nLi) verurteilt worden.\n\n‚Der Verletzte des Falles B 3 des früheren Verfahrens\nhatte, sich bei, Karl MED beklagt und ihm seine Verletzungen gezeigt. Die Feststellungen des Urteils in Verbindung\n. mit den Vorermittlungen und den auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft weiter angestellten Ermittlungen haben\n\n-5-\n\n-5.\n\nergeben, daß keiner der Verletzten des vorliegenden\nVerfahrens sich bei karl MW beklagt hat.\n\nDer im Fall B 4 erwähnte Kriegsgefangene, der mit\ndem damals als Zeugen vernommenen WEB zusammen war,\nwar im Jahre 1948 etwa 22 Jahre alt, also verhältnismäßig\nsehr jung. Das trifft für keinen der hier in Betracht\nkommenden Verletzten des jetzigen Verfahrens zuy von\nihnen ist der jüngste der im Jahre 1919 geborene Re.\n\nIm Fall B 6 hat der Angeklagte den Unbekannten\ngeschlagen, weil dieser nicht zum Schulungsabend kommen\nwollte, also nicht bei einer Vernehmung.\n\nIm Fall B 8 mußte der Verletzte nach dem Ermittlungsergebnis des früheren Verfahrens im Anschluß an die Mißhandlungen durch den Angeklagten in das Lagerrevier eingeliefert werden. Das ist bei keinem der jetzt Verletzten\nder Fall gewesen.\n\nIm Fall B 10 gilt dasselbe wie im Fall B 4 (auch\nhier war der Verletzte etwa 22 Jahre alt) und im Fall B8\n(auch hier ist der Verletzte im Anschluß an die Mißhandlungen durch den Angeklagten in das Krankenrevier eingeliefert worden).\n\nDer Eröffnungsbeschluß im Fall B 13 betraf, wie die\njetzt auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft angestellten\nErmittlungen ergeben haben, einen Adolf DW.\n\nDie Verletzten der Fälle B 15 bis 23 des früheren\nVerfahrens haben, nachdem sie von Kostjukowka nach\nBobruisk verlegt worden waren, eine gemeinsame schriftliche Beschwerde gegen die Methoden des Angeklagten im\nLager Kostjukowka aufgesetzt, wie die Ermittlungen des\nfrüheren Vorverfahrens ergeben. Zu diesen neun Gefangenen\ngehörte keiner der jetzt Verletzter; MOWWBhat sich\nzwar in Bobruisk über das Vorgehen des Angeklagten beklagt,\naber allein, nicht in einer gemeinsamen Beschwerde von\n\nneun Gefangenen.\n-6-\n\n-6-\n\nDer Verletzte des Falles B 25 des früheren Verfahrens\nwar 40-45 Jahre alt. Das könnte nur für Kap und Ep\nzutreffen. Bei ihnen hat aber der Angeklagte nicht, was\nihm im Fall B 25 vorgeworfen war, gedroht, mit dem Messer\ndie Gurgel abzuschneiden.\n\nc) Das Lager Bobruisk betreffen die jetzt zu behandelnden Fälle 13 und 14. (Bo@Pund ig) und die im früheren\nVerfahren freigesprochenen Fälle unbekannter Verletzter\ne1,C2undc 7.\n\nIn allen drei Fällen des früheren Verfahrens soll der\nAngeklagte seine Opfer geschlagen haben, Schon aus diesen\nGrunde scheidet eine Identität mit dem Fall IP aus, da\ndieser ausdrücklich bei seiner Vernehmung vor der Polizei\nangegeben hat, er sei nicht geschlagen worden.\n\nDer Fall Bo@Wist nicht mit dem Fall C 1 identisch.\nDer Verletzte des Falles C 1 ist von dem deutschen Arzt\nDr.Ste@@im Lager behandelt worden. Daß es nicht. Bo\nsein kann, ergibt sich aus der Aussage des Dr.Ste@@, der\nauf Veranlassung der Buridesanwaltschaft vernommen worden\nist.\n\nIn dem freigesprochenen Fall C 2 des früheren\nVerfahrens sollte der Angeklagte den Verletzten mit einer\nEisenstange geschlagen haben. Das ist bei Bo@ nicht der\nFell.\n\nDer Kriegsgefangene, der sich im Fall C 7 des früheren\nVerfahrens bei dem inzwischen verstorbenen Krage beschwert\nhat, lag nach der damaligen Aussage des Kr in Baracke 4,\nBoD war nach seiner bei den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gemachten Aussage stets in Baracke 9.-\n\n‚I.\n\n‘Auf die Verfahrensrügen der Revision braucht nicht\neingegangen zu werden, da die Sachrüge durchädringt. |\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nIIl.\n\nSachlichrechtlich erwecken die Feststellungen der\nStrafkamner Bedenken, ob der Angeklagte Täter und nicht\netwa nur Gehilfe bei den schweren Freiheitsberaubungen\nwar.\n\n1. Abgesehen von den Fällen Rund Bob sieht\ndie Strafkammer den Angeklagten als mittelbaren Täter\neiner Freiheitsberaubung an, die durch die Urteile der\nsowjetischen Militärgerichte und deren Vollstreckung\nbegangen worden sei. Daß der Angeklagte hier mittelbarer\nTäter war, begründet die Strafkammer wie folgt: bloße\nGehilfenschaft wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die\nsowjetischen Richter bei Urteilsfällung über die Verfälschung ihrer Urteilsgrundlagen Bescheid gewußt hätten.\nDafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. An einer späteren\nStelle heißt es dann noch, der Angeklagte habe durch die\nWeitergabe der unrichtigen Geständnisse die Gerichte\ngetäuscht.\n\nDiese kurzen Darlegungen ergeben nicht, daß die Strafkammer von der Gutgläubigkeit der sowjetischen Richter\nüberzeugt war; sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen,\ndaß die Strafkammer nur von der Bösgläubigkeit der Richter\nnicht überzeugt war. Über dieses Bedenken vermag sich das\nRevisionsgericht um so weniger hinwegzusetzen, als es sich\nbei der Beurteilung der Gut- oder Bösgläubigkeit der\nsowjetischen Richter um die Feststellung der inneren Einstellung einer Gruppe von Menschen handelt, die die Strafkammer nicht gesehen hat, und von der sich ein zutreffendes\nBild zu machen, für das Gericht besonders schwierig war.\n\nKonnte die Strafkammer aber die Gutgläubigkeit der sowjetischen\n\nRichter nicht positiv feststellen, so mußte sie zu Gunsten\ndes Angeklagten von deren Bösgläubigkeit ausgehen.\n\n2. RO uni Bo, die in der ersten Verhandlung vom\n\n-8-\n\n-8 .-\n\nsowjetischen Militärgericht freigesprochen worden waren,\nwurden anschließend vom MWD wieder in den Lagerkarzer\neingesperrt. Bei KRWBheißt es ausdrücklich, daß der\n\nMWD unter Mitwirkung des Angeklagten ihn einsperrte, bei\nBo@WBheißt es nur, er sei sofort wieder im Bunker\neingekerkert und von MWD-Angehörigen schwer mißhandelt\nworden. Die Strafkammer sieht hierin eine schwere Freiheitsberaubung durch den Angeklagten. Daß sein Verhalten\nfür diese Einkerkerung kausal war, begründet sie damit,\n\ndaß ohne die von ihm erpreßten Geständnisse diese Einkerkerung nicht erfolgt wäre. Daß der Angeklagte auch insoweit\nTäter und nicht nur Gehilfe des MWD war, begründet die\nStrafkammer wie folgt: Die in Betracht kommenden MWD-Angehörigen hätten zwar die unzulässigen Vernehmungsmethoden\n\ndes Angeklagten gekamnt, sie hätten sich selbst auch\nähnlicher, teilweise noch schlimmerer Methoden bedient.\n\nDer Angeklagte hätte aber bei den Vernehmungen und Geständniserpressungen die volle Tatherrschaft gehabt. Er habe\nseine Tathandlungen, die auf die Abgabe eines falschen\nGeständnisses nach dem Leitbild Zuckerbrot und Peitsche\nausgerichtet gewesen seien, weitgehend nach seinem Gutdünken ausgestaltet und variiert und er habe auch ein\nausgeprägtes Eigeninteresse an diesen Tathandlungen 'gehabt,\ndenn nur dank dieser von den Sowjets geschätzten und.\nbelohnten Handlungsweise hätte er sich bessere Kleidung,\nbesseres Essen, bessere Behandlung und frühere Heimkehr\nverdienen können. Darüber hinaus habe er als überzeugter\nAntifaschist und Kommunist den Gefangenen, die er für\nVertreter des NS-Kegimes gehalten habe, feindlich gegen-:\nübergestanden und sei der Überzeugung gewesen, daß sie\n\nmit allen Mitteln vemichtet werden müßten. Er habe deshalb\nmit Tätergesinniung gehandelt.\n\nDiese Ausführungen verkennen nnkohet, hands mmeitern\n\n-9 -\n\n-9 -\n\nlos bei dem Angeklagten vorhandene Tatherrschaft bei\n\nden Nötigungen und Körperverletzungen noch nichts über\nseine Tatherrschaft bei den Freiheitsberaubungen besagt.\nDaß der Angeklagte in irgendeiner Weise darüber mitzubestimmen hatte, ob ein \"freigesprochener\" Kriegsgefangener\nwieder in \"Untersuchungshaft\" kommen sollte, ergibt das\nUrteil nicht.. Offensichtlich lag diese Anordnung ausschließlich beim MWD. Das Urteil 1äßt die Möglichkeit\nmindestens offen, daß die MWD-Offiziere den Angeklagten\nzwar nicht gezwungen, wohl aber beauftragt haben, in\n\njedem Fall Geständnisse der Kriegsgefangenen herbeizuführen, richtige oder unrichtige, freiwillige oder unfreiwillige. Wenn die MWD-Offiziere einen \"freigesprochenen\"\nKriegsgefangenen wieder einbunkerten, so wußten sie\n\noder rechneten sie damit, daß die früher abgegebenen,\nspäter widerrufenen Geständnisse unrichtig waren und nur\ndurch Gewalt zustande gekommen waren.\n\nDer Angeklagte hat also weder die MWD-Offiziere\ngetäuscht und dadurch als seine Tatmittler benutzt, noch\nhatte er nach den bisherigen Feststellungen die Herrschaft\ndarüber, ob die Gefangenen nach einem Freispruch wieder\nin den Bunker kamen. Wer aber durch die tatsächlichen\nMachtverhältnisse an die Entscheidung eines anderen über\ndie Freiheit oder Unfreiheit eines Mitmenschen gebunden\nist, der kann diesem, wenn er seine Macht mißbraucht,\nzwar bei der Freiheitsberaubung Hilfe leisten, er kann\naber nicht Täter sein.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-02/5-str-585-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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