{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-26_5_StR_99_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"5 StR 99/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache <79,\ngegen 047\n\nden Gleisbauarbeiter Friedel H EEE\n\naus FEED Kreis: EEE ,\n\ndort geboren am EEE 1934,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n22.0ktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründeg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angekla;;ten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung beschlossen, daß die Niederschrift des Amtsgerichts in Braunschweig\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugin Ingegerd Ts\nvom 8.August 1958 verlesen werde, weil der Zeugin, die in\nSchweden wohnt, ein Erscheinen in der Hauptverhandlung\nwegen großer Entfernung nach wie vor nicht zugemutet werden\nkönne. Die Niederschrift ist verlesen worden. Der Verteidiger\nhat daraufhin beantragt, die Zeugin in der Hauptverhandlung\nzu vernehmen, weil\n\n\"ihre richterliche Vernehmung zur Überführung des\nAngeklagten nicht genügt. Die Zeugin hat geschildert, daß sie mit dem Zeugen I@WBabgefahren ist.\n\nWas mit ihm sie weiter erlebt hat, verschweigt\n\nsie; sie schildert den Vorfall, der dem Angeklagten\nzur last gelegt wird, ohne sich genau darüber zu\näußern, wie sie mit ihm zusammengekommen ist. Vorhalt\nan die Zeugin ist im Interesse der Verteidigung\n\ndes Angeklagten unerläßlich\".\n\nDie Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß wie folgt |\n\nbeschieden;\n\"Die Vernehmung der Zeugin Ingegerd Ti vor dem\nProzeßgericht wird abgelehnt. Die Strafkanner\nhält eine nochmalige richterliche Vernehmung der\nZeugin Ingegerä Me zur Wahrheitserforschung\nnicht für erforderlich, weil auch die Vernehmungen\nder Zeugen IM und HOME und die polizeiliche\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nAussage des Zeugen Detlev RW zur Verfügung\nstehen. Wesentliche Widersprüche zwischen den\nAussagen dieser Zeugen und den Bekundungen\nder Zeugin IB bestehen nicht. Es ist auch\nder Zeugin Ingegerd WB als vierzehnjährigen\nMädchen die weite Reise von ihrem Wohnsitz in\nSchweden zum Prozeßgericht nicht zuzumuten.\nAußerdem steht bei diesem Verfahren lange\nAbwesenheit der Zeugin Tpvon dem Prozeßgericht im Wege, weil der diplomatische Weg\neingeschlagen werden müßte.!\"\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß die Verteidigung durch den Beschluß unzulässig beschränkt worden\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 251 Abs.1\nNr.3 StPO die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung\nder Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf, sind zwar von der Strafkammer\nin rechtlich zutreffender Weise festgestellt worden. Dies\nschließt aber nicht aus, daß im Einzelfall die dem Tatrichter obliegende Wahrheitserforschungspflicht es gebieten\nkann, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.\nSo liegt es hier.\n\nDer Angeklagte ist einschlägig nicht bestraft.\nIngegerä Toje ist die Verletzte. Sie ist die einzige Zeugin,\ndie auf Grund eigener Wahrnehmungen Aussagen über das Tatgeschehen gemacht hat. Es handelt sich bei ihr um eine zur\nTatzeit 14 Jahre alte Schwedin, die der deutschen Sprache\nnicht mächtig ist und die zur Tatzeit mit ihrem damals\n17 Jahre alten Freund R@WBB, einem Berliner, \"per Anhalter\"\ndurch die Bundesrepublik nach Berlin reiste.\n\nDie Darstellung, die die Zeugin Ingegerd Ta bei ihrer\nrichterlichen Vernehmung vom Tatgeschehen gegeben hat, ist\n\n-4-\n\n-4-\n\nin wesentlichen Punkten lückenhaft. Es fehlt jede Angabe\ndarüber, wie es dazu kam, daß der Angeklagte sich erbot,\nsie, die nach den Feststellungen des Urteils zunächst mit\nIB auf dessen Motorrad in Richtung Berlin vorausfuhr,\nalsdann von IB abgesetzt wurde und sich auf dem Rückmarsch\nzur Raststätte Braunschweig-Nord befand, auf seinem, des\nAngeklagten, Motorrad zur Raststätte zurückzufahren. Es\nfehlt weiterhin an jeder Angabe darüber, wie sich die\n\nZeugin auf dieser Fahrt bis zu dem Zeitpunkt verhalten hat,\nin dem der Angeklagte an einem Parkplatz hielt, auf dem er\nversuchte, sie zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Die Zeugin\nhat im wesentlichen nur bekundet, die beiden Motorradfahrer,\nnämlich der Angeklagte und I@@8, hätten sie nach Berlin\nbringen wollen. Sie sei mit dem \"dicken Mann! - gemeint\n\nist der Angeklagte -— vorweggefahren. Dieser habe im Wald\nangehalten, sie auf die Erde geworfen, ihr mit Gewalt\n\nihre lange Hose und ihren Schlüpfer heruntergezogen, sich\nauf sie gelegt und \"samlag\" (Begattung) gemacht.\n\nGerade die Vorgänge, über die die Aussage der Zeugin\nschweigt, können von entscheidender Bedeutung für die\nBeantwortung der Frage sein, ob Ingegerd WB sich mit\neinem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt hat oder ob\nzumindest der Angeklagte auf Grund ihres Verhaltens ein\nsolches Einverständnis annehmen konnte.\n\nDas sind Umstände, die os der Strafkammer aufdrängen.\nmußten, die Zeugin Ingegerd T@ßp in der Hauptverhandlung\nzu vernehmen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte\nausdrücklich geltend gemacht hat, Ingegerd TB habe ihn\ndurch ihr Verhalten zum Geschlechtsverkehr herausgefordert.\n\nDas Urteil kann auf der von der Revision beanstandeten\nNichtvernehmung beruhen. Es muß daher aufgehoben werden.\n\n-5.\n\n-5.-\n\nDie Sachrüge braucht hiernach nicht erörtert zu\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt . __ Börker .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/5-str-99-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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