{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-26_5_StR_110_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"5 StR 110/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 110/59\nIm Namen des Volkes 2194 MN\n. 42\n\nnn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Willy BD ED aus EEE,\ngeboren am EEE 1596 in. SEE\n\nwegen Doppelehe u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959,\nan denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEENED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Dezember 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben:\n\nl. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Meineides verurteilt ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe und wegen Meineides zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Sie hat\nferner den Angeklagten für dauernd unfähig erklärt, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Soweit es sich um die Verurteilung wegen Doppelehe handelt, erhebt die Revision auch keine Einzelangriffe. Was sie gegen den Schuldspruch wegen Meineides\nvorträgt, ist unbegründet. Die Strafkammer führt mit\nzutreffender Begründung aus, daß der Angeklagte weder\nim Notstand noch im Nötigungsstand gehandelt hat; was\nder Verteidiger dagegen in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, geht fehl.\n\nII.\n\nDagegen bestehen Bedenken im Strafausspruch, soweit\nder Angeklagte wegen Meineides verurteilt worden ist.\n\nl. Zu Unrecht meint allerdings die Revision,\n§ 157 StGB hätte auf den Angeklagten angewandt werden\nmüssen. Der Angeklagte hat den Meineid bei seiner Vernehmung als Partei in seinem Ehescheidungsverfahren\ngeleistet; § 157 StGB gilt nur für den Meineid des\nZeugen oder Sachverständigen; er ist auf den Meineid\nder Partei auch nicht entsprechend anwendbar (BGH\nNJW 1951,809; 1953,390).\n\nDie Revision meint, der Meineid des Angeklagten\nsei strafrechtlich wie der eines Zeugen zu behandeln,\n\n- 4,»\n\n- 4A -\n\nweil der Angeklagte nicht darüber belehrt worden sei,\ndaß er als Partei nicht auszusagen brauche, und weil\ner sich deshalb in derselben Zwangslage befunden\n\nhabe wie ein Zeuge. Darauf kommt es aber für § 157 StGB\nnicht an. Auch auf den Offenbarungseidsschuldner, der\ndurch Beugehaft zum Eid gezwungen werden kann, findet\n\n§ 157 StGB keine Anwendung (BGH NJW 1953,390).\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAusführungen der Strafkammer, es sei schlechthin\nunerheblich, ob der Angeklagte als Partei darauf hingewiesen worden sei, daß er nicht auszusagen brauche,\nweil die Zivilprozeßordnung dem Richter einen solchen\nHinweis nicht vorschreibe, es vielmehr nur ein \"nobile\nofficium\" und ein Entgegenkommen des Richters sei,\nwenn er die Partei auf diese Möglichkeit hinweise.\nSchlechthin unerheblich ist es nicht, wenn- die Partei,\nwie hier, über eigene strafbare Handlungen vernommen\nwerden soll.\n\nOb der ersuchte Richter den Angeklagten darauf\nhingewiesen hat, daß er nicht verpflichtet sei, auszusagen und zu schwören, hat die Strafkammer nicht\ngeprüft. Sie muß diese Prüfung nachholen. Vorsorglich\nsei darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen dem ersuchten Richter jedenfalls insofern\nein Fehler unterlaufen ist, als er den Angeklagten\nauf die Strafbarkeit uneidlicher Aussagen hingewiesen\nhat, obgleich § 153 StGB auf die uneidliche Aussage\neiner Partei keine Anwendung findet. Das könnte darauf\nhindeuten, daß er sich über den Unterschied zwischen\nPartei- und Zeugenvernehmung nicht klar gewesen ist.\n\n3. Aus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten\n\n-5-\n\nwegen Meineides verurteilt. Daß der erwähnte Fehler\nsich auch auf die Straffestsetzung für die Doppelehe\nausgewirkt hat, ist ausgeschlossen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/5-str-110-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/5-str-110-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.866642+00:00"}}