{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-26_5_StR_96_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-26","aktenzeichen":"5 StR 96/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 96/59 2215 022\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Handelsvertreter Gerhard Hp aus\ngeboren am 1906 in Be.\n\n2. den Kaufmann Ernst S ED aus ED,\ngeboren am EB 1909 ir vu (Thüringen),\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Ei\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hp und\nSED wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 26.November 1958 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen mit Recht,\ndaß die Strafkammer mit den Schöffinnen CiiBun: veariiib\nnicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese waren nur für\nden Vortag (25.November 1958) ausgelost worden, an dem\neine andere Sache verhandelt wurde. Es ist zwar erwogen\nworden, diese andere Sache mit der vorliegenden zu verbinden; das ist aber nicht geschehen. Die vorliegende\nSache war von vornherein auf einen anderen Tag, den\n26.November 1958, anberaumt, für den auch andere Schöffen\n'ausgelost waren. Es kann also keine Rede davon sein, daß\nsich die Dauer der Sitzung vom 25.November über die Zeit\nausgedehnt hätte, für die Frau CE und Frau wem\nzunächst einberufen waren (GVG § 50). Vielmehr fand am\n26.November eine andere Sitzung statt, an der sie nicht\nteilnehmen durften. Deshalb mußte der Senat das angefochtene Urteil aufheben, wie es auch die Bundesanwaltschaft\nbeantragt hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-26/5-str-96-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-26/5-str-96-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.954413+00:00"}}