{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-28_5_StR_394_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-28","aktenzeichen":"5 StR 394/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 394/59\n\nIm Namen des Volk e s2195 07€\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ungelernten Bauarbeiter Helmut K EEE ;\nohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1929 in KB,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle i.R. u.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.0ktober 1959, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (>\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten KW gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom\n28.Mai 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 28.Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Kai verurteilt wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall, wegen elf einfacher gemeinschaftlicher\nDiebstähle im Rückfall, wegen vier versuchter einfacher\ngemeinschaftlicher Diebstähle im Rückfall und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren. Sie hat ferner\ngegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde auf Lebenszeit\nkeine Fahrerlaubnis erteilen dürfe.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte KB\nRevision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nist unbegründet.\n\nGegen die Ablehnung der Hilfsamträge des Verteidigers auf Einweisung und Untersuchung des Angeklagten in einer Nervenklinik und auf Herbeiziehung\nder Krankenpapiere aus den USA bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit der Antrag auf Herbeiziehung\nder Krankenpapiere mehr bezweckte, als den Beweis für\ndie vom Gericht als wahr behandelte Tatsache zu erbringen, daß der Angeklagte seinerzeit in Marburg an\nder Lahn wegen der Nachwirkungen eines bei der Flucht\naus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft erlittenen\nKolbenhiebes stationär behandelt worden ist, handelt\nes sich um einen Beweisermittlungsamtrag, der nicht\n\n- 3; -\n\nden Regeln des § 244 Abs.3 StPO unterliegt. Ihn stattzugeben, brauchte sich der Strafkammer angesichts der\nsie überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen\nDr.Hempel nicht aufzudrängen.\n\nII.\n\nAuch sachlichrechtliche Bedenken gegen das Urteil\nbestehen nicht.\n\n1. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat die\nStrafkammer in den einzelnen Diebstählen selbständige\nHandlungen und nicht eine fortgesetzte Tat gesehen.\nOb auch bei dem Fahren des Angeklagten ohne Führerschein mehrere Einzeltaten hätten angenommen werden\nmüssen, kann dahinstehen; der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer\nihn insoweit nur wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt hat.\n\n2. Im Falle 4 hat der Angeklagte mit zwei Mittätern, in den Fällen 15 und 19 jeweils mit einem Mittäter die Scheibe eines Zigarettenautomaten eingeschlagen. Die Täter haben daraus im Falle 4 und 15\nje 60 Zigaretten, im Falle 19 mindestens 90 Zigaretten\nentnommen. Daß die Strafkammer in diesen Handlungen\nDiebstähle und nicht bloßen Mundraub sieht, be-.\nanständet die Revision zu Unrecht.\n\n3. In den Fällen 13 und 16 hat die Strafkammer\n„entgegen der Behauptung der Revision jeweils in der\nFortnahme eines Pkw's und der darin befindlichen\nGegenstände nur eine Handlung gesehen.\n\n-4-\n\n4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und\ndas Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten\nje wieder einen Führerschein zu erteilen, halten\nrechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-28/5-str-394-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-28/5-str-394-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.117145+00:00"}}