{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-26_5_StR_125_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"5 StR 125/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n2\n129 04 >\n\nden Heizungsmonteur Ludwig M ww»\n\nohne feste Wohnung, geboren am EEE 1307 in rem,\nzur Zeit in Untersuckungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mgpwiräd\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n7.November 1958 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Nwals rückfälligen Dieb mit einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus bestraft.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, das Gericht habe einen vor der\nHauptverhandlung von dem Angeklagten schriftlich gestellten Antrag unrichtig behandelt, dringt durch.\n\nDer Angeklagte hatte am 7.0Oktober 1958 folgendes\nSchreiben an das Gericht gerichtet:\n\n\"In der falschen Anschuldigung durch den Rewe;\ngegen mich, möchte ich dem Gericht noch folgende.\nTatsachen bekanntgeben.\n\nBevor ich bei dem RB ein paarmal geschlafen habe, haben bei RB zwei andere\nMänner gewohnt, unter anderem ein gewisser\nCE (oser CE). Bei den Straftaten,\ndie dieser GgWwwährend seiner Wohnzeit\n\nbei REED pesangen hat, soll REEEEB als\nMittäter sich strafbar gemacht haben, während\nFrau FEED als Tipgeberin beschuldigt wurde.\n\nAuch soll die Zeugin Vera BB in dieser\nAngelegenheit verwickelt sein.\n\nAls ich bei RED verhaftet wurde, erklärte\nder Kripo-Beamte StB der TB in meiner\nGegenwart, daß das Verfahren gegen die DD\neingestellt worden sei, unbekannt ist mir geblieben, wie das Verfahren gegen Frau Reue\ngeendet hat, EBD selbst soll noch immer\nauf eine Ladung in dieser Sache warten.\n\n- 3 -\n\nDieser GBBist meines Wissens im September\noder Oktober 1957 verurteilt worden. Ich bitte\ndas Gericht die Akten in dieser Sache einzusehen. ...\"\n\nDer Angeklagte rügt, daß diese Akten nicht herbeigezogen worden seien. Aus ihnen hätte sich mit Sicherheit ergeben müssen, daß die Zeugin BB die Un- |\nwahrheit gesagt habe.\n\nIn der Behandlung dieses Antrages liegt ein\nVerfahrensverst:3. Sowohl für die Glaubwürdigkeit der\nZeugin DB als auch für die Glaubwürdigkeit der\nAngaben des Angeklagten Regie, soweit sie Ng@belasteten, konnte es von erheblicher Bedeutung sein, ob,\nwie der Beweisermittlungsamtrag des Angeklagten behauptete, FEB in etwa der fraglichen Zeit noch mit\neinem anderen Mittäter Diebstähle begangen hatte, in\ndie die Zeugin BB verwickelt war. Diese Zeugin\nhat, wie das Urteil ergibt, als erste der Polizei\ntelefonisch Fingerzeige hinsichtlich der hier abgeurteilten Taten gegeben. Sie ist, wie die Akten ergeben (Bd.I Bl.51 d.A.), dann am 14.Oktober 1957 von\nsich aus bei der Polizei erschienen und hat Mund\nREED Helastende Angaben gemacht. Das Gericht hegt\ngegen sie den Verdacht der Hehlerei. Es ist nicht\nvöllig von der Hand zu weisen, daß, wenn der Angeklagte\nREED zusammen mit ihr in der fraglichen Zeit noch\nmit einem anderen Täter Diebstähle begangen hat, die\nAussagen der Zeugin DB dazu dienen sollten,\ndiesen Dritten zu schützen. Der Vorsitzende hat die\nAngabe des Angeklagten an sich auch für durchaus bedeutsam angesehen und hat folgendes verfügt:\n\n\"Auf die Eingabe des Angeklagten Me von\n7.Oktober 1958 wird hingewiesen. Es wird gebeten, eventuell gegen Cl erwachsene Akten\n\n- A-\n\nbeizufügen. Seine Laduuig zum Termin, sofern\ner ermittelt werden kann, erscheint erforderlich.\"\n\nAuf diesen Vermerk des Vorsitzenden, der sich an die\nStaatsanwaltschaft richtete, ist aber nichts veranlaßt\nworden, wie die Akten ergeben; der Vorsitzende ist dann\nauch nicht mehr auf die Sache zurückgekommen. Hierin\nliegt eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/5-str-125-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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