{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-26_5_StR_135_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-26","aktenzeichen":"5 StR 135/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 155/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Montageschlosser Josef > m:\nohne feste Wohnung,\ngeboren am ED 1915 in ro Kreis Amp,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei i.R. u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai\n1959, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBunädesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 19.Dezember 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2..\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Hcehlerei im Rückfall in Tateinheit mit\nfortgesetztem, \"teils vollendetem, teils versuchtem\"Betrug\nim Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und\nzu einer Geldstrafe verurteilt.Auch ist gegen ihn die\nPolizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat zunächst (UA S.5/6) festgestellt,\nder Angeklagte habe von einem Unbekannten einen Koffer und\neine Aktentasche, jeweils mit Inhalt, zum Verkauf gegen\nGewinnbeteiligung erhalten. Er habe dabei bewußt in Kauf\ngenommen, daß die Gegenstände - wie es auch der Wahrheit\nentsprach - mittels einer strafbaren Handlung erlangt\nwaren. Er habe den Koffer sodann unter falschen Angaben\nüber die Herkunft verkauft. Er habe weiterhin versucht,\nauf ähnliche Weise Gegenstände aus der Aktentasche zu\nverkaufen.\n\nHiernach ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer den Angeklagten des vollendeten und\nversuchten Betruges für schuldig befunden hat. Legt man\nnur die oben kurz wiedergegebenen Feststellungen der Beurteilung zugrunde, so läßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger (vgl. hierzu die weitere Feststellung UA S.10/11) Hehlerei keinen Rechtsirrtum erkennen.\nBedenklich könnte es nur sein, daß die Strafkammer beide\nTaten des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Die Begründung hierfür (UA S.11/12)\nentspricht nicht den Erfordernissen, wie sie in ständiger\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichts-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nhofs verlangt werden (vgl.BGHSt 1,313,315). Durch die\nAnnahme nur einer (fortgesetzten) Handlung ist der\nAngeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nDas Urteil enthält jedoch folgenden Rechtsfehlers;s\nBei der Beweiswürdigung heißt es, dem Angeklagten habe\nnicht nachgewiesen werden können, daß er den Koffer und\ndie Aktentasche nebst Inhalt selbst entwendet habe, \"obwohl ein starker Verdacht auch in dieser Hinsicht gegen\nihn bestehe\". Die Strafkammer hat somit in Wirklichkeit\nnicht feststellen können, daß sich der Angeklagte der\ngewerbsmäßigen Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz schuldig gemacht hat, sondern hält es auch für möglich, daß\nder Angeklagte zwei (nach dem übrigen Urteilsinhalt\neinfache) Diebstähle begangen hat. Das Landgericht hat\nden Angeklagten somit auf Grund einer Wahlfeststellung\nverurteilt. Das ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahl ist zulässig, jedoch nur, wenn der\nAngeklagte auch die etwaigen Diebstähle in der Absicht\nverübte, sich durch sie eine dauernde Einnahmequelle\nzu verschaffen (vgl.BGHSt 11,26). Das hat die Strafkammer\nnicht geprüft.\n\nSchon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\n\nwerden. j . °\n. Sarstedt Dr.Koffka ‚Siener .\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-26/5-str-135-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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