{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-26_5_StR_145_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"5 StR 145/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 145/59\n\nIm Namen des Volkes <79,\n044\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Alfons 5 uuuEEuEEEED\naus Kreis OiNEEmp.\ngeboren am EB 1917 in N Kreis: Oi\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 21.November 1958\n\nl. dahin berichtigt, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Betruges neben der\nUrkundenfälschung entfällt,\n\n2. in diesem Falle im Strafausspruch, im\nGesamtstrafausspruch und hinsichtlich des\nBerufsverbotes samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 2 =\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründeeg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 16.000 DM\nverurteilt. Ihm ist außerdem die Berufsausübung als Rechtsanwalt auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDie Revision beanstandet zunächst die Besetzung des\nGerichts. Sie behauptet, der Vorsitzende sei im Dezember\n1957 durch Beschluß des Präsidiums und nicht gemäß § 62\nAbs.2 GVG durch den Landgerichtspräsidenten und die\nDirektoren in abgesonderter Sitzung bestellt worden.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nwie die Ermittlungen ergeben haben, ist der Vorsitzende\ndurch Beschluß des Präsidenten und der Direktoren bestellt\nworden. Das ist zwar in Gegenwart des dienstältesten Landgerichtsraäts geschehen, Dieser hat aber an der Aussprache\nüber die Verteilung des Vorsitzes und an der Abstimmung\nhierüber nicht teilgenommen. Richtig ist zwar -. worauf der\nVerteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen\nhat=-,daß sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht ergibt, ob er selbst an der Sitzung des\nDirektoriums und des Präsidiums teilgenommen hat. Der Senat\nwar auf die Äußerung des landgerichtspräsidenten jedoch\nnicht angewiesen. Die Vorgänge in der in Betracht kommenden\nSitzung ergeben sich mit genügemder Sicherheit aus den\nÄußerungen des Landgerichtsdirektors Ce und des Landgerichtsrats St. Insbesondere ergibt die Erklärung\ndes Landgerichtsdirektors CB, daß die Verteilung des\nVorsitzes einstimmig, also vom Landgerichtspräsidenten\n\n-4-\n\n- 4.\n\nund allen anwesenden Direktoren beschlossen wcrden\nist.\n\n§ 62 Abs.2 GVG ist deher nicht verletzt. Das Präsidium des Landgerichts und das Direktorium brauchen auch\nnicht gesondert zu tagen (vgl. BGH MDR 1959,321).\n\nII.\nDie Sachrüge ist nur zum Teil begründet.\n\nl. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug.\n\na) Was zunächst die Verurteilung wegen Untreue angeht,\nso hat die Strafkamer mit Recht den Treubruchstatbestand\ndes § 266 StGB als erfüllt angesehen. Was die Revision\ngegen die Annahme des Landgerichts vorbringt, der Angeklagte\nhabe als, Rechtsanwalt zu den Geschädigten in einem Treueverhältnis gestanden, ist unbegründet. Die Strafkammer\ngeht ohne xechtsirrtum davon aus, spätestens ab Februar\n1952 habe zwischen dem Angeklagten und seinen Vollmacht-\n'gebern ein \"echtes Mandatsverhältnis\" bestanden. Was hierzu\n‘in den Urteilsgründen im einzelnen gesagt worden ist,\nläßt im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Widersprüche und Denkfehler 'erkennen. Die Strafkammer hat allein\nfür das Jahr 1951 und für den im \"Probeprozeß\" geltend\n‘gemachten Teilanspruch offengelassen, ob.objektiv ein\n. .gnwaltlicher Dienstvertrag zustandegekommen ist. Das ..\n‘schließt nicht aus, daß der Geschädigte Aksel Kggpäie\ndarüber schon 1951 getroffenen Vereinbarungen für einen\nechten gewöhnlichen Auftrag an einen Anwalt gehalten und\nsich der Angeklagte 1952 dieser Auffassung angeschlossen\nhat. Das konnte der Angeklagte auch dann, wenn er zunächst\n1951 - was die Strafkammer für möglich hält - auf Grund\nder Sprachschwierigkeiten davon ausgegangen war, es handele\nsich. um ein Mandat besonderer Art.\n\n-5.\n\n—.\n\n-5.-\nWenn die Revision in diesem Zusammenhange noch vorträgt,\nAksel Kgggphabe nicht von sich aus dem ursprünglichen Vertrage\neinen anderen Inhalt gegen können, so liegt das neben der\nSache. Darauf kommt es nicht an, wenn der Angeklagte sich\nEB Auffassung anschloß oder dessen Verlangen nachkam.\nDas ist fehlerfrei dargetan.\n\nb) Auch die Verurteilung wegen (tateinheitlichen) Betruges läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\nSoweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe die\nBefugnis gehabt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend\nzu machen, hält sie sich unzulässigerweise nicht an die\nFeststellungen der Strafkammer. Es läßt sich auch zugunsten\ndes Angeklagten nichts daraus herleiten, daß die Strafkammer\nim Rahmen des Betrugstatbestandes nicht ausdrücklich die Absicht des Angeklagten feststellt, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen, Wie der Urteilszusammenhang,\nwie insbesondere die Feststellungen über die Verwendung\nder Gelder ergeben, hatte das Landgericht insoweit keinen\nZweifel. Der Angeklagte hat die Gelder auch schon für\nsich verwendet, bevor er 15.000 IM für den Kirchenbau\nspendete. Es ist daher nicht richtig, daß der Angeklagte\ndie Gelder als Spende weiterleiten wollte; im übrigen wäre\nes im Rahmen des § 263 StGB gleichgültig, ob der Angeklagte\nden Vermögensvorteil sich oder einem anderen zuwenden\nwollte.\n\nc) Die Strafkammer hat ausgeführt, bei dem Betruge\nhandele es sich nicht um eine straflose Nachtat, etwa zur\nSicherung des durch die Untreue Erlangten, vielmehr stehe\nder Betrug in Idealkonkurrenz zur Untreue, weil die Täuschungshandlung mit der Untreue zeitlich zusammenfalle und auf\neinem einheitlichen Tatplane beruhe. Die 'Täuschungshandlung\nhabe bereits mit der Unterlassung von Mitteilungen über die\nfortschreitenden Vergleichsverhandlungen und den Vergleichsabschluß selbst begonnen, Die Revision bekämpft vergebens\n\n- 6 -\n\n-6-\n\n. diese Auffassung. Allerdings ist.es richtig, daß die\n\neiner Untreue nachfolgende Betrugshandlung. dann nicht\nbestraft werden kann, wenn -Vorspiegelungen gerade zur\nVerdeckung der Untreue gemacht werden. Hier lag nun zwar\ndie.Betrugshandlung insofern nach der Vollendung der\nUntreue, als die Strafkammer die Täuschung in dem Schreiben\nvom 19.Oktober 1953 sieht. Mit Recht erblickt jedoch das\nLandgericht hierin nur einen Teil des gleichzeitig mit der\nUntreue durch Verschweigen begangenen Betruges. Daß auch\nin dem Verschweigen wichtiger Vorgänge eine Täuschung\nliegen kann, verkennt anscheinend auch die Revision nicht.\nSie meint nur, daß sich diese Rechtspflicht \"zeitlich nicht\nfixieren\" lasse, jedenfalls noch nicht in der zeit der\nBanküberweisungen verletzt worden sei. Die Strafkamner\nbrauchte hier jedoch den Zeitpunkt des \"Verschweigens\",\n\nder Rechtspflicht zur Unterrichtung der Vollmachtgeber\nnicht ausdrücklich festzustellen, weil sie der Überzeugung\nwar, das betrügerische und das ungetreue Verhalten beruhe\nauf einem einheitlichen Tatplan. Denn diese Überzeugung\nlag nach dem gesamten Tun des Angeklagten nahe. Wird aber\ndie Untreue mit Mitteln des Betruges begangen, so ist der\nBetrug keine straflose Nachtat zur Untreue, er steht vielmehr mit ihr in Tateinheit.\n\n2. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug.\n\na) Hierbei ist allerdings die Urkundenfälschung fehlerfrei festgestellt, worden. Wenn die Revision vorträgt, der _\nAngeklagte habe sich im Rahmen der Vereinbarungen mit seinen\nVollmachtgebern gehalten, als er die Vollmachten mit dem\n'Spendenzusatz ausfüllte, so. setzt sie sich in Gegensatz\nzu den Urteilsfeststellungen.\n\nb) Die Revision wehrt sich in diesem Falle jedoch\nmit Recht gegen die nochmalige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. Daß Helge Ka äie\n\n- T-\n\n- T-\n\nihm vom Angeklagten vorgelegte Erklärung unterschrieb,\n\nmag dem Angeklagten zwar \"rechtswidrig eine günstigere\nPosition gegenüber den Zahlungsansprüchen der Familie\n\nKg\" verschafft haben, \"während Helge Kfffpdie Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche durch die Hergabe seiner\nUnterschrift ganz erheblich verschlechterte\". Hierdurch\nwurde aber ein über die zu diesem Zeitpunkt sicherlich\nbeendete Untreue hinausgehender Schaden nicht verursacht.\nDaß die tatsächliche Möglichkeit der Vollmachtgeber des\nAngeklagten, eine Wiedergutmachung zu erhalten, geschmälert\nwurde, bedeutet keinen im Rechtssinne neuen Schaden, der über\ndie nachteiligen Folgen der Untreue hinausging (s. BGH\nUrteil vom 28.Mai 1957 - 5 StR 63/57). Im Gegensatz zur\nersten Verurteilung wegen Betruges diente hier das\n\nVorgehen des Angeklagten nur der Sicherung des schon\nerlangten, nicht aber eines neuen Vermögensvorteils. Die\nSchädigung fiel also mit dem schon eingetretenen Vermögensschaden zusammen und ist deshalb durch äie Bestrafung\n\nim ersten Falle abgegolten.\n\nDer Senat konnte, weil es weiterer Feststellungen\nnicht bedarf, den Schuldspruch von sich aus richtigstellen.\n\n3. Da die Strafe im zweiten Falle dem § 263 StGB entnommen worden ist, mußte der Strafausspruch in diesem\nFalle aufgehoben werden, Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Mit aufzuheben war auch die Maßnahme\ndes Berufsverbotes. Sie ist neben der Gesamtstrafe zu\nverhängen (§ 76 StGB).\n\nDagegen war es nicht erforderlich, auch die im ersten\nFalle verhängte Strafe aufzuheben. Sie ist - davon ist\n\n‘ der Senat überzeugt - von der Verurteilung im zweiten\n\nFalle nicht beeinflußt worden. Auch sind die von der\nRevision allgemein gegen die Strafzumessungsgründe vorgebrachten Bedenken unbegründet. Näherer Ausführungen\n\n-8 -\n\n-8..\n\nbedarf es nur zu folgendem Punkte; Die Revision meint,\n\ndie Strafkammer habe rechtsfehlerhaft zu Ungunsten des\nAngeklagten gewertet, daß er \"bis zuletzt in der Hauptverhandlung sein strafwürdiges Verhalten geleugnet und\n\nes nicht für erforderlich gehalten habe, seine Manipulationen einzugestehen\". Hiermit hat das Landgericht jedoch\nnicht - was allerdings unzulässig wäre -— das hartnäckige\nLeugnen des Angeklagten allein als Grund zur Strafschärfung\nangesehen (vgl. BGHSt 1,342). Wie die weiteren Ausführungen\nder Strafkammer ergeben, hat diese vielmehr hieraus auf\nseine verwerfliche Einstellung zu seiner Tat geschlossen\nund ihm diese zu seinem Nachteile angerechnet. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSarstedt Dr,Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/5-str-145-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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